März 2020 Blog

Ham­burger Co­rona Sofort­hilfe (HCS)-Pro­gramm der IFB Hamburg

Ab Montag, den 30. März 2020, können Förderungen aus dem Programm „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) beantragt werden. Nach der „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ (gültig ab 27.03.2020) gelten im Wesentlichen folgende Bedingungen:

Antragsbedingungen

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die IFB Hamburg entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung. Dabei ist im Hinblick auf die verfügbaren Mittel der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen maßgebend.
Das Antragsverfahren ist vollständig digital. Die Anträge sind online auszufüllen und abzusenden.

Antragsberechtigte Unternehmen und Personen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmen der Landwirtschaft mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, 
  • ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen, 
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und 
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben. 

Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt. Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist.

Liquiditätsengpass aufgrund der Corona-Krise

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber in Folge der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind. Der Antragsteller muss versichern, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder 
  • ein Umsatz- beziehungsweise Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 % verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zum Vormonat) eingetreten ist und/oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden. 

Dazu muss der Antragsteller auch versichern, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen (Liquiditätsengpass). 

Nach unserer Einschätzung ist nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen aufgrund der Corona-Krise bereits die nachfolgend genannten Voraussetzungen eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ erfüllen muss. Es muss also etwa noch kein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegen. Es genügt, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ per 31. Dezember 2019

Der Antragsteller darf per 31. Dezember 2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Es darf damit vor allem keiner der folgenden Umstände zugetroffen haben:

  • Im Falle von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie einer GmbH & Co. KG darf, sofern das Unternehmen seit mehr als drei Jahren besteht, nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sein.
  • Im Falle von offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), die seit mehr als drei Jahren bestehen, darf nicht mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen sein. 
  • Es darf kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein oder ein Insolvenzeröffnungsgrund vorgelegen haben.
  • Das Unternehmen darf keine Rettungsbeihilfe erhalten und den entsprechenden Kredit noch nicht zurückgezahlt haben beziehungsweise eine entsprechende Garantie noch nicht erloschen sein. Ausgeschlossen sind auch Unternehmen die eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben und noch einem Umstrukturierungsplan unterliegen.

Selbständige müssen versichern, dass sie in der Zeit vom 10. Dezember 2019 bis einschließlich 10. März 2020 keine Leistungen nach dem ALG II bezogen haben.

Fördermaßnahmen und Förderhöhe

Die Zuschüsse werden zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage beziehungsweise eines Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Die Soforthilfe orientiert sich dabei an dem vom Unternehmen dargelegten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate und wird auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen, berechnet.
 
Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ). Obergrenze ist der Beitrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten.
 

Maximale Förderbeträge in (EUR)

Bund

Hamburg

Summe

Solo-Selbständige
(Haupterwerb, 1 VZÄ)

9.000

2.500 *

11.500

Mehr als 1-5 Mitarbeiter/VZÄ

9.000

5.000

14.000

Mehr als 5-10 Mitarbeiter/VZÄ

15.000

5.000

20.000

Mehr als 10-50 Mitarbeiter/VZÄ

0

25.000

25.000

Mehr als 50-250 Mitarbeiter/VZÄ

0

30.000

30.000

* Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpasses aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 EUR zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.

Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist bis zu den in der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ benannten zulässigen Höchstbeträgen möglich.

Rückforderung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen

Die Bewilligung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen oder die Bedingungen der Förderrichtlinie nicht eingehalten werden. Der Zuschuss ist dann zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.

Dr. Patrick Wolff

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