Mai 2016 Blog

Direktor einer Limited haftet für masseverkürzende Zahlungen nach Insolvenzreife

Auch der Direktor einer private company limited by shares (Ltd.), über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann vom Insolvenzverwalter für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 GmbHG - wie der Geschäftsführer einer deutschen GmbH - in Haftung genommen werden.

Die Direktorin einer Limited wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland für Zahlungen in Anspruch genommen, die sie nach Insolvenzreife der Gesellschaft veranlasst hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält das für rechtens.

Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Zweck der Vorschrift. Sie dient dem Schutz der künftigen Insolvenzgläubiger und soll Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens verhindern sowie für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherstellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Geschäftsgläubiger zur Verfügung steht. Der BGH verwies darauf, dass dieser Gesetzeszweck sowohl auf eine GmbH als auch auf eine Limited zutrifft, weil die Gesellschafter beider Gesellschaftsformen nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden haften. Darüber hinaus besteht bei beiden Gesellschaften das Risiko, dass das jeweilige verantwortliche Vertretungsorgan (Geschäftsführer oder Direktor) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft masseverkürzende Zahlungen veranlassen kann, die sich dann zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger auswirken.

Praxistipp

Die vorliegende auf der Auslegung des EuGH aufbauende Entscheidung ergänzt die Reihe der aktuellen Rechtsprechung bezüglich der Haftung von Vertretungsorganen einer insolventen Gesellschaft. Der EuGH entschied kürzlich, dass die Zuständigkeit für Klagen eines Insolvenzverwalters gegen die im Ausland ansässigen Geschäftsführer einer deutschen GmbH wegen verbotswidriger Zahlungen i. S. d. Art. 3 EuInsO in die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsmitgliedsstaates fällt (EuGH, Urteil vom 4.12.2014 – C-295/13). Für die neue Fassung des § 64 GmbH ergeben sich bei der Auslegung keine Änderungen, weil die Regelungen des § 64 Satz 1 GmbHG n.F. inhaltlich den Regelungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a. F. entsprechen.

Für die deutschen Insolvenzverwalter wird es künftig leichter, Geschäftsführungsorgane ausländischer Gesellschaften in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wird die Haftung für die Vertretungsorgane ausländischer Gesellschaften verschärft.

(BGH, Urteil vom 15. März 2016 – II ZR 119/14)

Ansgar Hain
, Rechtsanwalt
Svetlana Charushnikova, Rechtsanwältin
beide Berlin

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