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Entwaldungsfreie Lieferketten - wer ist betroffen?

Die Verordnung gilt für folgende Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse:

Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz

Unternehmen, die diese Produkte und Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, auf dem EU Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen, sind von der Verordnung betroffen – unabhängig von ihrer Anzahl an Arbeitnehmenden oder einem Sitz in Deutschland.

Wann gilt die Verordnung?

Die Verordnung ist ab dem 30. Dezember 2024 auf EU Unternehmen anwendbar. Kleine Unternehmen sind von der Verordnung ab dem 30. Juni 2025 betroffen.

Was ist zu tun und wie kann Sie GvW unterstützen?

Wenn Unternehmen betroffene Waren in der Europäischen Union in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der Europäischen Union ausführen wollen, müssen sie darlegen, dass diese Waren entwaldungsfrei sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und sie müssen eine Sorgfaltserklärung vorlegen. Konkret bedeutet das, dass eine nahezu umfassende Compliance der Lieferanten mit dem lokalen Recht bestätigt werden muss. Außerdem muss die Entwaldungsfreiheit anhand der Kriterien der Verordnung dargelegt werden. Darüber hinaus sind in der Sorgfaltserklärung die Warentarifnummern sowie die Geolokalisierung der betroffenen Waren anzugeben. Ähnlich dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fordert die Verordnung

  • die jährliche Durchführung von Risikoanalysen,
  • die Sammlung von Informationen und
  • die Implementierung von Risikomanagementsystemen zur Risikoverminderung.

Die Verordnung vereint damit die Lieferkettencompliance und die außenwirtschaftsrechtliche Compliance.

Wir besitzen umfassende Expertise im Bereich der Lieferkettencompliance und der Export- und Zollcompliance. Wir beraten Sie insbesondere zu folgenden Themen:


Rechtliche Prüfung der Anwendbarkeit der Verordnung auf Ihr Unternehmen


Unterstützung bei der Risikoanalyse


Unterstützung beim Aufbau eines Risikomanagementsystems unter Berücksichtigung der zoll -und lieferkettenspezifischen Anforderungen


Beratung bei Beschwerden sowie Vertretung in Verwaltungsverfahren und streitigen Verfahren


Vertretung in Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Verordnung


Pflichtfeld *

Lieferkettengesetz
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