Januar 2021 Blog

Der neue Re­struk­turie­rungs­rahmen ist da!

Zum 01.01.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Herzstück des SanInsFoG ist das Gesetz zur Restrukturierung außerhalb der Insolvenz („präventiver Restrukturierungsrahmen“; StaRUG). Die Covid 19-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen forderten im vergangenen Jahr schnelle Anpassungen an die durch die Krise geprägte Sondersituation. Am 18.09.2020 legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zum SanInsFoG vor. Kurz darauf, am 09.11.2020 veröffentlichte die Bundesregierung einen auf dem Entwurf aufbauenden Gesetzentwurf des SanInsFoG. Dieser wurde dann bereits am 17.12.2020 von der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen und das SanInsFoG am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt
(BGBl. 2020, Teil I, S. 3256) veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 über Restrukturierung und Insolvenz, die seit langem geplant war, nun aber durch die Corona-Krise beschleunigt wurde.

Wir geben Ihnen in diesem Sondernewsletter einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen. Ausführlich besprechen wir die Neuregelungen in unserem Handbuch „Das neue Restrukturierungsrecht – StaRUG und Neuerungen der InsO in der Praxis“ (erscheint demnächst im C. H. Beck-Verlag).

1. Fortgeltung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.04.2021 bei Inanspruchnahme staatlicher Hilfen

Am 20.01.2021 beschloss das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe, mit welcher die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 verlängert werden soll, um die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern.

Die seit dem 01.03.2020 teilweise ausgesetzte Insolvenzantragspflicht wurde bereits mit Inkrafttreten des SanInsFoG am 01.01.2021 erneut bis 31.01.2021 ausgesetzt, wenn die Ursachen der Insolvenzreife in einer verzögerten Bearbeitung von Anträgen auf staatliche Mittel zur Abmilderung der Pandemiefolgen liegen. Infolge der am 19.01.2021 von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen Verlängerung des Lockdowns bis mindestens zum 14.02.2021 beabsichtigt das Kabinett nun, diese Aussetzung nochmals bis zum 30.04.2021 zu verlängern. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die staatlichen Hilfen bis zum 28.02.2021 beantragt werden und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.

Damit erfasst der Gesetzgeber für diese Fallgruppe dann – anders als bei der ersten Verlängerung im September 2020 – wieder überschuldete und zahlungsunfähige Unternehmen, die von der verspäteten Auszahlung der staatlichen Hilfen betroffen sind. Für alle insolvenzreifen Unternehmen, die nicht unter die oben genannten Fallgruppe fallen, gilt damit ab dem 01.01.2021 – für zahlungsunfähige Unternehmen gilt das bereits seit dem 01.10.2020 – wieder uneingeschränkt die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung – mit den sich daran anschließenden Folgen im Falle eines Verstoßes.

Die Anforderungen an die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit rücken damit wieder verstärkt in den Fokus (was bei einer solchen Prüfung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, beschreiben wir Schritt für Schritt in unserem GvW-Tool).

Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf unseren Beitrag.

2. Herzstück der Reform – Sanierung außerhalb der Insolvenz durch den neuen Restrukturierungsrahmen

Das geltende Recht sieht eine Möglichkeit, Sanierungen gegen den Willen opponierender Gläubiger durchzusetzen, grundsätzlich nur in der Insolvenz vor. Eine Insolvenz geht aber mit deutlichen Nachteilen einher – u.a. erhebliche Kosten, negative Publizität und Kontrollverlust. Der neue Rechtsrahmen soll dagegen eine Sanierung auch gegen den Widerstand Einzelner außerhalb der Insolvenz ermöglichen.

2.1. Was regelt der neue Restrukturierungsrahmen?

2.1.1. Der Restrukturierungsplan

Das StaRUG legt in Kapitel 1 (§§ 4 bis 28 StaRUG) verschiedene Regelungen zum Abschluss eines Restrukturierungsplans fest. Dabei handelt es sich um eine Art Vergleich mit einzelnen oder allen Gläubigern, der ggf. auch gegen den Willen einzelner Gläubiger geschlossen werden kann.

Im Restrukturierungsplan können Regelungen zur Restrukturierung einer Gesellschaft vorgesehen werden, bspw. Stundungen oder Forderungsreduzierungen. Bestimmte Forderungen sind allerdings von vornherein von einem Restrukturierungsplan ausgeschlossen, konkret insbesondere Arbeitnehmerforderungen (Insolvenzgeld wird für den neuen Restrukturierungsrahmen daher auch nicht zur Verfügung stehen). Bzgl. der Auswahl derjenigen Gläubiger, denen der Schuldner Beiträge zur Restrukturierung abverlangt, hat dieser ein gewisses Auswahlermessen, das er aber nach sachgerechten Kriterien ausüben muss (vgl. § 8 StaRUG).

Über den Restrukturierungsplan stimmen die betroffenen Gläubiger in Gruppen ab. Die Gruppen müssen jeweils mit einer Mehrheit dem Restrukturierungsplan zustimmen. Die technischen Regelungen namentlich zur Einteilung der über den Plan abstimmenden Gläubigergruppen, das Abstimmungsverfahren und die Voraussetzungen der Bestätigung des Plans einschließlich der Möglichkeit zur Ersetzung einzelner Zustimmungen (Cram Down), lehnen sich an diejenigen des Insolvenzplans an. Abweichungen bestehen dennoch in nicht unerheblichem Umfang. Während beispielsweise im Insolvenzplanrecht nach § 244 Abs. 1 InsO jeweils eine kumulative Kopf- und Summenmehrheit in den einzelnen Gruppen erforderlich ist, bedarf es im Restrukturierungsplan einer qualifizierten 75%-Summenmehrheit der Forderungen (auf die Kopfmehrheit kommt es nicht an). Anders als im Insolvenzplan können im neuen Restrukturierungsrahmen beispielsweise auch die Festlegung der Modalitäten des Abstimmungsprozesses und seine Durchführung grundsätzlich der insofern eigenverantwortlich handelnden Schuldnerin überlassen werden. Es müssen nur bestimmte Mindestanforderungen – bspw.  angemessene Informationen, Gelegenheit zur Teilnahme an Erörterung und Abstimmung über den Plan, Schutz ggf. beteiligter Kleinunternehmen (bspw. über Restrukturierungsbeauftragte(n)), etc. – eingehalten werden. Damit wird auf zwingende verfahrensrechtliche Formalismen weitgehend verzichtet (freie Planabstimmung nach §§ 17 ff. StaRUG). Auch bei der Ersetzung von Zustimmungen (Cram Down) gibt es Abweichungen (Einschränkung der absoluten Prioritätsregel).

2.1.2. Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente

In Kapitel 2 des StaRUG (§§ 29 bis 72 StaRUG) werden die gerichtlichen Instrumentarien festgelegt, mit denen der Schuldner sein Unternehmen stabilisieren und restrukturieren kann. Der Zugang zum Restrukturierungsrahmen eröffnet einem Schuldner die Möglichkeit, je nach individuellem Bedarf modular verschiedene Stabilisierungs- und Restrukturierungsbausteine in Anspruch zu nehmen, um sein Sanierungsvorhaben durchzusetzen, u.a.:

  • die Möglichkeit zur Durchführung eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens über den Restrukturierungsplan und zur gerichtlichen Bestätigung desselben. Das gerichtliche Abstimmungsverfahren steht dem Schuldner frei; genauso kann er die Abstimmung auch im Wege der außergerichtlichen freien Planabstimmung gem. §§ 17 ff. StaRUG organisieren. Die Wirkungen des gerichtlich bestätigten Plans treffen alle Beteiligten des Plans, also auch diejenigen, die dem Plan nicht zugestimmt haben.
  • die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind.
  • Sperren von Vollstreckungen und Verwertungen, die die avisierte Restrukturierungslösung erschweren oder vereiteln können (§§ 49 ff. StaRUG). Die Bestimmungen zur Erlangung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren orientieren sich an den entsprechenden Sperren im Insolvenzeröffnungsverfahren. Liegen bereits Rückstände gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt oder Lieferanten vor oder ist das Unternehmen in den letzten drei Jahren nicht seinen Rechnungslegungspflichten nachgekommen, sollen solche Sperren nur erwirkbar sein, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass die Schuldnerin bereit und in der Lage ist, die Restrukturierung unter Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft zu betreiben.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah weiter ein Instrumentarium zur Beendigung gegenseitiger, noch nicht vollständig erfüllter Verträge durch das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners vor. In der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung wurde diese Möglichkeit aber gestrichen.

2.2. Erfolgt das Verfahren unter Aufsicht eines vom Gericht eingesetzten Überwachungsorgans?

Der Entwurf sieht die Möglichkeit der Bestellung eines unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten vor. Ein Bestellungsautomatismus existiert zwar nicht. Allerdings ist ein Restrukturierungsbeauftragter in verschiedenen Fällen notwendig, bspw. wenn

  • eine Stabilisierungsanordnung (bspw. Vollstreckungssperre) gegen alle Gläubiger wirken soll,
  • Zweifel am Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen der Stabilisierungsanordnung bestehen (und keine Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person zum Nachweis der Anordnungsvoraussetzungen vorliegt) oder
  • die Zustimmung einzelner Gläubigergruppen gegen deren Willen zu ersetzen ist.

Wird ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, kommt ihm die Aufgabe zu, das Vorliegen und Fortbestehen der Zugangsvoraussetzungen zu überprüfen und den Restrukturierungsplan zu begutachten. In diesem Zusammenhang kann das Gericht dem Restrukturierungsbeauftragten aber weitgehende Befugnisse übertragen, bspw. zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, zur Entgegennahme von schuldnerischen Geldern, zur Anzeige von Zahlungen gegenüber dem Beauftragten oder zur Zustimmung des Beauftragten für Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes.

2.3. Wann kann der neue Restrukturierungsrahmen in Anspruch genommen werden?

Der Zugang zum neuen Restrukturierungsrecht wird erst eröffnet, wenn das Unternehmen „drohend zahlungsunfähig“ ist. Zahlungsunfähigen (§ 17 InsO) oder überschuldeten (§ 19 InsO) Unternehmen bleibt der Zugang verwehrt. Für sie ist allein das Insolvenzverfahren vorgesehen.

Da es sich bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit zugleich um einen (nicht zur Insolvenzantragstellung verpflichtenden, aber berechtigenden) Insolvenzgrund handelt, § 18 InsO, steht dem drohend zahlungsunfähigen Schuldner sowohl der Gang ins Insolvenzverfahren mit seinen Sanierungsmechanismen als auch der neue Restrukturierungsrahmen offen.

Tritt während des Restrukturierungsverfahrens ein zwingender Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ein, hebt das Gericht das Verfahren grundsätzlich auf. Es kann von einer Aufhebung absehen, wenn die Restrukturierung unmittelbar vor ihrem Abschluss steht und die Aufhebung offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegt.

Formell muss ein Eröffnungsantrag unter Anzeige der Restrukturierungsbedürftigkeit beim Restrukturierungsgericht eingereicht werden. Dem Antrag sind verschiedene Darstellungen zur geplanten Restrukturierung beizufügen. Die Anzeige verliert ihre Wirkung grundsätzlich nach sechs Monaten; innerhalb dieses Zeitraums sollte daher die Restrukturierung grundsätzlich umsetzbar sein.

2.4. Wie grenzt sich der neue Restrukturierungsrahmen von den insolvenzrechtlichen Sanierungsmechanismen der (vorläufigen) Eigenverwaltung, des Schutzschirmverfahrens und des Insolvenzplans ab?

Während die Instrumentarien der (vorläufigen) Eigenverwaltung, des Schutzschirmverfahrens und des Insolvenzplans nur in einem Insolvenzverfahren Anwendung finden, handelt es sich bei dem neuen Restrukturierungsrahmen um ein Verfahren, das außerhalb der Insolvenz stattfindet. 

Wie im Eigenverwaltungsverfahren bleibt die Schuldnerin im Restrukturierungsrahmen voll handlungsbefugt (verwaltungs- und verfügungsbefugt). Ein gerichtlich bestellter Restrukturierungsbeauftragter wird nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt (s.o.).

Im Übrigen lehnen sich die technischen Regelungen des Restrukturierungsrahmens eng an die insolvenzrechtlichen Mechanismen, insbesondere des sog. Insolvenzplans, an.

3. Anpassung des Systems der Insolvenzgründe

Ferner wird das System der Insolvenzgründe angepasst.

Gegenwärtig existieren drei Insolvenzgründe,

  • die nicht zur Insolvenzantragstellung verpflichtende, aber berechtigende drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO sowie
  • die zum Insolvenzantrag verpflichtenden Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO, bestehend aus den Prüfelementen der rechnerischen Überschuldung und der (negativen) Fortführungsprognose).

Da die Fortführungsprognose letztlich genau wie die drohende Zahlungsunfähigkeit nach h.M. als reine Liquiditätsprognose über einen Zeitraum des laufenden und folgenden Geschäftsjahres verstanden wird, überschneiden sich die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Um das Konkurrenzproblem zu entschärfen, soll zukünftig die Prüfung der Fortführungsprognose einen Zeitraum von nur noch 12 Monaten erfassen, die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit dagegen von 24 Monaten. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist. Zudem soll der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung von drei auf sechs Wochen erhöht werden, um der Schuldnerin eine Sanierung im neuen Restrukturierungsrahmen oder in der Eigenverwaltung zu erleichtern.

4. Änderungen der Haftung von Organen

Das StaRUG schreibt in § 1 eine bereits jetzt bestehende Pflicht der Geschäftsleiter nieder, fortlaufend über Entwicklungen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, zu wachen und ggf. Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Ferner statuiert das StaRUG in § 43 eine Pflicht der Organe zur Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers während der Anhängigkeit der Restrukturierungssache. Der Geschäftsleiter haftet für die Verletzung dieser Pflicht dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Gesamtschadens. Die Haftung ist als reine Innenhaftung ausgestaltet.

Die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen schärferen Haftungsregelungen für Geschäftsleiter sahen eine Pflicht zur Beachtung der Gläubigerinteressen und damit auch Haftung von Geschäftsleitern bereits ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Diese Haftung wurde aber nicht Gesetz.

5. Anpassung weiterer insolvenzrechtlicher Mechanismen

Die Zugangsregelungen zu Eigenverwaltungsverfahren werden künftig strenger gefasst. Der Schuldner soll mit dem Antrag auf Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung für einen Zeitraum von sechs Monaten vorlegen, die unter anderem ein Grobkonzept für die Bewältigung der insolvenzauslösenden Krise und einen Finanzplan enthält. Auch hat die Planung eine begründete Darstellung der Kostenvor- und -nachteile der Eigenverwaltung im Vergleich zum Regelverfahren zu enthalten.

Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ist dann grundsätzlich anzuordnen, es sei denn diese Planung beruht in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen. Die Anordnung kann auch dann versagt werden, wenn die Schuldnerin erhebliche Zahlungsrückstünde gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, Finanzamt oder Lieferanten hat oder wenn sie ihren Rechnungslegungspflichten nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen soll die Eigenverwaltung zwar nicht kategorisch ausgeschlossen sein. Sie soll dann jedoch voraussetzen, dass das Gericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Geschäftsführung dennoch in der Lage ist, ihr Handeln am Interesse der Gläubigerschaft auszurichten.

Die noch im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit der Bestellung eines Sondersachwalters durch das Gericht zur Prüfung von Haftungs- und Anfechtungsansprüche wurde gestrichen.

Darüber hinaus sollen bislang ungeregelt gebliebene Einzelfragen zum Eigenverwaltungsverfahren einer Regelung zugeführt werden (bspw. die Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sowie die Haftung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger im vorläufigen sowie im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren, Kodifizierung eines Anspruches auf ein Vorgespräch mit dem Insolvenzrichter).

6. Vorübergehende Sonderregelungen für Unternehmen mit Covid 19-bedingten Umsatzeinbrüchen

Die nun strenger werdenden Zugangsregelungen zu eigenverwaltungsbasierten Planverfahren sowie zum Schutzschirmverfahren sollen vorübergehend und beschränkt auf Unternehmen, deren finanzielle Krise auf die Covid 19-Pandemie zurückzuführen ist, gelockert werden.

Diese Unternehmen sollen auch die Möglichkeit erhalten, trotz Insolvenzreife die Instrumente des StaRUG zu nutzen.

Darüber hinaus soll der Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose im Überschuldungsstatus vorübergehend bis zum 31.12.2021 auf vier Monate verkürzt werden, um der aktuell erhöhten Unsicherheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung Rechnung zu tragen.

Dr. Wolfram Desch      Uli Hochdorfer         Lena Biendl                   
Carsten D. LierschAnsgar HainChristian Fuhst
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