Dezember 2022 Blog

Digital Markets Act – Neue Spielregeln für Torwächter 

Wer Apple Wallet oder Apple Pay nutzen möchte, muss sich registrieren, ob Nutzer und Anbieter (etwa Zahlungsdienstleister). Für Unternehmen legt Apple dabei andere Maßstäbe an. Hier setzt der Digital Markets Act (DMA, Verordnung [EU] 2022/1925) an. 
Die EU-Kommission will die Tore zu digitalen Märkten öffnen und in Zukunft auch offenhalten. Dazu bekommt der europäische Binnenmarkt Updates, von denen der DMA mit seinen Verpflichtungen ein Teil ist. 

I. Ausgangslage 

Apple, Alphabet (Google), Meta (u.a. Facebook und Instagram) und Amazon dominieren bekanntlich Teile des Internets. Daneben haben Apple (iOS) und Google (Android) auch den Markt für Smartphone-Betriebssysteme unter sich aufgeteilt. Weitere Dienste sind oft in der Hand desselben Unternehmens. Große Player, die solche Plattformen anbieten, können damit den Nutzer und seine Erfahrung („Customer Experience“) steuern und an sich binden. Sie können auch entscheiden, wer auf ihrer Plattform etwas anbieten darf. Damit wird bestimmten Unternehmern die Interaktion mit den Nutzern einer Plattform erlaubt, anderen Unternehmen nicht. Die Betreiber kontrollieren den mehrseitigen Markt auf ihrer Plattform. Mit etwas europäischem Pathos (Art. 2 Nr. 1 DMA): Große digitale Plattformen wachen an den Toren des Marktes und können diese nach Belieben für andere Unternehmen öffnen oder schließen. 

Hier wie bei den anderen großen Plattformen können die so genannten Torwächter ihre eigenen Dienste bevorzugen und den Zugriff anderer Marktteilnehmer auf ihr System an bestimmte Bedingungen knüpfen – oder verweigern. Das war in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer Verfahren (BKartA B2-88/18 – Amazon Marketplace; EU-Kommission, AT.40437, 40452 und 40652 – Apple Appstore und Apple Pay; die EU-Kommissions-Verfahren gegen Google schließlich sind aufgrund der Milliarden-Bußgelder bekannt). 

II. Beispiel Zahlungsdienste

Die Möglichkeiten der Torwächter fallen bei einigen Diensten besonders auf. Wer etwa Zahlungsdienste anbieten will, muss Zugriff auf die Schnittstellen zur Near-field-communication-Technologie (NFC) und zur Wallet-Funktion haben. Dieser Zugriff muss die Authentifizierung des Nutzers und die Kommunikation mit einem Lesegerät (beim Händler) ermöglichen. Das kann beispielsweise Apple für die Wallet und Apple Pay vollständig steuern. Will ein Zahlungsdienstleister (ob Bank, Gutschein-Anbieter oder Unternehmen mit eigenem Zahlungssystem) die NFC zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen nutzen, muss er sich mit dem Torwächter einigen, der den Zugriff auf die entsprechende Schnittstelle steuert. Der Torwächter kann dabei zu seinen Bedingungen den Zugriff erlauben. 

III. Künftige Vorgaben

Mit dem neuen DMA werden den Torwächtern neue Vorgaben gemacht. Ein Torwächter macht gem. Art. 3 Abs. 2 DMA, mehr als EUR 6,5 Mrd. Umsatz p.a. im EWR oder hat eine Marktkapitalisierung über EUR 65 Mrd. p.a. Ist ein Plattformdienst außerdem über drei Jahre in Folge in mehr als drei Mitgliedsländern angeboten worden, hat jährlich mehr als 45 Mio. private Nutzer und mehr als 10.000 jährlich aktive Unternehmen in der Union, greift der DMA. Der Sitz des Unternehmens ist dabei irrelevant, so dass im Grundsatz auch Unternehmen aus Drittstaaten Torwächter in der EU sein können. Ein Plattformdienst kann dabei Torwächter sein, ein anderer Dienst desselben Unternehmens nicht. Die Eigenschaft als Torwächter setzt die Kommission nach Selbstveranlagung durch die Unternehmen fest. 

Ein Torwächter hat zahlreiche Pflichten (Art. 5 und 6 DMA), die insbesondere den individuellen Datenschutz und die Entscheidungsfreiheit der Nutzer sicherstellen sollen. Daneben dürfen Unternehmen, die den zentralen Plattformdienst nutzen wollen, nicht diskriminiert werden. Schließlich müssen Torwächter die kostenlose (!) Interoperabilität ihrer Hard- und Software sicherstellen. Das Gebot der Interoperabilität wird vermutlich die deutlichste Veränderung für den Alltag von Nutzern und Unternehmen sein. Beispielsweise soll WhatsApp mit Signal kommunizieren können. Außerdem sollen Unternehmen Schnittstellen zur Erbringung von Diensten, die auch der Torwächter anbietet, kostenlos nutzen dürfen, Art. 6 Abs. 7 DMA: Das Betriebssystem, persönliche Assistenten und die Hard- und Software. Ausnahmen gibt es lediglich bei Sicherheitsbedenken. 

Kurz: Wenn ein Torwächter NFC für Zahlungsdienste nutzt, darf das auch ein anderes Unternehmen, das für Zahlungsdienste Zugriff auf NFC braucht. 

IV. Konsequenzen

Praktische Konsequenzen haben die oben vorgestellten Regeln erst in circa zwei Jahren. Das neue Regelwerk gilt ab dem 2. Mai 2023. Die Umsetzung der umfangreichen Regeln wird dann etwas Zeit beanspruchen, sodass eine Selbstveranlagung der Torwächter bis zum Juli 2023 erfolgen muss. Schließlich muss die EU-Kommission binnen 45 Tagen die Meldungen bewerten und Torwächter benennen; das wird voraussichtlich im Herbst 2023 geschehen. Danach gelten die geschilderten Regeln, wobei Torwächter initial sechs Monate Zeit haben, um sich für Ausnahmen zu rechtfertigen. 

Sofern Torwächter gegen die neuen Regeln zur Strukturierung des digitalen Binnenmarkts verstoßen, kann die EU-Kommission grundsätzlich Bußgelder bis zur Höhe von 10 % des letzten weltweiten Jahresumsatzes verhängen (im Wiederholungsfall bis zu 20 %), Art. 30 DMA. Auch das Bundeskartellamt soll in Zukunft Befugnisse erhalten. Wir erwarten im Vergleich zu bisherigen Marktmissbrauchs-Verfahren in der digitalen Wirtschaft dabei eine kürzere Verfahrensdauer: Bei Verstößen gegen die Pflichten des DMA steht beispielsweise die Adressaten-Eigenschaft aufgrund Bescheids der EU-Kommission vorab fest.

Daneben wird ein private enforcement (Zivilklage) grundsätzlich möglich sein, die EU-Kommission geht selbst von dieser Möglichkeit aus. Das deutsche Recht sieht noch keine konkreten Regeln vor. Vorschriften zu digitalen Märkten sollen mit der 11. GWB-Novelle (Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz) folgen. Neuere Veröffentlichungen der EU-Kommission beschäftigen sich ebenfalls zunehmend mit digitalen Märkten (so etwa die neuen Leitlinien zur Marktabgrenzung). Im Gegensatz zu bisherigen Zivilverfahren wegen Marktmissbrauchs steht fest, ob ein Torwächter sich an bestimmte Pflichten halten muss oder nicht. Insbesondere die aufwändige Feststellung einer Marktbeherrschung im sog. „stand-alone“-Verfahren entfällt im Anwendungsbereich des DMA. 

Ungeklärt ist schließlich auch noch das Verhältnis zum deutschen Kartellrecht, namentlich § 19a GWB. Zur Klärung all dieser Fragen sind noch zwei Jahre Zeit, in denen der Countdown für die zukünftigen Torwächter läuft. Über neue Entwicklungen in der Zwischenzeit informieren wir Sie wie gewohnt.  

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