Corona aus vertriebsrechtlicher Sicht
Aus vertriebsrechtlicher Sicht gibt es derzeit nur wenige Probleme, die durch eine Erkrankung mit COVID-19 entstehen können. Keine Partei kann wegen einer COVID-19 Erkrankung der anderen Partei den Vertrag außerordentlich kündigen, jedenfalls wenn es um die bislang bekannten Krankheitsverläufe und Quarantänezeiten geht. Vertriebsmittler und insbesondere Handelsvertreter sind nach § 84 Abs. 1 HGB in ihrer Zeiteinteilung im Wesentlichen frei. Es wird daher nicht zu beanstanden sein, wenn der Vertriebsmittler für eine überschaubare Zeit seine Absatzmöglichkeiten unter Nutzung telekommunikativer Mittler wie Telefon, Skype, E-Mails oder auf andere Weise fortsetzt. Umgekehrt wird der Vertriebsmittler damit leben müssen, wenn der Unternehmer aufgrund der Umstände wenige Produkte anbieten kann. Letztlich ist jeder Fall für sich zu beurteilen.
Von besonderem Interesse ist, ob sich Zahlungspflichten der Parteien durch die Corona-Krise ändern. Im Grundsatz wird dies nicht der Fall sein. Im Einzelfall kann eine Anpassung unter dem Gesichtspunkt des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Frage kommen. Zu denken ist dabei etwa bei Franchise- oder Eintrittsgebühren. Einen Schadenersatzanspruch auf entgangenen Gewinn besitzt der Vertriebsmittler gegenüber dem Unternehmer aber wohl regelmäßig nicht. Auch hier muss ein Anwalt aber sorgsam prüfen, wie es sich im konkreten Fall verhält.