Februar 2021 Blog

HOAI 2013 – Planer hat bei Hono­rar­ver­ein­barung für Ein­haltung von Form­vor­schriften zu sorgen

Neben der Nichtigkeit eines Architektenvertrages bei Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stellte das OLG Düsseldorf fest, dass ein Planer – wie ein Rechtsanwalt - für die Einhaltung der Formvorgaben für die Honorarvereinbarung Sorge trägt. Andernfalls ist er nach Treu und Glauben gehindert, nachträglich den Mindestsatz gem. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 geltend zu machen.

Hintergrund

Der klagende Architekt begehrte Architektenhonorar für ein von der Beklagten errichtetes Mehrfamilienhaus in Höhe von insgesamt 195.000 Euro. Absprachegemäß sollten die Planungsleistungen durch eine Zahlung von 30.000 Euro und umfangreiche unentgeltliche Bauleistungen am Privathaus des Architekten vergütet werden. Die Rechnungsstellung sollte nicht vor Abschluss der Arbeiten der Beklagten erfolgen. Aufgrund von Unstimmigkeiten kam es schließlich zur Kündigung des Vertrages. Im Juni 2017, ein Jahr nach dem die Ausführungsplanung erbracht wurde, rechnete der Kläger seine Leistungen ab. Berechnungsgrundlage war der Mindestsatz der HOAI 2013. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass ein Pauschalhonorar mündlich vereinbart wurde. Nach Auffassung des Klägers ist die Vereinbarung nicht nach § 7 Abs. 5 HOAI 2013 schriftlich vereinbart worden, mit der Folge, dass er den Mindestsatz verlangen könne.

Das Gericht weist die Klage des Architekten auch in zweiter Instanz ab. 

Verstoß gegen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Erbringt ein Architekt planerische Leistungen, handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Demnach ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Die getroffene Absprache stellt nach Auffassung des OLG – obwohl sich keine der Parteien darauf berufen hatte - einen beiderseitigen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar, was zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Der Anspruch scheiterte schon aus diesem Grund.

Berufung auf Formverstoß ausgeschlossen 

Auch bei Unterstellung der Wirksamkeit des Vertrags steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Das OLG folgt der Auffassung, wonach wegen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie (EuGH vom 04.07.2019 - C-377/17; vgl. Artikel aus unserer Ausgabe im September 2019) die Mindest- und Höchstsätze der HOAI wegen dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht mehr anzuwenden sind. Auch die Rechtsfolgenregelung für einen Formverstoß bei der Vergütungsvereinbarung in § 7 Abs. 5 HOAI 2013 ist infolge des EuGH-Urteils nicht mehr anwendbar. Mangels formwirksamer Vereinbarung kann sich der Architekt auch nicht auf den Mindestsatz der HOAI berufen.

Auch wenn man dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht folgt, kann der Kläger nicht über die „Hintertür“ den Mindestsatz geltend machen. Der Architekt selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass die Formvorschriften eingehalten werden. Wenn der  Architekt bei für ihn erkennbar unwirksamen Honorarvereinbarung, in der er auf Honorar in gesetzlicher Höhe verzichtet, nachträglich den Mindestsatz geltend macht, liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Insofern ist die Rechtsprechung zu vergleichbaren Vergütungsvereinbarungen bei Rechtsanwälten und deren Formvorschrift übertragbar. Auch vor dem Hintergrund, dass die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr zwingend seien, könne es nicht richtig sein, dem Planer das Mindesthonorar zuzusprechen. Im Ergebnis ist die schriftliche und den Mindestsatz der HOAI unterschreitende Pauschalvereinbarung für die Parteien also bindend.

Bedeutung einer formwirksamen Honorarvereinbarung

Neben der Verpflichtung zur Rechnungslegung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz wird einmal mehr die Bedeutung einer formwirksamen Honorarvereinbarung deutlich. Dabei ist vor allem zu beachten, dass die HOAI 2013 für vor dem 01. Januar 2021 geschlossene Verträge auch nach Einführung der HOAI 2021 maßgeblich bleibt. Wegen der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung der nationalen Gerichte zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist für „Altverträge“ zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine formwirksame Honorarvereinbarung zwingend. Andernfalls sind die Mindestsätze nach der HOAI 2013 nicht mehr zwingend zu zahlen, wenn die Honorarvereinbarung formnichtig ist und der Architekt für die Einhaltung der Form nicht Sorge getragen hat.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 - 22 U 73/20; nicht rechtskräftig)
 

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