Werbung mit „biobasierter“ Verpackung irreführend – Strenge Maßstäbe für Green Claims
Das Kammergericht Berlin setzt mit seinem Urteil vom 21. Januar 2025 (Az. 5 U 103/22) seine strikte Linie bei umweltbezogenen Werbeaussagen fort. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Werbung mit sogenannten Green Claims.
Sachverhalt
Ein Hersteller pflanzenbasierter Getränke bewarb sein Produkt mit dem Hinweis „Verpackung & Deckel sind biobasiert*“. Dagegen richtete sich die Klage eines Verbraucherschutzverbandes, da die Verpackung tatsächlich nur zu 82 % aus nachwachsenden Rohstoffen bestand. Der Rest bestand aus fossilen Materialien. Die genaue Zusammensetzung wurde nicht auf der Verpackung angegeben, sondern war lediglich über einen Sternchenhinweis und eine dort angegebene Webseite zugänglich. Das Landgericht Berlin wies die Klage zunächst ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.
Entscheidung
Das Kammergericht Berlin hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt. Es bewertete die Werbeaussage als irreführend im Sinne von § 5 UWG. Der Begriff „biobasiert“ sei mehrdeutig und für Verbraucher nicht eindeutig verständlich. Der durchschnittliche Verbraucher könne darunter eine vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen bestehende Verpackung verstehen. Da dies bei einer Verwendung von lediglich 82% nachwachsenden Rohstoffen im Produkt nicht der Realität entsprach, liege eine Irreführung vor. Das Gericht stellte klar, dass bei mehrdeutigen Werbeaussagen stets die für den Verbraucher naheliegendste Interpretation maßgeblich sei – und dass Unklarheiten zulasten des Werbenden gehen. Ein bloßer Verweis auf weiterführende Informationen auf einer Webseite reiche nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden. Auf der Website mussten die Informationen zudem noch selbstständig gesucht werden. Die notwendige Aufklärung müsse sich unmittelbar aus der Werbung selbst ergeben und dies idealerweise in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Werbeclaim.
Praxishinweis
Das Urteil unterstreicht einmal mehr die hohen Anforderungen an Werbung mit umweltbezogenen Aussagen. Für Unternehmen gilt es, Risiken durch sog. Greenwashing zu vermeiden, dies insb. durch:
- Klarheit vor Kreativität: Umweltbezogene Begriffe wie „biobasiert“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ müssen eindeutig und belegbar sein. Vage oder mehrdeutige Aussagen sind zu vermeiden.
- Transparenz in der Werbung: Aufklärende Hinweise müssen direkt in der Werbung erfolgen. Reine Verweise auf externe Informationsquellen (z. B. Webseiten) genügen nicht.
- Rechtliche Prüfung von Green Claims: Bereits in der Konzeptionsphase sollten Werbekampagnen auch auf rechtliche Risiken geprüft werden.
Wird eine Werbung trotz alldem als irreführend beanstandet, sollten Aufbrauchfristen verhandelt, oder wie hier, gerichtlich beantragt werden. Im vorliegenden Fall gewährte das Gericht immerhin eine dreimonatige Frist zur Umstellung der Verpackung.
(KG Berlin, Urteil vom 21.1.2025 – 5 U 103/22, LG Berlin, Urteil vom 27.9.2022 – 103 O 122/21)

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