Europäischer Gerichtshof: Google muss Daten löschen
In einem richtungsweisenden Urteil vom 13. Mai 2014 (Rechtssache C-131/12) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Google Verlinkungen auf Zeitungsartikel löschen muss, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Das Urteil hat große Bedeutung für jeden, der durch unwahre oder veraltete Zeitungsartikel oder andere Veröffentlichungen im Internet in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird.
Bedeutung von Suchmaschinen für das Internet
Suchmaschinen sind die Wege ins Internet. Internetnutzer finden die Websites, die die Suchmaschinen ihnen zeigen. Was die Suchmaschine nicht findet, bleibt unbeachtet. Die wichtigste Suchmaschine in Deutschland ist Google mit einem Marktanteil von über 90%.
Die schnellste und verbreitetste Möglichkeit, sich über eine Person zu informieren, ist eine Google-Recherche. Das Internet vergisst nicht. Zeitungsartikel über Ermittlungsverfahren bleiben für Jahre im Internet erreichbar, auch nachdem der Verdacht längst ausgeräumt ist und das Verfahren eingestellt wurde. Auch Berichte über angebliche Skandale bleiben für Jahre im Internet, selbst wenn der frühere Verdächtige die Vorwürfe längst ausgeräumt hat.
Nach der deutschen Rechtsprechung war es bisher sehr schwer, Löschungsansprüche gegenüber Zeitungsverlagen durchzusetzen, sofern der Artikel zum Zeitpunkt des Erscheinens rechtmäßig war. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 die Rechte der Betroffenen gegenüber Google erheblich gestärkt.
Der Ausgangsfall
Der Spanier Costeja González hatte sich wegen zweier Zeitungsartikel aus dem Jahr 1998 beschwert, die über eine Versteigerung seines Grundstücks und eine Pfändung berichteten. Die Angelegenheit war längst erledigt, trotzdem tauchten die Berichte bei einer Google-Suche immer noch auf.
Das zuständige spanische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof den Rechtsstreit vor, um darüber zu entscheiden, ob Google die Verlinkungen auf diese Zeitungsartikel aus der Ergebnisliste löschen muss.
Verantwortung des Suchmaschinenbetreibers
Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass auch Google Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist, da Suchmaschinen maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung der Daten haben. Das Gericht hat außerdem entschieden, dass Google sich an das spanische Datenschutzrecht halten muss. Google Inc. sitzt zwar in Mountain View, Kalifornien, Google hat aber in Spanien, genauso wie in Deutschland, Landesgesellschaften.
Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre in der Europäischen Grundrechtecharta verankert sind und einen hohen Stellenwert genießen (Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta).
Google kann daher nicht einfach argumentieren, die Suchmaschine bilde lediglich das Internet ab. Google muss vielmehr die Interessen der Beteiligten abwägen: Auf der einen Seite steht der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person, auf der anderen Seite das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das wirtschaftliche Interesse von Google. Hierbei betont der Gerichtshof, dass die Google-Suche mit einem Namen einen strukturierten Überblick zu der Person verschafft und daher einen schwerwiegenden Eingriff in deren Privatsphäre darstellt. Das bloße wirtschaftliche Interesse von Google kann diesen Eingriff niemals rechtfertigen.
Das Urteil im Einzelnen
Der Europäische Gerichtshof hat durch sein Urteil die Lage grundlegend geändert.
Bisher nahmen die Gerichte an, Google sei nicht verpflichtet, eine Verlinkung zu löschen, wenn diese Veröffentlichung rechtmäßig und die Information wahrheitsgemäß ist. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass Google verpflichtet sein kann, auch solche Informationen in der Ergebnisliste zu löschen.
Das gilt einmal für alte Veröffentlichungen, die keinen Informationswert mehr haben. Bei den 16 Jahre alten Artikeln über den Antragsteller Gonzáles lag dies auf der Hand. Der Europäische Gerichtshof betont aber, dass dies nicht die einzigen Fälle seien. Es kann durchaus sein, dass die Veröffentlichung einer Information auf einer Website rechtmäßig ist, die Zusammenstellung einer Ergebnisliste mit strukturierten Informationen für den Betroffenen aber rechtswidrig.
Der Gerichtshof behandelt auch eine weitere wichtige Rechtsfrage: Wenn man Google aufgefordert hat, Verlinkungen auf unwahre Veröffentlichungen zu löschen, hat Google bisher häufig darauf verwiesen, der Betroffene möge sich an den Website-Betreiber wenden, da dieser verantwortlich sei. Dies geht künftig nicht mehr. Verlinkungen auf unwahre Veröffentlichungen muss Google löschen.
Bewertung und Ausblick
Das Urteil ist zu begrüßen, Suchmaschinen sind die wichtigsten Informationsquellen des Internets, und der Europäische Gerichtshof verpflichtet sie dazu, mit ihren Aufgaben verantwortlich umzugehen.
Für Betroffene wird es jetzt erheblich leichter, unwahre, rechtswidrige oder veraltete Veröffentlichungen aus dem Suchmaschinenindex zu entfernen.
Allerdings sollte man sich auch keine übertriebenen Hoffnungen machen. Google wird schon jetzt mit einer Flut von Löschungsanträgen überschüttet und wird diesen Anträgen nicht einfach nachkommen. Voraussichtlich wird Google die Anträge genau prüfen und nur solchen Anträgen stattgeben, die sorgfältig begründet sind, die Rechtslage detailliert darlegen und außerdem klar zeigen, dass man bei einer Weigerung den Rechtsweg beschreiten wird.
(Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 13. Mai 2014 – C-131/12)
Arnd Böken, Rechtsanwalt und Notar