Verlängerung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze bis zum 31. Dezember 2026
Am 17. Juni 2025 hat die Nationalversammlung einen Beschluss zur Senkung der Mehrwertsteuer um 2 % für die letzten sechs Monate des Jahres 2025 und das gesamte Jahr 2026 mit einer Ausweitung der begünstigten Waren- und Dienstleistungsgruppen verabschiedet. Die Regelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Waren und Dienstleistungen, die für eine Mehrwertsteuerermäßigung in Frage kommen
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt für Waren und Dienstleistungen, die derzeit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 10 % unterliegen, mit Ausnahme bestimmter Kategorien. Waren und Dienstleistungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind oder dem Mehrwertsteuersatz von 5 % unterliegen, kommen nicht für den ermäßigten Satz in Frage.
Ausgeschlossene Kategorien
Weniger ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen, die für eine Mehrwertsteuerermäßigung in Frage kommen:
- Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Bankwesen, Wertpapiere, Versicherungen, Immobiliengeschäfte, Metallprodukte und Bergbauprodukte (außer Kohle). Einzelheiten sind in Anhang I des Dekrets aufgeführt.
- Waren und Dienstleistungen, die einer Sonderverbrauchssteuer unterliegen (mit Ausnahme von Benzin). Einzelheiten sind in Anhang II des Dekrets aufgeführt.
Das bedeutet, dass nun auch vorgefertigte Metallprodukte, Kohle aus der Gewinnung, Verarbeitung und dem Handel, Koks, raffiniertes Erdöl, chemische Produkte, Benzin und Produkte der Informationstechnologie für eine Mehrwertsteuerermäßigung in Frage kommen.
Mehrwertsteuerermäßigungssätze
Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuer nach der Kreditmethode erklären, haben Anspruch auf einen Mehrwertsteuersatz von 8 % auf Waren und Dienstleistungen, die für die Ermäßigung in Frage kommen.
- Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuer nach der Pauschalmethode (Prozentsatz des Umsatzes) erklären, erhalten bei der Rechnungsstellung für in Frage kommende Waren und Dienstleistungen eine Ermäßigung von 20 % auf den anwendbaren Mehrwertsteuerbetrag.
Verfahren für die Berechtigung und Anwendung
- Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz/Betrag muss auf den Rechnungen ausgewiesen werden.
- Bei Waren oder Dienstleistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen muss auf der Mehrwertsteuerrechnung der Steuersatz für jeden Artikel/jede Dienstleistung deutlich angegeben werden.
- Steuerpflichtige müssen die berechtigten Waren und Dienstleistungen unter Verwendung des Formulars 01 in Anhang IV des Dekrets zusammen mit dem Standardformular für die Mehrwertsteuererklärung angeben.

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!





