März 2020 Blog

Corona: Ver­pflich­tung der Ge­schäfts­füh­rung zum Schutz der Mit­arbei­ter/Betrieb­liche Vor­sichts­maß­nahmen/Daten­schutz

1.    Betriebsorganisation

Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört es, die Mitarbeiter des Unternehmens zu schützen. In diesem Zusammenhang stellen sich für die Geschäftsführung seine Vielzahl von betriebsorganisatorischer Fragen wie Zugangsregelungen für Kunden/Lieferanten, Home-Office für Mitarbeiter; Einführung/Umsetzung von Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer.

2.    Schutzmaßnahmen

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter im Betrieb vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen (§ 618 Abs. 1 BGB). Das Unternehmen hat dabei die zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen. Aufgabe der Geschäftsführung ist es, für eine korrekte Umsetzung dieser Vorgaben zu sorgen. 

Sinnvolle präventive Schutzmaßnahmen sind:

  • Belegschaft durch Aushang oder elektronisch über grundlegende Hygienemaßnahmen informieren, z.B. häufiges und gründliches Händewaschen mit Seife, Hände vom Gesicht fernhalten, drittschützendes Niesen oder Husten, regelmäßiges Lüften, Mindestabstand (1-2 m) zu anderen Personen halten. Der Arbeitgeber sollte sich dabei auf behördliche Empfehlungen stützen, z.B. www.infektionsschutz.de. 
  • Bereitstellen von Seife und Desinfektionsmitteln.
  • Mitarbeitern Tätigkeit im Homeoffice anbieten.
  • Besprechungen mit persönlichem Kontakt möglichst vermeiden.
  • Geschäftliche Reisen in Risikogebiete (vgl. www.rki.de) untersagen bzw. Belegschaft von privaten Reisen abraten.
  • Mitarbeiter auffordern, dem Arbeitgeber mitzuteilen, falls sie innerhalb der letzten 2 Wochen Kontakt mit ggf. infizierten Personen hatten oder sich in Risikogebieten aufgehalten haben. Hierfür sollte ein Ansprechpartner sowie eine Vertretung benannt werden.
  • Mitarbeiter auffordern, bei typischen Symptomen (insbesondere Fieber, Husten, Kurzatmigkeit) den Arbeitgeber zu informieren, zu Hause zu bleiben und telefonisch Kontakt zum Gesundheitsamt oder Hausarzt aufzunehmen.
  • Dritten (z.B. Lieferanten, Kunden) den Zutritt zum Betrieb verweigern, wenn sie typische Krankheitssymptome bestehen oder es Hinweise auf den Verdacht einer Infektion gibt.

Sollte sich ein Mitarbeiter mit SARS-CoV-2 infiziert haben, greifen weitergehende Handlungspflichten des Arbeitgebers, die von der Geschäftsführung als verantwortliches Leitungsorgan zu beachten sind. Aufgrund der höheren Gefahrenlage empfehlen sich folgende Maßnahmen:

  • Hat sich der Mitarbeiter im Betrieb aufgehalten oder hatte er Kontakt zu anderen Personen im betrieblichen Umfeld: die betroffenen Personen informieren und auffordern, zu Hause zu bleiben sowie sich mit der Gesundheitsbehörde, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefon 116 117) oder dem Hausarzt telefonisch in Verbindung zu setzen.
  • Etwaige weitere Maßnahmen mit der Gesundheitsbehörde abstimmen. Die für den betreffenden Betrieb zuständige Gesundheitsbehörde kann über folgenden Link des Robert Koch-Instituts ermittelt werden: tools.rki.de/plztool/ 
  • Im Fall einer entsprechenden Anordnung den betroffenen Betrieb oder Betriebsteil vorübergehend schließen und ggf. Mitarbeiter von zu Hause arbeiten lassen.

3.    Datenschutz

Bei sämtlichen Maßnahmen müssen stets die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen beachtet werden. Auch insoweit ist die Geschäftsführung gefordert bzw. verantwortlich.

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, personenbezogene Mitarbeiterdaten zu verarbeiten, wenn dies zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG). Der Umfang der Datenverarbeitung muss verhältnismäßig sein.

Sobald ein Arbeitgeber Gesundheitsdaten seiner Arbeitnehmer verarbeitet, handelt es sich um besonders sensible personenbezogene Mitarbeiterdaten. Der Arbeitgeber muss gerade hier geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Datenschutz sicherzustellen (§ 26 Abs. 5 BDSG). Solche Maßnahmen können aktuell sein:

  • Das Unternehmen fragt nur erforderliche Gesundheitsdaten bei seinen Mitarbeitern oder Besuchern des Betriebsgeländes ab.
    • Bei Krankmeldung eines Arbeitnehmers beschränkt sich der Arbeitgeber auf die Frage, ob die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf einer (möglichen) Infektion mit SARS-CoV-2 beruht und falls ja, mit welchen Personen der Betroffene im betrieblichen Umfeld zuletzt Kontakt hatte.
    • Besucher des Betriebsgeländes werden um Bestätigung gebeten, dass bei ihnen keine grippeähnlichen Symptome vorliegen, sie nicht wissentlich persönlichen Kontakt mit SARS-CoV-2-Infizierten hatten und sich in den letzten 2 Wochen nicht in einem Risikogebiet (www.rki.de) aufgehalten haben.
  • Möglichst wenige Mitarbeiter erhalten Kenntnis von der Infektion anderer Personen mit dem Corona-Virus.
  • Die mit der Datenverarbeitung betrauten Personen stellen sicher, dass keine Unbefugten Zugriff auf die Gesundheitsdaten anderer erhalten.

In der aktuellen Situation umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Pflicht, bei ihm beschäftigte Kontaktpersonen im Falle einer möglichen Ansteckung über die Infektion mit dem Corona-Virus zu informieren. Dies entspricht den Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (https://www.bfdi.bund.de). 

Nähere datenschutzrechtliche Hinweise finden Sie hier.

Karsten Kujath
Dr. Frank Süß

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!