November 2018 Blog

Die US „secondary sanctions“ gegen den Iran – Risiken für EU-Unternehmen

Die US „secondary sanctions“ gegen den Iran – Risiken für EU-Unternehmen

Am 5. November 2018 wurde die zweite Stufe der seit Januar 2016 ausgesetzten US-Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft gesetzt. Da die US-Sanktionen darauf abzielen, Geschäfte von Nicht-US-Unternehmen mit dem Iran zu unterbinden, haben sie weitreichende Auswirkungen auf EU-Unternehmen mit Irangeschäft.

Am 8. Mai 2018 hatte der US-Präsident den einseitigen Ausstieg der USA aus dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) angekündigt, der am 14. Juli 2015 zwischen China, Frankreich, Russland, dem Vereinigten Königreich, den USA, Deutschland sowie der Europäischen Union auf der einen Seite und dem Iran auf der anderen Seite verabschiedet worden und zum 16. Januar 2016 in Kraft getreten war. Der JCPOA sah vor, dass der Iran sein Nuklearprogramm einschränkt und sich der Kontrolle der Internationalen Atomenergiebehörde unterwirft und die übrigen Vertragsparteien im Gegenzug die Sanktionen gegen den Iran schrittweise lockern. Infolge der Aufkündigung des JCPOA sollten sämtliche US-Sanktionen gegen den Iran in dem Umfang, den sie vor Inkrafttreten des JCPOA hatten, wieder in Kraft treten.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes hatten die USA den Wirtschaftsbeteiligten aber sogenannte „wind-down periods“ zugestanden, innerhalb derer sie ihre Irangeschäfte, die sie im Einklang mit den Vorgaben des JCPOA aufgenommen hatten, geordnet abwickeln durften. Nachdem mit Ablauf der ersten „wind-down period“ am 6. August 2018 bereits ein Teil der US-Sanktionen gegen den Iran wieder wirksam geworden war, sind nunmehr nach Ablauf der zweiten „wind-down period“ zum 5. November 2018 auch die übrigen US-Iransanktionen wieder in Kraft getreten.

Konsequenzen der Aufkündigung des JCPOA

Das erneute Inkrafttreten der US-Iransanktionen hat auf US-Unternehmen nur geringe Auswirkungen. Bereits seit 1995 besteht ein Totalembargo der USA gegen den Iran, das es „US-Personen“ grundsätzlich verbietet, Geschäfte mit Iran-Bezug vorzunehmen. Daran hatte der JCPOA nichts geändert; deshalb ist insoweit auch dessen Aufkündigung ohne Bedeutung. Stattdessen hat das erneute Inkrafttreten der US-Iransanktionen infolge der Aufkündigung des JCPOA hauptsächlich Auswirkungen auf Nicht-US-Unternehmen. So nehmen die USA für sich in Anspruch, in bestimmten Fällen auch Geschäfte ohne jeglichen US-Bezug zu verbieten und deren Vornahme durch Nicht-US-Personen zu sanktionieren (sog. „secondary sanctions“). Zur Aufhebung (nur) dieser „secondary sanctions“ hatten sich die USA in dem JCPOA verpflichtet, und ebendiese „secondary sanctions“ sind nunmehr nach Ablauf der „wind-down periods“ in vollen Umfang wieder in Kraft getreten. Während vor Inkrafttreten des JCPOA die US- und EU-Sanktionen gegen den Iran in weiten Teilen ähnlich ausgestaltet waren, ist die weite extraterritoriale Ausdehnung des US-Sanktionsrechts für EU-Unternehmen nunmehr insbesondere deshalb spürbar, da ihnen nach US-Recht jetzt Geschäfte untersagt werden, die sie nach EU-Recht tätigen dürfen.

Inhalt und Umfang der „secondary sanctions“

Die US „secondary sanctions“ gegen den Iran verbieten Nicht-US-Personen nicht jegliche Art von Geschäften mit Iran-Bezug. Untersagt sind nur Geschäfte mit bestimmten Personen, die auf der Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN-Liste) der USA mit dem Zusatz „subject to secondary sanctions“ aufgeführt sind, sowie Geschäfte mit Bezug zu bestimmten Wirtschaftsbereichen. Während nach Ablauf der ersten „wind-down period“ Sanktionen in Bezug auf den Handel mit iranischen Rial, iranischen Staatsanleihen sowie mit Gold oder Edelmetallen, Sanktionen gegen den iranischen Automobilsektor sowie Sanktionen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung oder den Transfer von Graphit, Roh- oder Halbfabrikaten und Software zur Integration industrieller Prozesse in den Iran wieder in Kraft getreten waren, sind zum 5. November 2018 die US-Iransanktionen betreffend den Schifffahrt-, Schiffbau- und Hafensektor, den Öl- und petrochemischen Sektor, den Energiesektor sowie den Versicherungs- und Bankensektor erneut wirksam geworden.

Ferner wurden sämtliche Personen, die zum 16. Januar 2016 von der SDN-Liste gestrichen worden waren (u.a. die National Iranian Oil Company, Iran Air und die Islamic Republic of Iran Shipping Lines) zum 5. November 2018 erneut „subject to secondary sanctions“ gelistet. Erneut gelistet wurden insbesondere auch alle wichtigen iranischen Banken (etwa die Banken Melli, Mellat und Saderat sowie die Europäisch-Iranische Handelsbank). Dies hat zur Folge, dass auch die praktische Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Irangeschäfte, die Nicht-US-Personen gemäß den US „secondary sanctions“ weiterhin tätigen dürfen, inzwischen sehr schwierig geworden ist. So weigern sich die meisten EU-Banken, jegliche Zahlungen mit Iran-Bezug abzuwickeln, da sie befürchten, selbst Ziel von US-Sanktionen zu werden; ferner wurde ein Großteil der iranischen Banken vom SWIFT-System abgekoppelt.

Gegenmaßnahmen der EU

Die EU hat Gegenmaßnahmen angekündigt und ergriffen, um der (aus EU-Sicht völkerrechtswidrigen) extraterritorialen Ausdehnung des US-Sanktionsrechts entgegenzuwirken. So hat die EU die Anhänge der bereits am 29. November 1996 in Kraft getreten sog. Blocking Regulation (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 vom 7. August 2018 um die neuen US-Iransanktionen erweitert. Die Blocking Regulation besagt, dass US-Entscheidungen (einschließlich Gerichtsurteile), die auf den im Anhang der Blocking Regulation gelisteten extraterritorialen US-Rechtsakten gegen den Iran basieren, in der EU nicht durchgesetzt werden können (Art. 4). Ferner verbietet die Blocking Regulation EU-Unternehmen, Forderungen oder Verbote zu befolgen, die auf den im Anhang zur Blocking Regulation genannten US „secondary sanctions“ gegen den Iran basieren (Art. 5); Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können in Deutschland mit einem Bußgeld i.H.v. bis zu EUR 500.000 pro Verstoß geahndet werden. Daneben ermöglicht es die Blocking Regulation Wirtschaftsbeteiligten in der EU, für Schäden, die aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze verursacht wurden, Schadensersatz gegenüber „der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt“ geltend zu machen (Art. 6), wobei offen ist, wie und gegen wen diese Schadensersatzansprüche im Ergebnis geltend gemacht werden können. Ob die Blocking Regulation die beabsichtigte Wirkung – Fortführung des Irangeschäfts durch EU-Unternehmen – haben wird, bleibt abzuwarten und dürfte letztlich auch von der Umsetzung in der Praxis abhängen. Problematisch in Bezug auf die intendierte Abwehrfunktion der Blocking Regulation gegen die extraterritoriale Ausdehnung des US-Sanktionsrechts ist insbesondere, dass US-Sanktionen gegen EU-Unternehmen, die gegen US „secondary sanctions“ verstoßen, auch ohne Vollzug der Sanktionsentscheidung durch eine mitgliedstaatliche Behörde unmittelbare Auswirkungen haben können. So können die betreffenden EU-Unternehmen selbst auf eine US-Sanktionsliste gesetzt werden mit der Folge, dass US-Personen fortan keine Geschäfte mehr mit diesem Unternehmen tätigen dürfen. Eine derartige Listung hat nicht nur einen vollständigen Ausschluss vom US-Markt zu Folge, sondern auch erhebliche Behinderungen hinsichtlich der Teilnahme am US-dominierten internationalen Finanzsystem.

Als weitere Maßnahme neben der Blocking Regulation wird aktuell diskutiert, auf EU-Ebene eine Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle – SPV) einzurichten, die es EU-Unternehmen ermöglichen soll, Zahlungen für Irangeschäfte abseits der üblichen und vom US-Dollar dominierten Finanzkanäle abzuwickeln. Die SPV soll hierbei als Clearingstelle Forderungen von iranischen und EU-Unternehmen gegeneinander verrechnen. Wenn etwa ein iranisches Unternehmen Güter an das EU-Unternehmen A liefert und das EU-Unternehmen B Güter in den Iran, könnte das Geld, das Unternehmen A eigentlich an das iranische Unternehmen zahlen müsste, verwendet werden, um die Forderung des Unternehmens B zu begleichen. Diskutiert wird auch eine Einbindung von Drittstaaten in das SPV. Ob und in welcher Ausgestaltung das SPV letztlich zustande kommen wird, ist aber derzeit noch nicht abzusehen. Im Ergebnis könnte das SPV – wenn es denn zustande kommt – zwar finanzielle Transaktionen für Irangeschäfte erleichtern bzw. ermöglichen. EU-Unternehmen setzen sich aber bei Vornahme von nach US-Recht verbotenen Irangeschäften unter Nutzung des SPV weiterhin dem Risiko aus, als „foreign sanctions evader“ bestraft zu werden.

Fazit

Das erneute Inkrafttreten der US „secondary sanctions“ und die als Reaktion hierauf reaktivierte Blocking Regulation stellt für EU-Unternehmen mit Irangeschäft ein rechtliches Dilemma dar. Ziehen sie sich aufgrund der US „secondary sanctions“ aus dem Iran zurück, verstoßen sie gegen die Vorgaben der Blocking Regulation; führen sie ihr Irangeschäft fort, setzen sie sich dem Risiko aus, nach US-Recht bestraft zu werden. Auch wenn derzeit nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die USA versuchen werden, ihre „secondary sanctions“ tatsächlich gegen EU-Unternehmen durchzusetzen und die Gegenmaßnahmen der EU in der Praxis umgesetzt werden, bleibt festzuhalten, dass EU-Unternehmen, die ihr Irangeschäft fortzuführen möchten, das nach EU-Recht zulässig aber nach US-Recht untersagt ist, in sehr schwierigem Fahrwasser navigieren müssen. Vor diesem Hintergrund sind diese Unternehmen gut beraten, ihr Irangeschäft nur mit entsprechender fachkundiger rechtlicher Begleitung durchzuführen.

Dr. Katja Göcke, LL.M., Rechtsanwältin
Hamburg

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