Mai 2019 Blog

Hand­lungs­be­darf beim Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nissen?

Wirklich? Ja, wirklich: Die gesetzlichen Anforderungen an den rechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen haben sich geändert. Unternehmen müssen aktiv etwas zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse tun, um künftig auch rechtlichen Schutz beanspruchen zu können.

Am 26. April 2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten. Es setzt eine EU-Richtlinie (2016/943 vom 8. Juni 2016) in deutsches Recht um und hält sich dabei eng an die unionsrechtliche Vorgabe. Der EU-Gesetzgeber hatte Handlungsbedarf vor allem wegen der unterschiedlichen Schutzstandards in den Mitgliedsstaaten gesehen, problematisch im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt.

Die Richtlinie setzt das „Geschäftsgeheimnis“ im Prinzip neben andere IP-Rechte, die etwa durch Urheber-, Patent- und Designrecht geschützt wird, und sieht entsprechende Rechtsbehelfe im Fall der Verletzung vor (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Produktrückruf, Urteilsbekanntmachung, Strafrecht), ohne allerdings ein Monopol zu gewähren, wie es bei den genannten IP-Rechten geschieht.

Im deutschen Recht waren Geschäftsgeheimnisse bisher nicht an sich, sondern, abgesehen von berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten, nur gegen „unlautere“ Verwendung im Wettbewerb geschützt. Der Geheimnisbegriff war relativ weit. Wenn Dritte – Arbeitnehmer oder Wettbewerber – „unlauter“ vorgingen, konnte man meist etwas dagegen unternehmen, von häufigen Beweisproblemen einmal abgesehen.

Nach neuem Recht muss sich der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses – das ist nach dem Gesetz der, der die rechtmäßige Kontrolle darüber hat – erst einmal selbst um den Schutz kümmern, bevor er vor Gericht darum nachsucht. Im Gegenzug steht dem Inhaber ein erweiterter Kreis von Rechtsbehelfen zur Verfügung, und ist den Gerichten ausdrücklich aufgegeben, dem Geheimhaltungsbedürfnis auch verfahrensmäßig Rechnung zu tragen.

Vor allem drei praxisrelevante Themen werden derzeit diskutiert

  • was ändert sich für die Praxis der betrieblichen Mitbestimmung?
  • was bedeuten die Ausnahmen vom Geheimnisschutz für das sog. Whistleblowing?
  • was müssen Unternehmen tun, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse auch rechtlich geschützt sind?

Nur die beiden letzten Punkte sollen hier kurz skizziert werden.

Was müssen Unternehmen tun, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen? Nicht abstrakt, wohl aber im Einzelfall ist die Frage gar nicht schwer zu beantworten. Man muss sich vor Augen halten, was wogegen geschützt werden soll. Das Gesetz definiert als Geschäftsgeheimnis,

„eine Information,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist,
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht“.

Das Gesetz verbietet die unbefugte Erlangung, Benutzung und Weitergabe solcher Information. Als Ausnahme bestimmt es u.a., dass Information nicht „unbefugt“ erlangt ist, wenn man sie angesichts eines Produktes oder Gegenstandes erwirbt, der das Geheimnis verkörpert und das bzw. den man rechtmäßig in Händen hält. Das reengineering ist also zulässig, unabhängig vom Aufwand – wenn es nicht vertraglich verboten wird.

Ohne „Geheimhaltungsmaßnahmen“ gibt es also von vorneherein keinen Schutz. Sie müssen „den Umständen nach angemessen“ sein. Was hier zu tun ist, richtet sich nach dem Wert des Geschäftsgeheimnisses und den Geboten einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation. Dafür hat am Ende die Unternehmensleitung zu sorgen.  Es geht dabei vor allem um die Markierung und den technischenZugangsschutz von Information („vertraulich“, „Passwort: _________“), um personelleZugangsbeschränkungen, um Vereinbarungen mit Personen, die bestimmungsgemäß Zugang haben, und um eine tatsächliche Wirksamkeits- und Beachtungskontrolle: Nicht nur deshalb, weil Know-how, das im Markt bekannt wird, nicht mehr geheim ist, sondern weil es von vorneherein gar nicht geschützt ist, nicht einmal gegen Handlungen, die man zuvor als „unlauter“ empfunden haben mag, wenn der Berechtigte keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

Weil das reengineering künftig grundsätzlich erlaubt ist, wenn keine entgegenstehende vertragliche Verpflichtung besteht, muss man, wo es nötig ist, Vereinbarungen mit Arbeitnehmern und sonstigen Geschäftspartnern schließen, die es verbieten.

Was im Detail nötig ist, lässt sich in Kürze nicht pauschal sagen. Es dürfte aber, wenn man sich an den oben genannten Kriterien – Wert, Schutzbedürfnis, Effektivität, Praktikabilität – orientiert, im Einzelfall auch nicht allzu schwer auszumachen sein. Man muss es nur tun.

Der Whistleblower schließlich ist nach dem Gesetz jemand, der ein Geschäftsgeheimnis erlangt, nutzt oder offenlegt, dabei aber „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens“ handelt, wobei seine Handlung geeignet sein muss „das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.“ Die Richtlinie will nicht zum Whistleblowing ermuntern, nur  für den Bereich des Geheimnisschutzes – e s gibt andere Vorschriften z.B. für Hinweisgeber im Finanzmarkt – Rechtssicherheit geben. Das geschieht nur eingeschränkt. Nicht klar ist, was mit dem Whistleblower geschieht, wenn das, was er oder sie für rechtswidrig oder sonst ein Fehlverhalten hält, rechtmäßig oder in Ordnung ist. Die Richtlinie immerhin will den gutgläubigen Whistleblower von den gesetzlichen Sanktionen ausnehmen, sagt aber nicht klar, wie man den gut- vom bösgläubigen unterscheidet. Klar dürfte demgegenüber sein, dass z.B. ein Gesetzesverstoß, von dem nur wenige wissen, in der Regel gar kein Geschäftsgeheimnis ist. Denn als solches schützt das Gesetz, s.o., nur Informationen, in Bezug auf welche „ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung“ besteht. Der Fall wird die Ausnahme sein.

Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Frankfurt am Main

 

 

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