Oktober 2018 Blog

Facebook Messenger ist kein soziales Netzwerk - Grenzen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Der Messenger-Dienst von Facebook ist kein „soziales Netzwerk“ im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG). Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in der Entscheidung vom 6. September 2018 (Az.: 16 W 27/18) und verneint damit einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegen Facebook mangels gesetzlicher Grundlage.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2018 besteht für „soziale Netzwerke“ die Pflicht zur Löschung bestimmter rechtswidriger Inhalte (wie „Hasskriminalität“ und „Fake-News“) nach dem NetzDG (wir berichteten in unserem Newsletter vom Januar 2018). Das NetzDG bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen eine effiziente Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Netz (Sperrung, Löschung, Auskunft und Schadensersatz). Denn einer effizienten Rechtsdurchsetzung steht in der Praxis oftmals die - gesetzlich geschützte - Anonymität im Netz bzw. der mutmaßlichen Täter (vgl. § 13 Abs. 6 S. 1 Telemediengesetz (TMG): „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien […] anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen […]“) entgegen.

Wie die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zeigt, scheint der Gesetzgeber einen wichtigen Bereich der digitalen Welt vergessen zu haben – die „Messenger“-Dienste.

Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Nutzerin des „Facebook Messenger“ einen Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 3 NetzDG gegenüber Facebook hat.

Die Antragstellerin wurde Opfer kompromittierender Nachrichten und Videos, die über den „Facebook Messenger“ an Freunde und Verwandte verschickt wurden. Die Absender der Nachrichten nutzten statt ihrer echten Namen (Klarnamen) Pseudonyme. Deshalb blieb der Antragstellerin zur Unterbindung dieser Korrespondenz keine andere Möglichkeit, als sich an Facebook zu wenden mit der Bitte, die Nutzerdaten bzw. Klarnamen der Absender offenzulegen. Facebook erteilte aber keine Auskunft.

Deshalb berief sich die Antragstellerin auf das NetzDG und begehrte die gerichtliche Verpflichtung von Facebook, ihr Auskunft zu erteilen, um gerichtlich gegen die Absender der kompromittierenden Nachrichten vorgehen zu können.

Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen Auskunftsanspruch und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30. April 2018 (Az. 2-03 O 430/17).

Denn bei dem „Facebook Messenger“ handele es sich nicht um ein „soziales Netzwerk“ im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG. Im Unterschied zu dem eigentlichen „sozialen Netzwerk“ Facebook sei der „Facebook Messenger“ eine Plattform, die zur Individualkommunikation diene und somit gerade nicht für den Austausch zwischen einer Vielzahl von Personen bestimmt, wie es für ein „soziales Netzwerk“ üblich ist. Die Möglichkeit den „Facebook-Messenger“ mit einem Profil des „sozialen Netzwerks“ Facebook verbinden zu können, genügte dem OLG nicht, um auch den eigenständigen „Facebook-Messenger“ unter die Definition des „sozialen Netzwerks“ zu fassen. Der Ausschluss der Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG entspreche ausweislich der Gesetzesbegründung auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.

Ein Rückgriff auf einen allgemeinen (datenschutzrechtlichen) Auskunftsanspruch verneinte das OLG aufgrund der durch das NetzDG geschaffenen abschließenden Spezialregelungen.

Bewertung

Formaljuristisch ist die Entscheidung des OLG nachvollziehbar. Das OLG hat sich insbesondere an dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut des Gesetzes orientiert.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Gesetzgeber bei der Definition des Anwendungsbereichs des NetzDG bzw. bei der Ausklammerung der Individualkommunikation aus dem Anwendungsbereich nicht zu kurz gegriffen hat.

Denn wenn schon in „sozialen Netzwerken“ vor einem großen Publikum öffentlich gehasst, verleumdet und beleidigt wird, so findet ein solches Verhalten aufgrund der niedrigeren Hemmschwelle doch erst recht über „private“ Messenger-Diensten statt. Weshalb sollten Opfer in diesem Bereich der digitalen Kommunikation also weniger schützenswert sein? Nur mit einem entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des jeweiligen Messenger-Dienstes haben Opfer eine Chance ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen.

Ohne effizienten Rechtsschutz auch im Bereich der Individualkommunikation ist der Rechtsschutz gegen „Hassrede“ und „Fake News“ in der digitalen Welt ein nur einseitig schneidendes Schwert. Soll das NetzDG zu einer umfassenden Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in der digitalen Welt führen, muss der Gesetzgeber tätig werden. Aufgrund der grundrechtlichen Bedeutung des Sachverhalts (zur Konfliktlage zwischen Rechtsdurchsetzung einerseits und Meinungs- und Kommunikationsfreiheit im Internet anderseits siehe unseren Newsletter vom Januar 2018) darf die Auslegung und gegebenenfalls die Ausweitung des Anwendungsbereichs des NetzDG nicht der Rechtsprechung überlassen werden.

Das NetzDG wird die Praxis in jedem Fall auch zukünftig beschäftigen. Denn nach Medienberichten haben zwei Bundestagsabgeordnete vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln wegen Verletzung der Kommunikationsgrundrechtedurch das NetzDG, das „Zensur“ bzw. „Overblocking" befördere, geklagt. Der (Rechts-)Weg soll bis zu dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Karlsruhe führen.

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.09.2018 - Az.: 16 W 27/18)

Sven-Erik Holm, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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