Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts kommt – wahrscheinlich
In einem Vortrag vor der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V. am 22.11.2016 hat Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB, über den aktuellen Stand der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts berichtet. Hintergrund des nunmehrigen Gesetzgebungsverfahrens sind die Festlegungen im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013.
Die verschiedenen Referenten- und Regierungsentwürfe zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts sind in der Vergangenheit wiederholt überarbeitet und aufgrund von rechts- und fiskalpolitischen Bedenken korrigiert worden. Die der von der Bundesregierung zunächst angestrebte „große Reform“ des Anfechtungsrechts ist zwischenzeitlich erheblich verkleinert worden. Herr Prof. Dr. Hirte zeigte sich jedoch zuversichtlich, dass die Reform noch in dieser Legislaturperiode beschlossen und umgesetzt werde; auf ein konkretes Datum des Inkrafttretens der Änderungen wollte er sich jedoch nicht festlegen.
Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens werden nachfolgende Änderungen (vereinfacht) im Insolvenzanfechtungsrecht vorgenommen:
- Verkürzung des Anfechtungszeitraums für kongruente Sicherungs- und Befriedigungshandlungen im § 133 Abs. 1 InsO von 10 auf 4 Jahre.
- Bei der Anfechtung nach § 133 InsO hat der Insolvenzverwalter künftig Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen – Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit reicht nicht mehr aus.
- Die Vereinbarung einer geschäftsüblichen Ratenzahlung soll kein zwingendes Indiz für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit sein.
- Das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO wird erweitert auf den Austausch gleichwertiger Leistungen im „üblichen Geschäftsverkehr“ – der bislang im Raume stehende Begriff der Unlauterbarkeit wird nicht eingeführt.
- Für Arbeitnehmer wird der Zeitraum des Bargeschäfts auf drei Monate ausgeweitet.
- Anfechtungsansprüche sind nur noch bei Schuldnerverzug bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Eine Änderung des § 131 InsO dahingehend, dass Zahlungen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht allein deswegen als inkongruent gelten, wird voraussichtlich aus rechtspolitischen Gründen nicht umgesetzt werden. Die dadurch mittelbar eintretende Begünstigung der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger sei mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren nicht in Einklang zu bringen.
Christian Fuhst, Rechtsanwalt
München