Covid 19 in der Türkei: Gesellschaftsrechtliche Instrumente zur Abmilderung der Folgen der Pandemie
Um die negativen Auswirkungen von Covid-19 auf die Liquidität von türkischen Unternehmen einzudämmen und eine mögliche nicht vorhersehbare Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen zu vermeiden, wurde mit dem Gesetz Nr. 7244 dem türkischen Handelsgesetzbuch (türk. HGB) ein Übergangs-Artikel 13 hinzugefügt, welcher folgende Regelungen in Bezug auf Kapitalgesellschaften vorsieht:
- Die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und GmbH) dürfen bis zum 30. September 2020 eine maximale Gewinnausschüttung in Höhe von 25% des Nettogewinns für das Jahr 2019 beschließen;
- Gewinne aus vorherigen Jahren und ungebundene Rücklagen dürfen nicht ausgeschüttet werden;
- die Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung darf den Vorstand bzw. die Geschäftsführung bei einer GmbH nicht zur Vorabausschüttung bevollmächtigen;
- falls die Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung bei einer GmbH bereits (vor dem Gesetz Nr. 7244 vom 16.4.2020) eine Gewinnausschüttung für das Jahr 2019 beschlossen hat, die Auszahlung jedoch noch nicht oder nur zum Teil erfolgt ist, werden jene Zahlungen, welche 25% des Nettogewinns für das Jahr 2019 überschreiten, bis zum 30. September 2020 verschoben.
Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gesellschaften, deren Kapital sich zu mehr als 50% im Besitz von öffentlichen Fonds (jene Fonds, deren Kapital zu mehr als 50% staatseigen ist) befindet, sind von den oben genannten Regelungen ausgenommen.
Ferner kann das im Gesetz genannte Datum (30. September 2020) per Präsidialdekret drei Monate verlängert oder verkürzt werden. Zuletzt wurde die Geltungsdauer des Kündigungsverbots durch das Präsidialdekret vom 18. September 2020 erneut um drei zusätzliche Monate (bis 31. Dezember 2020) verlängert.