Juni 2025 Blog

Design aus der KI – wem gehört die Idee?

Wenn Maschinen kreativ werden, steht das Recht vor einer neuen Herausforderung: Wer darf ein KI-Design schützen – und wer nicht?

Virtuelle Designs jetzt ausdrücklich geschützt

Mit der neuen EU-Designverordnung (EU) 2024/2822 und der begleitenden Richtlinie (EU) 2024/2823, die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten sind, hat der europäische Gesetzgeber die Weichen für ein zukunftsfähiges Designrecht gestellt. Neben einem moderneren Registrierungsverfahren erweitert die Reform den Schutzbereich erstmals ausdrücklich auf virtuelle Designs, darunter Benutzeroberflächen (GUIs), 3D-Animationen, Hologramme, digitale Mode und NFTs. Für Unternehmen der Digitalwirtschaft ergeben sich daraus neue Schutzmöglichkeiten – auch für KI-gestützte Gestaltungen.

Aber: KI kann (noch) kein Entwerfer sein

Was die Reform nicht ändert: Der Designschutz setzt auch künftig menschliche Schöpfung voraus. Zwar kann die Anmeldung durch ein Unternehmen erfolgen, die kreative Gestaltung muss aber einem Menschen zurechenbar sein. Reine KI-Generierung ohne menschliche Einflussnahme erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Begriff des „Entwerfers“ bleibt implizit an menschliche Urheberschaft gekoppelt.

KI als Werkzeug ist nicht problematisch – im Gegenteil: Wird ein Design durch menschliche Prompts oder Auswahlprozesse beeinflusst, kann trotz KI-Beteiligung Designschutz bestehen. Entscheidend ist die dokumentierte menschliche Mitwirkung, sei es durch Auswahl, Steuerung oder kreative Kombination von KI-generierten Elementen. Unternehmen sollten ihre Gestaltungsprozesse daher so strukturieren, dass die menschliche Prägung des Ergebnisses klar erkennbar und belegbar bleibt.

Für viele Branchen – Software, Gaming, Mode oder Plattformwirtschaft – ist die ausdrückliche Schutzfähigkeit virtueller Erscheinungsformen ein strategischer Gewinn. GUIs, digitale Produktdarstellungen und sogar NFT-Designs lassen sich künftig schützen, wenn sie hinreichend bestimmt sind und die Designvoraussetzungen erfüllen. Damit stellt die Reform auch im digitalen Raum sicher, dass kreative Leistungen wirtschaftlich abgesichert werden können.

Praxishinweis

Unternehmen, die KI im Gestaltungsprozess einsetzen, sollten frühzeitig klare Workflows schaffen, in denen die menschliche Mitwirkung dokumentiert und nachvollziehbar ist, etwa durch dokumentierte Prompts, Entscheidungsschritte oder Auswahlprozesse. Nur wer als „geistiger Urheber“ eines Designs im Rechtssinn erkennbar bleibt, kann daraus Schutzrechte herleiten – ganz gleich, ob das Design auf Papier, am Bildschirm oder im virtuellen Raum entsteht.

Ein vergleichbares Spannungsfeld zwischen technischer Innovation und rechtlicher Systematik zeigt sich auch in anderen Bereichen der Reform, insbesondere im Umgang mit sichtbaren Ersatzteilen im Aftermarket. Der Beitrag unseres Kollegen Dr. Gabriel Wittmann „Was die Reform des EU-Designrechts für den Aftermarket-Ersatzteilhandel bedeutet und was nicht“ (https://www.gvw.com/aktuelles/blog/detail/was-die-reform-des-eu-designrechts-fuer-den-aftermarket-ersatzteilhandel-bedeutet-und-was-nicht) zeigt eindrucksvoll, dass auch dort die Reform keine völlige Freigabe bringt, sondern die Systemlogik des Designrechts gewahrt bleibt: Technische Innovation wird zugelassen  aber unter rechtlich kontrollierten Bedingungen.

So wie im Ersatzteilbereich etwa der Sichtbarkeitsgrundsatz und die Übergangsregelungen eine Schutzbarriere bilden, gilt bei KI-Designs: Schutz entsteht nur dort, wo die rechtlich geforderte menschliche Prägung nachweisbar ist. Die Parallele ist eindeutig und für Unternehmen ebenso relevant: Die Reform schafft neue Möglichkeiten, verlangt aber auch größere Sorgfalt bei der Gestaltung und Dokumentation kreativer Prozesse.

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