Dezember 2017 Blog

Der Schlecker-Prozess – strafbarer Bankrott, eine fast vergessene Norm

Der Prozess gegen Anton Schlecker und seine beiden Kinder vor dem Landgericht Stuttgart hat eine Strafrechtsnorm in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt, deren Verfolgung lange nicht erfolgte, aber deren praktische Bedeutung in letzter Zeit erheblich zunimmt, der sog. Bankrott (§ 283 StGB).  Dieser liegt immer dann vor, wenn die Beteiligten in Kenntnis der drohenden Insolvenz noch Vermögen beiseiteschaffen. Diese Vorgehensweise endet nun für die Schlecker Kinder höchstwahrscheinlich im Gefängnis.

Sachverhalt und Entscheidung
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es das Landgericht als erwiesen an, dass Anton Schlecker und seine beiden Kinder spätestens mit Erhalt der Betriebsauswertung des Jahres 2010 am 01.02.2011 damit rechnen mussten, dass eine Insolvenz drohte. Ab diesem Zeitpunkt soll der Firmenpatriarch begonnen haben, durch Zahlung überhöhter Beraterrechnungen an die von seinen Kindern geleiteten Unternehmen sowie durch Geldgeschenke, Vermögen „in Sicherheit“ zu bringen. Anton Schlecker schaffte nach Ansicht des Gerichts somit 3,6 Mio. EUR beiseite. Das Landgericht verurteile Anton Schlecker deshalb wegen vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Daneben verhängte sie Kammer gegen Anton Schlecker eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 150 Euro – insgesamt 54.000 Euro – wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwölf Fällen und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

Seine beiden Kinder, die sich nach den Feststellungen der Kammer im Jahr 2012 als faktische Geschäftsführer Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 6,1 Mio. EUR auszahlen ließen, obwohl auch das von ihnen geleitete Logistikunternehmen bereits verschuldet war, erhielten wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrotttaten ihres Vaters, Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun bzw. zwei Jahren und acht Monaten. Beide haben gegen das Urteil bereits Revision eingelegt.

Praxishinweise
Während noch vor einigen Jahren Verurteilungen wegen strafbaren Bankrotts eher der Seltenheit angehörten, gehen die Staatsanwaltschaften mittlerweile verstärkt gegen solche Vermögensverschiebungen vor. Es kann daher nur dringend davor gewarnt werden in einem Stadium, in dem die Krise sich bereits abzeichnet, Vermögen beiseite zu  schaffen. Dass hierzu auch solche Rechtshandlungen gehören, in denen formal Rechnungen anderer (verbundener) Unternehmen gestellt und bezahlt werden, die aber gegenüber den üblichen Marktpreisen deutlich überhöht waren, wird durch die vorliegende Entscheidung eindrucksvoll unter Beweis gestellt. 

Pressemitteilung LG Stuttgart 11 KLs 152 Js 53670/12 (die vollständigen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht).

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
GvW Berlin

Stefan Glock, Rechtsanwalt
GvW Hamburg

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