Mai 2023 Blog

Der Prüfingenieur hat die fehlende Standsicherheit zu erkennen und haftet hierfür auch aus Werkvertrag

Die Leistungen eines Prüfingenieurs sind werkvertraglicher Natur. Wird ein Prüfingenieur beauftragt, so muss er die bauliche Anlage - auch unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse - im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein auf ihre Standsicherheit bewerten.

Sachverhalt

Die Bauherren ließen ein Einfamilienhaus mit Keller errichten, hierfür bedienten sie sich auch der Leistung eines Prüfingenieurs. Es kam wie es kommen muss: Der Prüfingenieur erkannte die fehlende Standsicherheit des Kellerbauwerks nicht, es kam zu Rissen im Keller. Die Kläger begehrten daher Schadensersatz von dem Prüfingenieur. Das OLG Frankfurt urteilt: Der Schadensersatzanspruch steht ihnen zu!

Urteil

Der Prüfingenieur wendete dagegen ein, er habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes agiert und die ihm obliegende Amtspflicht sei nicht individualschützend einzuordnen – gegen ihn bestehe, wenn überhaupt dann nur ein Amtshaftungsanspruch. Die Darlegung eines Amtshaftungsanspruchs wiederum ist mit erhöhten Anforderungen verbunden.

Dem erteilt das OLG Frankfurt eine Absage: Der BGH (Urteil vom 31. März 2016, III ZR 70/15, IBR 2016, 350, Rn. 28 ff.) hat zuletzt 2016 entschieden, dass die Leistung eines Prüfingenieurs werkvertraglicher Natur ist. Eine vertragliche Haftung des Prüfingenieurs kommt daher grundsätzlich in Betracht. Ein Prüfingenieur übt seit der Privatisierung des Berufs kein öffentliches Amt mehr aus. Weiter entschied das OLG Frankfurt: Einem Prüfingenieur muss bei der Prüfung der Planungsunterlagen auffallen, dass die Ausführung eines Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage ist, die Schubkraft aus der einseitigen Erdruckbelastung in die Bodenfuge abzuleiten, und darf die Standsicherheit des geplanten Kellers in einem solchen Fall nicht bescheinigen.

Praxishinweis

Die Leistung eines Prüfingenieurs stellt einen Werkvertrag der, welcher auf seine Mängel hin überprüfbar ist. Kommt es bei einem Bauvorhaben zu Rissen oder Setzungen, so kommt nicht nur ein Verschulden des ausführenden Werkunternehmens in Betracht, sondern auch ein Verschulden des Prüfingenieurs. Hierbei sind besondere Anforderungen an die Verfolgung des Schadenersatzanspruchs zu beachten, weshalb wir eine anwaltliche Beratung empfehlen.

OLG Frankfurt Urteil vom 20.02.2023 – 14 U 202/12

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