November 2020 Blog

Fiktive Mangel­beseiti­gungs­kosten – Streit inner­halb des Bundes­gerichts­hofes

Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von Anfang 2008 war es sowohl bei Kaufverträgen (z.B. über Immobilien) als auch bei Werkverträgen (z.B. Bauverträgen) möglich, die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung eines Mangels im Wege des Schadensersatzes zu verlangen. Dies unabhängig davon, ob der Mangel danach wirklich beseitigt wurde. In vorgenannter Entscheidung änderte der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat seine Rechtsprechung und schloss fiktiven Schadensersatz nun aus. Der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH will an der bisherigen Rechtsprechung festhalten. Der Streit geht nun in die nächste Runde.

Die Vorgeschichte

Für Käufer von Immobilien, wie auch für Bauherren, war es bis zum Jahr 2018 gängige Praxis, Beseitigungskosten für vorliegende Mängel sachverständig schätzen zu lassen und diesen Schätzbetrag als Schadensersatz geltend zu machen. So konnten beispielsweise die Kosten für den Austausch von Fliesen geltend gemacht werden, deren einziger Mangel in einem vom vertraglichen Leistungssoll abweichenden Farbton besteht. Ob der Käufer/ Bauherr die Fliesen dann wirklich tauscht, tat nichts zur Sache. Mit der oben erwähnten Entscheidung vom 22.02.2018 (Aktenzeichen: VII ZR 46/17) beendete der VII. Zivilsenat des BGH diese Praxis für das Werkvertragsrecht und entwickelte für verschiedene Fallkonstellationen differenziertere Lösungen.
Bauherren verwies der VII. Zivilsenat BGH dabei auf ihr Recht auf Selbstvornahme samt Vorschussanspruch. Bei bestehenden Mängeln hat ein Auftraggeber eines Werkvertrages das Recht, bestehende Mängel nach Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist selbst beseitigen zu lassen. Hierfür kann er einen Vorschuss verlangen, der nach Mangelbeseitigung abzurechnen ist. Im Kaufvertragsrecht ist dies nicht vorgesehen.

Wurde die Immobilie vom Bauherren zwischenzeitlich verkauft, kann dieser den Mindererlös, der aufgrund des Mangels entstanden ist, als Schadensersatz von seinem Auftragnehmer verlangen. Sollte sich der Erwerber an der abweichenden Farbe der Fliesen nicht stören und keinen Abzug vom Kaufpreis verlangen, entsteht hier kein Schaden, erst recht nicht in Form fiktiver Mangelbeseitigungskosten.

Auch für das Verhältnis von Auftraggebern zu Architekten fand der VII. Zivilsenat eine Lösung. Hier macht eine Nacherfüllung, bzw. ein Kostenvorschuss hierfür, oft keinen Sinn mehr. Schlechte Bauaufsicht kann nicht nachgeholt werden, nachgebesserte Planung bringt nichts, wenn der durch falsche Planung entstandene Mangel bereits im Gebäude verkörpert ist. Die Kosten der Mangelbeseitigung am Gebäude kann in solchen Fällen in Form des Schadensersatzes vom Architekten gefordert werden. Für diese Fälle sieht der VII. Zivilsenat des BGH die Möglichkeit vor, einen Vorschuss für die Kosten einer Mangelbeseitigung im Gebäude als Schadensersatz zu verlangen. Auch dieser muss nach Mangelbeseitigung abgerechnet werden.
Ziel dieser neuen, differenzierteren Rechtsprechung des BGH ist es eine Überkompensation des durch einen Mangel verursachten Schadens zu vermeiden.

Der Konflikt

Dem V. Zivilsenat des BGH, unter anderem zuständig für das Kaufvertragsrecht, liegt derzeit ein Fall vor, in welchem bei einer verkauften Immobilie Wasser ins Gebäude eindringt. Der Käufer verlangt vom Verkäufer Schadensersatz in Form der geschätzten Mängelbeseitigungskosten. Bei der Entscheidung dieses Falles will sich der V. Zivilsenat des BGH der vorstehend dargestellten, neueren Rechtsprechung des VII. Zivilsenates nicht anschließen. Hiervon abweichend will er stattdessen seine bisherige Rechtsprechung beibehalten und fiktiven Schadensersatz zusprechen.

Für den Fall einer abweichenden Rechtsauffassung zur selben Rechtsfrage sieht § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Entscheidung des so genannten „Großen Senates für Zivilsachen“ vor. Dort soll eine solche Rechtsfrage für alle Senate des BGH einheitlich entschieden werden, um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren. Vorgeschaltet ist hier zunächst eine Anfrage zwischen den Senaten, ob an der jeweils abweichenden Rechtsauffassung festgehalten wird. Eine solche Anfrage des V. Zivilsenates beantwortete der VII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20.

Dort teilt der VII. Zivilsenat mit, er werde an seiner geänderten Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht festhalten und sehe keine Abweichung zur Rechtsprechung des V. Zivilsenats zum Kaufvertragsrecht. Zur Begründung einer solchen Abweichung verweist der V. Zivilsenat in seiner Anfrage darauf, dass die Normen des Gewährleistungsrechtes zur Frage des Schadensersatzes sowohl im Kaufvertragsrecht, als auch im Werkvertragsrecht auf dieselben Normen innerhalb des BGB verweisen. Daher müssen diese Normen auch bei beiden Vertragstypen einheitlich angewandt werden.

Dies lässt der VII. Zivilsenat nicht gelten und verweist auf die Unterschiede von Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht. So gibt es im Kaufvertragsrecht kein Recht auf Selbstvornahme samt Vorschuss hierzu, im Werkvertragsrecht schon. Unter anderem vor diesem Hintergrund kann es im Kaufrecht durchaus richtig sein, fiktiven Schadensersatz zuzusprechen, im Werkvertragsrecht sei dies allerdings nicht so.

Die Auswirkung

Damit ist die Entscheidung dieses Konfliktes vertagt. Der Ball liegt nun wieder im Feld des V. Zivilsenates. Dieser kann nun entweder der Meinung des VII. Zivilsenates folgen, oder die zwischen den Senaten streitigen Fragen dem Großen Senat für Zivilsachen vorlegen. Dieser würde dann für alle Senate des BGH verbindlich entscheiden. Der Ausgang dessen ist offen. Es bleibt also spannend für Bauherren und Käufer.

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20)

Martin Knoll, Rechtsanwalt
München

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