April 2022 Blog

EU-Kommission nimmt mit neuem Richtlinienentwurf  „Greenwashing“ ins Visier

Die Europäische Kommission plant die Verbraucherschutzvorschriften der Union (Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/) im Zusammenhang mit dem bereits 2019 beschlossenen European Green Deal zu aktualisieren. Dadurch kommen auf Hersteller und Händler in der EU mittelfristig neue Pflichten rund um den Vertrieb ihrer Produkten zu. Das betrifft insbesondere neue Regelungen für die Werbung, aber es führt auch zu Verschärfungen im Bereich der Pflichtangaben.

Ende März 2022 hat die Kommission einen neuen Richtlinienentwurf präsentiert: Die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM(2022) 143). Wie der Titel der Richtlinie bereits zu erkennen gibt, soll Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, den ökologischen Wandel mitzugestalten, und zwar, indem sie informierte Entscheidungen über (und letztlich für) umweltfreundliche(re) Produkte treffen (können). Dazu führt der Richtlinienentwurf bspw. neue Pflichtangaben für Hersteller und Händler ein. Daneben zielt der Entwurf aber insbesondere auch darauf ab, „Greenwashing und frühzeitiger Obsoleszenz“ entgegenzuwirken, so die Kommission. Damit wird in Zukunft bei umweltbezogenen Claims (noch mehr) Vorsicht geboten sein.

Konsequenzen für den Bereich der Werbung

Sog. Greenwashing soll in Zukunft verboten werden. Dazu werden die Anforderungen an (zulässige) Werbung verschärft und zwar vor allem in den für Produkte relevanten Bereichen Lebensdauer, Reparaturen und Aktualisierungen.

Der Richtlinienentwurf sieht vor, die bereits bestehende Liste verbotener unlauterer Geschäftspraktiken (die sog. schwarze Liste) um Folgendes zu erweitern:

  1. fehlende Angaben über Eigenschaften, die die Lebensdauer gezielt beschränken, beispielsweise Software, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum unterbindet oder mindert;
  2. allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, wobei die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder des Händlers nicht nachweisbar ist. Beispiele dafür sind allgemeine umweltbezogene Aussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“, die fälschlicherweise den Eindruck einer ausgezeichneten Umweltleistung erwecken;
  3. Umweltaussagen über das gesamte Produkt, wenn diese tatsächlich nur Teile des Produkts betreffen;
  4. die Kennzeichnung mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Prüfverfahren durch Dritte basiert noch von Behörden stammt;
  5. fehlende Angaben darüber, dass das Produkt eine eingeschränkte Funktionsweise hat, wenn andere Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehör als vom Original-Hersteller verwendet werden.

Nach Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht kämen damit erhöhte Anforderungen an die Werbung mit umweltbezogenen Aussagen zum Tragen.  

Dies gilt aus deutscher Sicht insbesondere für die Bewertung von Werbung mit Umweltbezug, da hierbei stets von einer wesentlichen Angabe iSv. §§ 5, 5a UWG auszugehen sein wird. Weiter müssen Werbeaussagen dann in jedem Fall konkret belegbar sein und dürfen sich nicht mehr auf das ganze Angebot beziehen, wenn tatsächlich nur ein Teil des Produkts erfasst ist. Auch geplante Obsoleszenz oder Inkompatibilitäten sind sodann durchgängig anzugeben. Das bedeutet praktisch, dass die begrenzte Haltbarkeit eines Produkts oder die Konsequenzen (bspw. eines Akku-Tauschs) anzugeben sein werden. Die erhöht die nach §§ 5, 5a  UWG bereitzustellenden Informationen herstellerseitig deutlich.

Die Vorgabe, dass nicht mit gesetzlich vorgegebener Eigenschaften auf Produkten geworben werden darf, führt in Deutschland demgegenüber zu keiner Änderung der Rechtslage, da dies bereits im Wesentlichen in Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG geregelt ist.

Schließlich können Verbraucher bei Verstößen gegen das neue Regelwerk wegen des bereits im Mai 2022 in Kraft tretenden neuen Individualschadensersatz (siehe § 9 Abs. 2 UWG neue Fassung; insoweit ebenfalls Teil des European Green Deal) in Zukunft auch Schadensersatz verlangen.

Weiterer Verlauf

Der Richtlinien-Entwurf der Kommission liegt nun beim Europäischen Parlament. Sollte das Parlament diesem Vorschlag zustimmen, käme es damit zu einer deutlichen Änderung der bisherigen EU-Verbraucherschutzvorschriften. Solche Europäischen Richtlinien müssen, im Gegensatz zu Verordnungen, allerdings erst noch in nationales Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Hierfür sehen die Richtlinien regelmäßig mehr oder minder großzügige Fristen vor. Die Richtlinie würde damit perspektivisch weitere Änderungen im Bereich des UWG, aber auch dem Kaufrecht (erst kürzlich reformiert) mit sich bringen. Über den weiteren Lauf informieren wir Sie in gewohnter Weise hier.

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