Juni 2019 Blog

Erhöhte Anforde­rung­en an die Exkulpation ei­ner Bank bei Falsch­be­ra­tung

In Fällen, in denen der Anleger eine vorsätzliche Pflichtverletzung der beratenden Bank behauptet und diese sich darauf beruft, der Schadensersatzanspruch sei nach § 37a WpHG aF verjährt, muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hat ein Anleger die beklagte Bank u. a. auf Schadensersatz wegen Beratungsfehlern beim Abschluss eines Zinssatz-Währungs-Swaps in Anspruch genommen. Erstinstanzlich wurde der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG Köln die Klage insgesamt ab. Es könne dahinstehen, ob die beklagte Bank den Anleger im Rahmen der Beratung über einen negativen Marktwert des Swap-Vertrages habe aufklären müssen. Entscheidend sei, dass etwaige Schadensersatzansprüche schon gemäß § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden „aF“) verjährt seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung, die nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF fällt, vorliege. Vielmehr sei die beklagte Bank der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für ihr nicht vorsätzliches Handeln nachgekommen, da sie sich auf einen Rechtsirrtum über das Bestehen einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen habe. Zum Zeitpunkt der geschuldeten Aufklärung sei weder höchstrichterlich noch obergerichtlich eine Aufklärungspflicht der Bank über einen anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrages als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes angenommen worden. Die beklagte Bank habe deshalb vom Nichtbestehen einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht ausgehen können, was ihre Vorsatzhaftung entfallen lasse.

Entscheidung des BGH

Die an die Exkulpation der Bank anzulegenden Anforderungen hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nunmehr in seiner Entscheidung präzisiert. Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft und unter Verkennung des beiderseitigen Parteivortrages zu Unrecht die Vorsatzvermutung als widerlegt angenommen habe. Allein der Verweis auf das Nichtbestehen einer Aufklärungspflicht auf Grundlage der zum Aufklärungszeitpunkt veröffentlichten Rechtsprechung genüge den bestehenden Anforderungen nicht. Erforderlich sei stattdessen die einzelfallbezogene Feststellung, dass die Mitarbeiter oder Organe der beklagten Bank eine Aufklärungspflicht noch nicht einmal für möglich gehalten haben. Dies sei gegebenenfalls mit Hilfe einer Beweisaufnahme zu klären. Dementsprechend hat der BGH die Sache zurückverwiesen, mit dem Hinweis, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen „einzelfallbezogenen Würdigung auch den Beweisantritten der Beklagten nachzugehen haben“ wird.

Folgen für die Praxis

Mit seiner Entscheidung konkretisiert der BGH die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Widerlegbarkeit der Vorsatzvermutung. Danach ist es Sache der Beklagten, im Hinblick auf die in Betracht kommenden Wissensträger konkret darzulegen und zu beweisen, dass diese keinen Vorsatz hatten. Zugleich erinnert er die Gerichte daran, dass es insoweit – bei entsprechendem Vortrag nebst Beweisangeboten – stets einer einzelfallbezogenen Prüfung bedarf, was im Regelfall die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zur Folge haben dürfte.
(BGH, Beschluss vom 05.02.2019 – XI ZR 335/18)

 

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