Januar 2019 Blog

Hand­lungs­spiel­raum in der Ei­gen­ver­wal­tung – Steu­ern be­grün­den in der vor­läu­fi­gen Ei­gen­ver­wal­tung kei­ne Masse­ver­bind­lich­kei­ten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Steuerverbindlichkeiten, die während der vorläufigen Eigenverwaltung begründet werden, grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Damit beseitigt der BGH eine seit langem bestehende Rechtsunsicherheit.

1. Hintergrund

Erst im Oktober des vergangenen Jahres veröffentlichte die Bundesregierung den von ihr in Auftrag gegebenen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). In dem Bericht wurde u.a. das Problem adressiert, dass in der Praxis erhebliche Unsicherheit über die Frage bestehe, ob und unter welchen Voraussetzungen in der vorläufigen Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten begründet werden können. Die Evaluatoren forderten diesbezüglich insbesondere eine Klarstellung, ob die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO auch in der vorläufigen Eigenverwaltung zur Anwendung kommt.

Die Vorschrift legt für das vorläufige Regelinsolvenzverfahren fest, dass Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten. Als Masseverbindlichkeit sind diese im eröffneten Insolvenzverfahren vorrangig zu befriedigen (§ 53 InsO).

Die Anwendung dieser für das vorläufige Regelinsolvenzverfahren konzipierten Vorschrift auf das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren war bislang umstritten.

2. Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat eine (analoge) Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO in der vorläufigen Eigenverwaltung verneint.

Im Fall des BGH hatte ein Schuldner ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt. Während des Eröffnungsverfahrens führte er seinen Betrieb fort und zahlte an das Finanzamt Lohn- und Umsatzsteuer. Diese Zahlungen focht der Sachwalter nach Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens an. Die maßgebliche Frage war, ob die Steuerverbindlichkeit eine (einfache) Insolvenzforderung war, deren Befriedigung im Eröffnungsverfahren die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger benachteiligt, oder es sich um eine ohnehin vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit handelte.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich um eine (einfache) Insolvenzforderung. Verbindlichkeiten, die im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung vom Schuldner oder von einem vorläufigen Sachwalter begründet werden, seien grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten. Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO, die für im vorläufigen Regelinsolvenzverfahren begründete Steuerverbindlichkeiten eine Ausnahme vorsieht, sei in der vorläufigen Eigenverwaltung nicht analog anwendbar.

Darüber hinaus hat der BGH die gängige Praxis bekräftigt, dass eine Begründung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung möglich ist, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner zur Begründung (bestimmter) Masseverbindlichkeiten ermächtigt. Eine solche Ermächtigung gab es im zu entscheidenden Fall allerdings nicht, weshalb der BGH die Zahlung für anfechtbar hielt.

3. Auswirkungen für die Praxis

Der Fall beinhaltet eine für die Sanierungspraxis wichtige Klarstellung.

Steuerverbindlichkeiten genießen in der vorläufigen Eigenverwaltung keinen allgemeinen Vorrang. Zwar werden sich die Geschäftsführer des Schuldners in der Regel dennoch zur Zahlung fälliger Steuern veranlasst sehen, um dem Risiko einer persönlichen Haftung nach §§ 34, 69 AO zu entgehen. Allerdings können diese Zahlungen im eröffneten Verfahren angefochten und zur Insolvenzmasse gezogen werden. Dies erhöht den finanziellen Spielraum einer geplanten Sanierung.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2018 – IX ZR 167/16)

Uli Hochdorfer, Rechtsanwalt
München

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