Verordnung 05 erweitert die Recycling-Verantwortlichkeiten für Hersteller und Importeure
Am 6. Januar 2025 erließ die Regierung das Dekret 05/2025/ND-CP („Dekret 05“), das das Dekret 08/2022/ND-CP vom 10. Januar 2022 ändert und ergänzt und detaillierte Leitlinien für die Umsetzung mehrerer Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes enthält. Das Dekret 05 tritt unmittelbar nach seiner Unterzeichnung in Kraft und führt mehrere bedeutende Änderungen ein, insbesondere die erweiterten Recyclingpflichten für Hersteller und Importeure.
Bisher mussten Hersteller und Importeure von Schmierölen, Batterien, Akkumulatoren, Reifen undgewerblichen Verpackungen ab dem 1. Januar 2024 entweder ihre Produkte recyceln oder eine Recycling-Unterstützungsgebühr zahlen. Gemäß Dekret 05 müssen Hersteller und Importeure von elektrischen und elektronischen Produkten ab dem 1. Januar 2025 Recyclingverpflichtungen erfüllen, und ab dem 1. Januar 2027 gilt die Verantwortung auch für Hersteller und Importeure von Fahrzeugen (Autos, Motorräder).
Das Dekret 05 stärkt auch die Compliance-Anforderungen für Hersteller und Importeure. Unternehmen sind nun verpflichtet, Recyclingpläne zu entwickeln,regelmäßige Berichte vorzulegen und Mindestrecyclingquoten einzuhalten, die auf ihren Produktkategorien basieren. So liegt die vorgeschriebene Recyclingquote für Motorschmieröle beispielsweise in den ersten drei Jahren bei 15 %.
Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen bietet die Regierung steuerliche Anreize und technologische Unterstützungsmaßnahmen an, um Unternehmen zur Einführung von Kreislaufwirtschaftsmodellen zu ermutigen und die Gewinne aus recycelten Ressourcen zu maximieren. Diese Maßnahmen zielen nicht nur auf die Durchsetzung der Vorschriften ab, sondern fördern auch nachhaltige und rentable Praktiken in der Abfallwirtschaft und unterstützen Unternehmen dabei, die Umweltauswirkungen zu reduzieren und gleichzeitig die Ressourcennutzung zu optimieren.
Darüber hinaus enthält das Dekret 05 detaillierte Leitlinien für die Verfahren zur Erlangung von Umweltgenehmigungen. Antragsteller müssen ihre Antragsunterlagen zur Prüfung bei der zuständigen Umweltgenehmigungsbehörde einreichen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung oder Inspektion erteilt die Genehmigungsbehörde entweder die Umweltgenehmigung oder gibt im Falle einer Ablehnung eine schriftliche Begründung ab. Wenn Änderungen oder zusätzliche Informationen erforderlich sind, kann die Genehmigungsbehörde den Projektinhaber oder die Betriebsstätte auffordern, die Antragsunterlagen zu überarbeiten. In solchen Fällen muss das überarbeitete Dossier innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Aufforderung vervollständigt und erneut eingereicht werden.

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