Mai 2026 Blog

Vereinfachung mit Augenmaß – Was das EUDR-Simplification-Package für Unternehmen bedeutet

Die Europäische Kommission hat Anfang Mai 2026 ein "Vereinfachungspaket" zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt. Was sich dadurch ändert und worauf sich betroffene Unternehmen einstellen müssen, fassen wir für Sie zusammen.

Hintergrund: Von der Verschiebung zur Vereinfachung

Seit ihrem Inkrafttreten im Juni 2023 war die EUDR von erheblicher Rechtsunsicherheit begleitet. Zentrale Umsetzungskomponenten – insbesondere das Informationssystem für die Sorgfaltserklärungen und das Länder-Benchmarking – waren lange nicht einsatzbereit. Nachdem die EU-Institutionen den Anwendungsbeginn der Verordnung schon Ende 2024 um ein Jahr verschoben hatten, wurde dies im Dezember 2025 um ein weiteres Jahr verlängert – Start ist also der 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen bzw. der 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen (siehe ausführlich hierzu). Im selben Zuge wurde mit Art. 34 Abs. 1a EUDR der Auftrag an die Kommission erteilt, bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachung der Verordnung vorzunehmen. Parallel dazu trieb die Kommission mit dem Omnibus-Paket vom Februar 2025 die Vereinfachung anderer Nachhaltigkeitsregulierungen wie CSRD und CSDDD voran – die EUDR blieb dabei bewusst ausgeklammert.

Inhalt des Simplification Package

Das am 4. Mai 2026 – mit minimaler Verspätung – vorgelegte Paket umfasst mehrere Bausteine: 

  • Zunächst enthält es einen – von Art. 34 Abs. 1a EUDR explizit geforderten – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem die wesentlichen Vereinfachungsmaßnahmen zusammengefasst und erläutert werden. 
  • Darüber hinaus hat die Kommission ihre FAQ und Leitlinien zur EUDR umfassend aktualisiert, um zentrale noch offene Auslegungsfragen zu klären. 
  • Weiterhin veröffentlichte sie den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Anpassung des Anwendungsbereichs (Annex I) der EUDR. 
  • Ein aktualisierter Entwurf des Durchführungsrechtsakts zum zentralen Informationssystem wird daneben den Mitgliedstaaten zur Konsultation vorgelegt.

Zentrale Klarstellungen in FAQ und Guidelines

Die FAQ und Leitlinien zur Auslegung der EUDR wurden bereits in der Vergangenheit mehrfach überarbeitet und aktualisiert. Vor allem die FAQ sind inzwischen mit fast 100 Seiten von einem beachtlichen Umfang. Trotz aller bisheriger Klarstellungen gab es jedoch noch immer diverse Unklarheiten für die Praxis – nicht zuletzt auch resultierend aus den Ende Dezember 2025 verabschiedeten inhaltlichen Änderungen der Verordnung. 

Diesen Unklarheiten hat sich die Kommission nun angenommen. Von zentraler Bedeutung für viele Unternehmen dürften insbesondere folgende Klarstellungen sein: 

  • Pflichten für Downstream-Akteure nur passiv und reaktiv: Die Kommission stellt klar, dass nachgelagerte Lieferkettenteilnehmer lediglich passive und reaktive Pflichten treffen. Eine proaktive Überwachung der Lieferkette wird von ihnen nicht verlangt. Konkret bedeutet dies, dass sie die Referenznummer bzgl. relevanter Erzeugnisse jeweils von ihrem vorgelagerten Lieferkettenteilnehmer passiv erhalten – aber nicht aktiv danach fragen müssen. Wenn ihnen keine Referenznummer gegeben wird, gelten sie als gutgläubig und dürfen davon ausgehen, nicht der erste nachgelagerte Lieferkettenteilnehmer und damit frei von Pflichten zu sein. Nachforschungen müssen sie nur bei „begründeten Bedenken“ anstellen.
  • Re-Importe als Downstream-Tätigkeit: Wiedereinfuhren von Erzeugnissen, die die EU zuvor verlassen haben, gelten als Downstream-Tätigkeit und unterliegen damit demselben vereinfachten Pflichtenregime.
  • Klarstellungen zur Doppelrolle: Die neuen FAQ stellen klar, dass ein Unternehmen zugleich Marktteilnehmer und erster nachgelagerter Marktteilnehmer sein kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Unternehmen ein relevantes Erzeugnis importiert und es anschließend zu einem anderen relevanten Erzeugnis weiterverarbeitet, welches es dann vertreibt. Die Referenznummer muss in diesem Szenario nicht weitergegeben werden, da sie sich ja bereits im Unternehmen befindet.
  • Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen: Es gibt weitere detailreiche Klarstellungen zur Bestimmung, welche Unternehmen als Kleinst- oder Kleinunternehmen bzw. -Marktteilnehmer („Micro and Small Primary Operator“, MSPO) gelten. Unter anderem erläutert die Kommission, dass auch größere Unternehmen als MSPO im Rahmen der EUDR gelten können. Dies ist – unabhängig von der sonstigen Unternehmensgröße – dann der Fall, wenn ihr EUDR-relevanter Unternehmensteil die Größenvoraussetzungen für MSPO erfüllt.
  • E-Commerce ausdrücklich eingeschlossen: Die Kommission bestätigt, dass auch der Online-Handel in den Anwendungsbereich der EUDR fällt – eine angesichts der zunehmenden Bedeutung des E-Commerce mit Agrarprodukten überfällige Klarstellung.
  • Legalitätserfordernis – risikobasierter Ansatz: Die aktualisierten Leitlinien enthalten verbesserte Erklärungen zum sogenannten Legalitätserfordernis. Das Legalitätserfordernis meint die Voraussetzung aus Art. 3 lit. b EUDR, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse „gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“ erzeugt wurden. Dieser sehr unbestimmte Rechtsbegriff stellt die Praxis bislang vor große Herausforderungen. Nun betont die Kommission, dass bei der Erfüllung des Erfordernisses einem risikobasierten Ansatz gefolgt werden soll.
  • Repository für nationale Rechtsvorschriften: Die Kommission kündigt an, bis Dezember 2026 ein zentrales Verzeichnis einzurichten, in dem Produktionsländer die für die Legalitätsprüfung nach Art. 9 Abs. 1 lit. h EUDR maßgeblichen nationalen Gesetze hinterlegen können. Dies könnte den Rechercheaufwand – bislang eine der größten praktischen Hürden – erheblich reduzieren.

Vorschläge zur Anpassung von Annex I

Die Kommission hat außerdem den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von Annex I der EUDR vorgelegt, der den Produktanwendungsbereich der Verordnung gezielt anpasst. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen sowohl Erweiterungen als auch Einschränkungen des erfassten Produktspektrums und sollen den Anwendungsbereich praxisgerechter gestalten bzw. das konkrete Entwaldungsrisiko akkurater spiegeln.

  • Neuaufnahmen: In den Anwendungsbereich sollen künftig insbesondere löslicher Instantkaffee, Seife mit bzw. aus Palmöl sowie weitere Palmölderivate, die in der oleochemischen Industrie Verwendung finden, aufgenommen werden. Ebenfalls neu erfasst werden soll tiefgefrorene Rinderzunge. 
  • Streichungen: Aus dem Anwendungsbereich entfernt werden sollen mehrere Kategorien von Rinderhäuten, -fellen und Lederprodukten. Ebenfalls herausgenommen werden sollen runderneuerte Reifen, was insbesondere für die Automobil- und Transportbranche von Bedeutung ist.
  • Neue horizontale Ausnahmen: Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass Warenproben sowie Produkte, die zu Prüf-, Analyse- oder Testzwecken verwendet werden, künftig generell vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Gleiches gilt für Einweg- und Mehrwegverpackungsmaterialien, Marketing- und Informationsmaterialien, Abfall, gebrauchte und Second-Hand-Produkte sowie Korrespondenzgegenstände.
  • Klarstellungen zur Artenabdeckung: In mehreren Positionen der Kombinierten Nomenklatur wird das Präfix „ex“ eingeführt, um klarzustellen, dass nur Produkte erfasst sind, die tatsächlich aus den relevanten EUDR-Rohstoffen gewonnen werden – nicht aber etwa Kokosöl, Bambus oder synthetischer Kautschuk.

Die vorgeschlagenen Änderungen dürften eine Reihe von Branchen betreffen, darunter die Automobil- und Transportindustrie, die Modebranche, den Konsumgüter- und Einzelhandelssektor sowie die chemische Industrie. 

Der Entwurf befindet sich derzeit im öffentlichen Konsultationsverfahren; Stellungnahmen können noch bis zum 1. Juni 2026 über das Portal der Kommission abgegeben werden. Betroffene Unternehmen sollten die vorgeschlagenen Änderungen sorgfältig prüfen und eine Stellungnahme in Betracht ziehen. Nachdem die Kommission eine finale Version des Entwurfs annimmt, haben EU Parlament und Rat zwei Monate Zeit, um zu widersprechen. Geschieht dies nicht, steht einer Verabschiedung nichts mehr im Wege. 

Grundlegender Regelungsgehalt und Startdatum bleiben bestehen

Das Vereinfachungspaket adressiert viele der in der Praxis kritisierten Defizite der EUDR. Gleichwohl handelt es sich primär lediglich um eine Vereinfachung auf Auslegungsebene und nicht um eine rechtsverbindliche, inhaltliche Abschwächung. Spätestens jetzt ist klar, dass die EUDR weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht noch einmal aufgemacht werden soll.

Betroffene Unternehmen sollten ihre EUDR-Compliance nicht zurückstellen, sondern die nunmehr vorliegenden Klarstellungen zum Anlass nehmen, bestehende Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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