EU-Parlament schlägt Anpassungen an der Entwaldungsverordnung vor
Am 26.11.2025 hat das Europäische Parlament über relevante Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) abgestimmt. Der Vorschlag enthält für Unternehmen spürbare Erleichterungen bei der Umsetzung, ohne die ambitionierten Umweltziele der Verordnung vollständig aufzugeben.
Hintergrund: Was ist die EUDR?
Die EUDR in der aktuell geltenden Fassung verpflichtet Unternehmen sicherzustellen, dass die Rohstoffe Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Soja, Palmöl und Rinder sowie bestimmte daraus hergestellte Produkte entwaldungsfrei sind und nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Ursprungsstaates produziert wurden. Ziel ist es, die globale Entwaldung zu bekämpfen und die EU-Lieferketten nachhaltiger zu gestalten.
Unternehmen, die von der EUDR betroffen sind, müssen eine umfassende Sorgfaltspflichtenregelung implementieren, bevor sie relevante Rohstoffe oder Produkte in der EU in Verkehr bringen oder exportieren. Dazu zählen:
- Informationsanforderungen
Es müssen umfassende Informationen über die Rohstoffe und Produkte wie z.B. Erzeugerland, Geolokalisierung der Grundstücke, auf denen das relevante Erzeugnis produziert wurde gesammelt werden. Auch müssen Informationen über die Entwaldungsfreiheit und Produktion im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes zusammengetragen werden. - Risikobewertung
Auf Grundlage der Informationen müssen Unternehmen bewerten, ob ein Risiko besteht, dass die Erzeugnisse nicht den Vorgaben der EUDR entsprechen. Dies stellt insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eine große Herausforderung dar. - Risikominderung
Ergibt sich nach der Risikobewertung nicht ein lediglich vernachlässigbares Risiko, müssen Unternehmen weitere Risikominderungsmaßnahmen ergreifen. Kann nicht sichergestellt werden, dass ein Erzeugnis den Vorgaben der EUDR entspricht, darf es nicht in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.
Daneben müssen Unternehmen eine Sorgfaltserklärung abgeben und übernehmen mit dieser Verantwortung für die Konformität der Erzeugnisse. Verstöße können zu erheblichen Sanktionen führen.
Bisherige Schritte
Auch wenn es einzelne Vereinfachungen für KMU und nachgelagerte Unternehmen gibt, stellt die EUDR die Lieferkette vor große Herausforderungen. Nach einer bereits erfolgten Verschiebung des Anwendungsbeginns von ursprünglich dem 30.12.2024 auf den 30.12.2025, gab es wiederholt Forderungen nach einer weiteren Verschiebung und Vereinfachung der EUDR.
Die EU-Kommission hatte in der Folge einen Vorschlag mit diversen Erleichterungen für nachgelagerte Marktteilnehmer vorgelegt, den Anwendungsbeginn am 30.12.2025 für mittlere und große Unternehmen jedoch beibehalten. Lediglich durch eine Übergangsfrist sollte Unternehmen weitere Zeit zur Vorbereitung eingeräumt werden.
Dieser Vorschlag wurde am 21.11.2025 vom Rat aufgegriffen und nochmals modifiziert. Nach dem Entwurf des Rates sollte die EUDR um ein weiteres Jahr verschoben werden. Auch inhaltliche Vereinfachungen wurden in dem Vorschlag weiter ausgebaut.
Abstimmung im Parlament
Der Vorschlag der Kommission wurde in der Abstimmung am 26.11.2025 nun im EU-Parlament aufgegriffen. Das Parlament hat dabei seine Position in weiten Teilen an die Position des Rates angeglichen. Die wesentlichen Punkte des Vorschlags sind folgende:
- Fristverlängerung:
Die Anwendung der EUDR wird nach dem Vorschlag um 12 Monate verschoben. Die Anwendbarkeit würde entsprechend für große und mittlere Unternehmen am 30. Dezember 2026 und für Kleinst- und Kleinunternehmen am 30. Juni 2027 beginnen. Die dadurch gewonnene Zeit soll einen zwischenzeitlichen Ausbau des EUDR-Informationssystems ermöglichen. Es hatte zuvor Befürchtungen gegeben, dass das Informationssystem der enormen Datenmenge der eingehenden Sorgfaltserklärungen nicht standhalten könne. - Vereinfachungen im Verfahren:
Die vorgesehene Weiterleitung von Referenznummern entlang der gesamten Lieferkette soll entfallen. Bisher mussten alle großen Händler und Marktteilnehmer auch dann eine Sorgfaltserklärung abgeben und deren Prüf- und Referenznummer weiterleiten, wenn diese nur nachgeliefert in der Lieferkette positioniert sind. Nach dem Vorschlag wären Sorgfaltserklärungen nur noch von Importeuren oder Erstinverkehrbringern abzugeben (sog. point-of-entry). Zudem wird für Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsrisiko eine einmalige, vereinfachte Sorgfaltserklärung eingeführt. - Überprüfung:
Die Kommission soll bis zum 30.04.2026 den administrativen Aufwand und die Wirksamkeit der EUDR prüfen.
Daneben wurden auch noch weitere Punkte beschlossen, welche jedoch teilweise von dem Vorschlag des Rates abweichen. Dazu zählt unter anderem eine Ausnahme für fertige Druckerzeugnisse, Es bleibt abzuwarten, ob sich das Parlament mit diesen Forderungen durchsetzen kann.
Zusammenfassung und Ausblick
Unternehmen erhalten nach den Vorschlägen von Parlament und Rat mehr Zeit, ihre Compliance-Prozesse und Lieferkette an die EUDR anzupassen. Auch mit diesen erheblichen Erleichterungen für Unternehmen bliebe die EUDR jedoch ein zentraler Bestandteil der europäischen Nachhaltigkeitsstrategie mit Auswirkungen auf die Lieferketten.
Die heutige Abstimmung ist Teil des laufenden Trilog-Verfahrens. Bis Ende des Jahres müssen Rat, Parlament und Kommission einen endgültigen Kompromiss erzielen, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Kommt keine Einigung zustande, würde die EUDR in der bestehenden Fassung am 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen anwendbar werden.
Für Unternehmen sind frühzeitige Vorbereitungen weiterhin entscheidend, um Risiken in der Lieferkette zu minimieren. Es empfiehlt sich auch im Falle einer Einigung die verlängerte Frist zu nutzen, um im Unternehmen die Lieferketten zu analysieren und eine Erfüllung der verbleibenden Sorgfaltspflichten strategisch zu planen.

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