Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten als Turbo für die Energiewende?
In einem „Hauruckverfahren“ hat der deutsche Gesetzgeber noch vor der parlamentarischen Sommerpause einen Teil der Vorgaben aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) umgesetzt. Zentrales Ziel des Gesetzespakets ist die Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und weiteren Anlagen für Erneuerbare Energien.
Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land
Die zentrale Neuerung des Gesetzespakets ist die verbindliche Ausweisung von „Beschleunigungsgebieten“ in Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen bei der Festlegung von Windenergiegebieten an Land. Bereits bei der Ausweisung von sogenannten Beschleunigungsgebieten werden gebietsbezogene Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen dargestellt, um in der Umweltprüfung ermittelte mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden bzw. zu verringern.
Das Ziel der Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete besteht darin, die Gesamtdauer der Planungs- und Genehmigungsverfahren für innerhalb eines solchen Gebiets liegende Anlagen, insbesondere Windenergieanlagen an Land, erheblich zu verkürzen, indem wesentliche umweltfachliche Untersuchungen und Bewertungen von der Genehmigungsprüfung ausgenommen werden. Denn im auf das Planungsverfahren folgenden Genehmigungsverfahren entfallen nunmehr sämtliche Umweltprüfungen; es ist weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Prüfung des Arten- und Gebietsschutzes sowie des Wasserrechts erforderlich.
Als Ersatz für den Wegfall dieser Umweltprüfungen ordnet der Gesetzgeber die Durchführung einer überschlägigen Umweltprüfung (Screening) an, bei der die Genehmigungsbehörde prüft, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung der vom Antragsteller auf der Grundlage der im Plan bestimmten Minderungsmaßnahmen und etwaiger eigener Vorschläge „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“ haben wird. Stellt die Genehmigungsbehörde derartige Nachweise fest, ordnet sie (weitere) geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen bzw. Ausgleichsmaßnahmen an.
Ein wesentliches Beschleunigungs- und Erleichterungspotential liegt bei dieser neuen Konzeption des Genehmigungsverfahrens insbesondere darin, dass keine eigenen Umweltdaten vom Vorhabenträger mehr erhoben werden müssen und – für den Fall, dass ein Ausgleich oder eine Minderung der Umweltauswirkungen durch Maßnahmen nicht geeignet und verhältnismäßig ist – stattdessen Zahlungen geleistet werden können.
Die Pflicht zur Ausweisung der Beschleunigungsgebiete betrifft auch die Windenergiegebiete, die nach dem 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind oder bei denen die Planungsverfahren noch laufen: Sie müssen nun nachträglich bzw. zusätzlich auch als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden.
Weitere Erleichterungen für die Zulassungsverfahren
Aber auch für weitere Erneuerbare-Energien Anlagen wie etwa Solaranlagen oder Wärmepumpen sieht das Umsetzungspaket organisatorische Vorgaben vor, die zu einer Erleichterung und Straffung der Genehmigungsverfahren führen sollen. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz wird nun zum Beispiel geregelt, dass die Genehmigungsverfahren ab dem 21. November 2025 nur noch elektronisch durchzuführen sind.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die neuen Regelungen noch vor der Sommerpause auf den Weg gebracht hat und insbesondere für die Investoren von Windenergieanlagen an Land mit der Anschlussregelung für den § 6 WindBG höhere Planungs- und Rechtssicherheit geschaffen hat. Wenn die Beschleunigungsgebiete erst einmal ausgewiesen worden sind, ist zudem mit einer erheblichen Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zu rechnen. Denn die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Durchführung von umweltfachlichen Prüfungen im Rahmen der Genehmigung von Vorhaben mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann und damit ein ganz erheblicher Zeitfaktor bei der Realisierung von Vorhaben ist.
Das Gesetzespaket ist am 15. August 2025 in Kraft getreten.

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