Elektronischer Bundesanzeiger vs. Veröffentlichungsmedien
Eine Bekanntmachung der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger ersetzt die Bekanntmachung durch andere Medien nicht, wenn diese in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Dies hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 12.11.2010 klargestellt. Es bestätigt damit die in der juristischen Literatur vorherrschende Auffassung.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um die ordnungsgemäße Auflösung einer GmbH, deren Gesellschaftsvertrag bestimmte, dass die Bekanntmachung zur Auflösung der Gesellschaft mit Gläubigeraufruf im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen habe. Entgegen dieser Regelung nahm der Liquidator der Gesellschaft jedoch lediglich die nach § 12 GmbHG erforderliche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vor. Gegen eine entsprechende Beanstandung des Registergerichts wendete sich der Liquidator und vertrat die Auffassung, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger nach § 12 GmbHG die Bekanntmachung durch alle anderen Medien ersetze. § 12 GmbHG bestimmt, dass nach dem Gesetz oder der Satzung vorgeschriebene Bekanntmachungen zwingend im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen sind. Dies sei so auszulegen, dass die Veröffentlichung in anderen Medien, auch wenn sie in der Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben ist, nicht notwendig sei.
Dieser Auffassung ist das OLG Stuttgart unter Berufung auf die ganz herrschende Meinung im Schrifttum entgegen getreten und hat ausgeführt, dass aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs Bekanntmachungen außer im elektronischen Bundesanzeiger auch in denjenigen Publikationsorganen zu erfolgen haben, die in der Satzung der Gesellschaft bestimmt worden seien. Auch aus § 12 Satz 3 GmbHG lasse sich nichts anderes herleiten. Diese Bestimmung stelle lediglich klar, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und nicht in dessen gedruckter Form vorzunehmen ist, wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung eine Veröffentlichung „im Bundesanzeiger“ vorsieht. Dass aufgrund einer Satzungsbestimmung die Bekanntmachung in einem anderen, weiteren Veröffentlichungsmedium zu erfolgen habe, werde ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
Dementsprechend musste im zugrundeliegenden Fall die satzungsmäßig gebotene Bekanntmachung im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg nachgeholt werden.
(OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 8 W 444/10)
Rechtsanwältin Johanna Biemer