Erleichterung von Sanierungsfinanzierungen
Die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zum Ausschluss von Insolvenzanfechtungsrisiken werden flankiert durch eine Erleichterung von Sanierungsfinanzierungen. Um Anreize für die Gewährung neuer Kredite zu setzen, sehen die neuen Regelungen sowohl in haftungs- als auch insolvenzanfechtungsrechtlicher Hinsicht Privilegierungen für die Geber von neuen Krediten, einschließlich von Warenkrediten und anderen Formen der Leistungserbringung auf Ziel, vor.
Anfechtungsprivilegierung für Sanierungsfinanzierungen Dritter
Die Neuregelung sieht vor, dass
„die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend“
gilt. Die Rückgewähr eines Darlehens und die Entgegennahme einer Sicherheit können daher, wenn die Rettung des Unternehmens später scheitern sollte, nicht durch einen Insolvenzverwalter angefochten werden.
Tatbestandlich setzt die Neuregelung voraus, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen, einschließlich der Beweislastregelungen, den Kreditgebern aber auch die dortigen Vermutungen zugutekommen.
Zeitlich ist für die Rückgewähr notwendig, dass das im Aussetzungszeitraum gewährte Darlehen bis zum 30. September 2023 erfolgt; die Stellung der Sicherheit muss im Aussetzungszeitraum erfolgen.
Es muss sich zudem um einen neuen Kredit handeln. Bei einer bloßen Novation oder Prolongation und wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalten, die etwa auf ein Hin-und Herzahlen hinauslaufen, kommt das Anfechtungsprivileg also nicht zur Anwendung. Die Regelung zielt darauf ab, Banken und andere Kreditgeber zu motivieren, Krisenunternehmen zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.
Anfechtungsprivilegierung und Rangaufwertung von Gesellschafterfinanzierungen
Die Bereitschaft von Gesellschaftern zu Gewährung von Darlehen wird durch die Subordination ihrer Darlehen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in einer Insolvenz sowie flankierende Einschränkungen, insbesondere die Insolvenzanfechtbarkeit der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, gehemmt.
Die Neuregelung stellt klar, dass auch die Rückgewähr von Gesellschafterkrediten unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rückgewähr von Drittfinanzierungen bis zum 30. September 2023 geschützt wird, um auch Gesellschaftern Anreize zu bieten, dem Unternehmen in der Krise Liquidität zuzuführen. Eine Anfechtung der erfolgten Rückgewähr kommt daher nicht in Betracht.
Demselben Zweck dient auch die Suspendierung des insolvenzrechtlichen Nachrangs von Gesellschafterdarlehen und von Forderungen aus wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt werden. Die Gesellschafterforderungen werden im Rang hochgestuft und dann in einem eventuellen Insolvenzverfahren wie normale Insolvenzforderungen mit einer Quotenzahlung.
Nicht privilegiert wird aber die Gewährung von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen aus dem Vermögen der Gesellschaft. Die Neuregelung erstreckt die Privilegierung allein auf die Gewährung von Gesellschafterdarlehen, nicht aber auf deren Besicherung. Eine gestellte Sicherheit ist daher ggf. nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich anfechtbar.
Haftungsprivilegierung für Neufinanzierungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewährung von Darlehen in Krisensituationen und die Einräumung von Sicherheiten nach der Rechtsprechung als sittenwidrig anzusehen sein und Haftungsansprüche Dritter auslösen. Die Rechtsfolge können bspw. die Nichtigkeit der Sicherheiten gem. § 138 BGB sein oder die Auslösung von Haftungsansprüchen Dritter nach § 826 BGB.
Die Neuregelung sieht vor, dass die Gewährung und Besicherung von Neukrediten nicht als sittenwidrig anzusehen ist, wenn die Gewährung im Rahmen der finanziellen Stützung von Unternehmen erfolgt, die durch die Corona-Krise in eine akute Schieflage geraten sind.
Sämtliche der vorstehend beschriebenen Regelungen gelten auch für Unternehme, die keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.