Dezember 2025 Blog

Einigung auf Verschiebung der EUDR

Am 04.12.2025 haben sich das Europäische Parlament oder der Rat im Rahmen der Trilog-Verhandlungen auf eine Verschiebung der EUDR sowie weitere inhaltliche Erleichterungen geeinigt. Die Umsetzung soll für Unternehmen vereinfacht werden, ohne die Ziele der Verordnung vollständig aufzugeben.

Hintergrund: Was ist die EUDR?

Die EUDR verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass die Rohstoffe Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Soja, Palmöl und Rinder sowie bestimmte daraus hergestellte Produkte entwaldungsfrei sind und nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates produziert wurden. Ziel ist es, die globale Entwaldung zu bekämpfen und die EU-Lieferketten nachhaltiger zu gestalten. 

Bisher sollte die EUDR ab 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen und ab 30.06.2026 für kleine und Kleinstunternehmen gelten. Die EU-Kommission hatte bereits im Oktober einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der jedoch den Anwendungsbeginn am 30.12.25 beibehalten hat. Dieser Vorschlag wurde von Rat und Parlament aufgegriffen und unter anderem um eine generelle Verschiebung erweitert. Im Trilog konnte nun eine politische Einigung über eine Verschiebung erzielt werden.

Einigung im Trilog-Verfahren

Die beiden Vorschläge von Parlament und Rat stimmten schon zuvor in den meisten Punkten überein. Die nunmehr erzielte Einigung spiegelt dies wieder und enthält unter anderem die folgenden Anpassungen der EUDR:

  • Fristverlängerung:
    Die Anwendung der EUDR wird um 12 Monate verschoben. Die Anwendbarkeit beginnt entsprechend für große und mittlere Unternehmen am 30. Dezember 2026 und für kleine und Kleinstunternehmen am 30. Juni 2027. Die dadurch gewonnene Zeit soll einen zwischenzeitlichen Ausbau des EUDR-Informationssystems ermöglichen und Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung geben. Es hatte zuvor Befürchtungen gegeben, dass das Informationssystem der enormen Datenmenge der eingehenden Sorgfaltserklärungen nicht standhalten könne.
  • Druckerzeugnisse werden ausgenommen:
    Der Anhang I der EUDR wird geändert und Druckerzeugnisse unterfallen nicht mehr der EUDR. Bisher waren bestimmte Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne von der EUDR erfasst. Durch die Anpassung sind diese nun nicht mehr EUDR-relevant, wohingegen bestimmte Vorprodukte wie Papier oder Pulpe jedoch weiterhin der EUDR unterfallen.
  • Vereinfachungen für Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer
    Nach der Einigung werden die nachgelagerten Marktteilnehmer als eigene Rolle in der EUDR aufgenommen und die Pflichten der Händler weitgehend diesen angeglichen. Dabei kommt es zu Vereinfachungen entlang der gesamten nachgelagerten Lieferkette. Bisher mussten alle großen Händler und Marktteilnehmer auch dann eine Sorgfaltserklärung abgeben und deren Prüf- und Referenznummer weiterleiten, wenn diese nur nachgelagert in der Lieferkette positioniert sind. Nun müssen Sorgfaltserklärungen nur noch von Importeuren oder Erstinverkehrbringern abgegeben werden (sog. point-of-entry) und vom ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler aufbewahrt werden. Eine Abgabe von Sorgfaltserklärungen durch nachgelagerte Händler oder Marktteilnehmer sowie die Pflicht zur Weitergabe der Referenz- und Prüfnummern der Sorgfaltserklärung durch die gesamte Lieferkette entfällt.
  • Kleine und Kleinstunternehmen als primäre Marktteilnehmer
    Für kleine und Kleinstunternehmen, die EUDR-relevante Produkte in Verkehr bringen, wird eine Unterkategorie der Marktteilnehmer eingeführt. Für diese kleinen oder Kleinstunternehmen als primäre Marktteilnehmer wird eine einmalige vereinfachte Erklärung eingeführt. Die vereinfachte Erklärung ermöglicht unter anderem, die Geolokalisierungsdaten der Grundstücke durch Adressen zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass die kleinen bzw. Kleinstunternehmen die relevanten Erzeugnisse auf Grundstücken in einem Niedrigrisikoland produzieren und anschließend in Verkehr bringen.
  • Abstimmung und Überprüfung:
    Parlament und Rat legen nach der Einigung großen Wert auf die Einbeziehung von Experten und relevanten Stakeholdern in die Implementierung der EUDR. Dies soll im Rahmen des aktuellen Abstimmungsansatzes der EUDR erfolgen und die Aktualität der EUDR sicherstellen. Weiterhin sollen Behörden auch Überlastungen oder Ausfälle des IT-Systems melden, um eine Weiterentwicklung des Systems zu ermöglichen und eine Überlastung zu vermeiden.

Schließlich soll die Kommission bis zum 30.04.2026 den administrativen Aufwand und die Wirksamkeit der EUDR prüfen.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Einigung reduziert administrative Belastungen, ohne das Ziel der Verordnung aufzugeben und gibt Unternehmen mehr Zeit, ihre Compliance-Prozesse und Lieferkette an die EUDR anzupassen. Auch mit diesen erheblichen Erleichterungen für Unternehmen bleibt die EUDR jedoch ein zentraler Bestandteil der europäischen Nachhaltigkeitsstrategie mit Auswirkungen auf die Lieferketten.

Der finale Text muss nun von Parlament und Rat offiziell gebilligt und verabschiedet sowie im Gesetzblatt der EU veröffentlicht werden. Geschieht dies nicht vor 30.12.25, wäre die EUDR in der bestehenden Fassung ab 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen und ab 30.06.2026 für kleine und Kleinstunternehmen anwendbar.

Für Unternehmen sind frühzeitige Vorbereitungen weiterhin entscheidend, um Risiken in der Lieferkette zu minimieren. Es empfiehlt sich die verlängerte Frist zu nutzen, um im Unternehmen die Lieferketten zu analysieren und eine Erfüllung der verbleibenden Sorgfaltspflichten strategisch zu planen. 

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