EUDR

Entwaldungsfreie Lieferketten - wer ist betroffen?

Die Verordnung gilt für folgende Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse:

Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz

Unternehmen, die diese Produkte und Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, auf dem EU Markt bereitstellen oder aus der EU ausführen, sind von der Verordnung betroffen – unabhängig von ihrer Anzahl an Arbeitnehmenden oder einem Sitz in Deutschland.

Wann gilt die Verordnung?

Die Verordnung ist ab dem 30. Dezember 2024 auf EU Unternehmen anwendbar. Kleine Unternehmen sind von der Verordnung ab dem 30. Juni 2025 betroffen.

Was ist zu tun und wie kann Sie GvW unterstützen?

Wenn Unternehmen betroffene Waren in der Europäischen Union in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der Europäischen Union ausführen wollen, müssen sie darlegen, dass diese Waren entwaldungsfrei sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und sie müssen eine Sorgfaltserklärung vorlegen. Konkret bedeutet das, dass eine nahezu umfassende Compliance der Lieferanten mit dem lokalen Recht bestätigt werden muss. Außerdem muss die Entwaldungsfreiheit anhand der Kriterien der Verordnung dargelegt werden. Darüber hinaus sind in der Sorgfaltserklärung die Warentarifnummern sowie die Geolokalisierung der betroffenen Waren anzugeben. Ähnlich dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fordert die Verordnung

  • die jährliche Durchführung von Risikoanalysen,
  • die Sammlung von Informationen und
  • die Implementierung von Risikomanagementsystemen zur Risikoverminderung.

Die Verordnung vereint damit die Lieferkettencompliance und die außenwirtschaftsrechtliche Compliance.

Wir besitzen umfassende Expertise im Bereich der Lieferkettencompliance und der Export- und Zollcompliance. Wir beraten Sie insbesondere zu folgenden Themen:


Rechtliche Prüfung der Anwendbarkeit der Verordnung auf Ihr Unternehmen


Unterstützung bei der Risikoanalyse


Unterstützung beim Aufbau eines Risikomanagementsystems unter Berücksichtigung der zoll -und lieferkettenspezifischen Anforderungen


Beratung bei Beschwerden sowie Vertretung in Verwaltungsverfahren und streitigen Verfahren


Vertretung in Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Verordnung


Pflichtfeld *

FAQs zur EUDR

Die EUDR (EU-Verordnung 2023/1115) verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse (wie Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz) auf den EU-Markt bringen oder daraus exportieren, nachzuweisen, dass diese nicht zur Entwaldung beigetragen haben.

Die Verordnung ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft. Verpflichtend gilt sie ab dem 30. Dezember 2025 für größere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für kleine und mittlere Unternehmen.

Unternehmen müssen insb.:

  • Informationspflichten erfüllen (z. B. Geolokalisierung der Anbauflächen, Warentarifnummern),
  • eine Risikoanalyse durchführen,
  • Strategien zur Risikominderung implementieren.

Dies erfordert Transparenz entlang der gesamten Lieferkette und eine enge Verzahnung mit Zoll- und Lieferkettencompliance.

Das Green Trade Team der Kanzlei begleitet Unternehmen insb. bei der

  • Prüfung der Anwendbarkeit auf Ihr Unternehmen,
  • Aufbau von Risikoanalysen und Risikomanagementsystemen,
  • Erstellung von Sorgfaltserklärungen,
  • rechtliche Vertretung bei Beschwerden, Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren

Die EU-Kommission hat Guidance-Dokumente und FAQs veröffentlicht, welche die Durchführung erleichtern. Dazu zählen u.a.:

  • Due Diligence Erklärungen,
  • Wiederverwendung vorhandener Erklärungen (z. B. bei Re-Importen),
  • Vereinfachungen für nachgelagerte Unternehmen

Die EU stellt ein Informationssystem zur Verfügung, in dem die verpflichtenden Due Diligence Erklärungen einzureichen sind. Die Plattform unterstützt Unternehmen beim digitalen Reporting.

Die EUDR stellt Unternehmen vor komplexe Herausforderungen mit einem großen Aufwand, insb. im Zusammenhang mit umfangreichen Lieferketten und kleinen Zulieferern. Hinzu kommt der Zeitdruck durch teilweise kurze Umsetzungsfristen.

Lieferkettengesetz
Nutzen Sie auch unsere umfassende Expertise beim LkSG