August 2015 Blog

Der „richtige“ Blickfang in der Werbung

Bei der Überschrift einer Werbung muss trotz eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs auch in Zukunft weiter darauf geachtet werden, dass nicht falsche Vorstellungen beim Verbraucher geweckt werden.

Hintergrund
Der Bundesgerichtshof hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung geurteilt, dass die Überschrift „Schlafzimmer komplett“ in einer Werbung eines Einrichtungshauses für ein Schlafzimmer nicht zu beanstanden sei, auch wenn in der Abbildung des Schlafzimmers ein Bett mit Lattenrost und Matratze zu sehen ist und Lattenrost sowie Matratze tatsächlich nicht zum Angebot gehören. Nach Ansicht der Richter genüge es bei einer Werbung für langlebige und kostspielige Güter, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasse und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen werde, dass der Hinweis Lattenroste und Matratzen gehörten nicht zum Angebot am Ende des Textes der Werbung erfolge.

Mit dieser Entscheidung erklärt der BGH gleichzeitig, dass die übliche Praxis nicht zwingend notwendig sei, einen Blickfang  in einer Werbung mit einem Sternchen zu versehen, das auf weitere Angebotsbedingungen am Ende des Textes verweist. Denn wenn es sich um ein Angebot von teurer Ware handele, werde der Verbraucher die Werbung ohnehin aufmerksam und vollständig zur Kenntnis nehmen, so dass dann die zusätzlichen Angebotsbedingungen zwar vorhanden sein müssten, es aber eines Sternchenhinweises nicht bedürfe.

Praxistipp
Von dieser Entscheidung, die für den Einzelfall richtig sein mag, sollten sich werbende Unternehmen nicht blenden lassen. In vielen Bereichen der Werbung muss nach wie vor darauf geachtet werden, dass bereits die Aussage in der Überschrift einer Werbung richtig ist. Da für Unternehmen nur schwer abzuschätzen ist, mit welcher Aufmerksamkeit eine Werbung von Verbrauchern zur Kenntnis genommen wird, sollte weiter darauf geachtet werden, dass der Blickfang einer Werbung nicht grob falsch ist und dass auf zusätzliche Angebotsbedingungen und –einschränkungen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen wird. Nur so kann vermieden werden, dass sich an der Überschrift einer Werbung langwierige rechtliche Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang entzünden. Denn gerade die Werbung wird sowohl von der Konkurrenz als auch von Wettbewerbs- sowie Verbraucherschutzverbänden genau beobachtet und schnell angegriffen.

(BGH, Urt. v. 18.12.2014 – I ZR 129/13)

Dr. Joachim Mulch, Rechtsanwalt

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