Insolvenzanfechtung: Haftungsrisiken bei Tilgung eines Gesellschafterdarlehens nach Abtretung an einen Nichtgesellschafter
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Insolvenzanfechtung bei Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen können nicht dadurch umgangen werden, dass die Forderung des Gesellschafters vor Tilgung an einen Nichtgesellschafter abgetreten wird: Sowohl der Gesellschafter als auch der Nichtgesellschafter unterliegen der Insolvenzanfechtung, wenn die Abtretung innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies hat der BGH in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung klargestellt.
Hintergrund
Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) aus dem Jahr 2008 wurden die gesetzlichen Regelungen betreffend Gesellschafterdarlehen grundlegend geändert. Vor der Reform unterlagen Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Leistungen, die bei Bestehen einer wirtschaftlichen „Krise“ der Gesellschaft zugeführt wurden, dem sog. Eigenkapitalersatzrecht. Hatte ein Gesellschafter im Zeitpunkt einer Krise ein Darlehen gewährt, so war danach die Rückzahlung des Darlehens für die Dauer der Krise ausgeschlossen; etwaige Rückzahlungen auf ein eingenkapitalersetzendes Darlehen unterlagen dem Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters. Darüber hinaus waren Forderungen aus solchen eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz der Gesellschaft nachrangig.
Dieses Eigenkapitalersatzrecht wurde mit dem MoMiG aufgegeben. Insbesondere wurde das Merkmal der Krise abgeschafft. In der Insolvenz der Gesellschaft sind nun Forderungen von Gesellschaftern aus Gesellschafterdarlehen generell nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Außerhalb der Insolvenz können hingegen Rückzahlungen grundsätzlich uneingeschränkt erfolgen, also auch bei Vorliegen einer Krise. Allerdings unterliegen Rückzahlungen weiterhin der Insolvenzanfechtung gemäß § 135 InsO, wenn die Darlehensrückzahlung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Hierbei kommt es ebenfalls nicht mehr auf das Krisenmerkmal an; entscheidend ist allein, ob die Rückzahlung an den Gesellschafter innerhalb der Jahresfrist erfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Der IX. Senat des BGH hat sich nun in einer Entscheidung vom 21. Februar 2013 zur Reichweite des geänderten Anfechtungsrechts gemäß § 135 InsO geäußert.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Gesellschafterin einer Gesellschafterin („mittelbare Gesellschafterin“) hatte einer Gesellschaft ein Darlehen gewährt. Einige Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft trat die mittelbare Gesellschafterin die Darlehensforderung an einen Nichtgesellschafter ab. Kurz danach tilgte die Gesellschaft die Darlehensforderung durch Zahlung an den Nichtgesellschafter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft verlangt der Insolvenzverwalter auf Grundlage des § 135 InsO Erstattung des zurückgezahlten Betrags von der mittelbaren Gesellschafterin.
Der BGH stellt zunächst klar, dass jedenfalls dann, wenn ein beherrschender Einfluss auf einen Gesellschafter der Gesellschaft ausgeübt werden kann (insbesondere bei Bestehen einer qualifizierten Anteilsmehrheit), ein mittelbarer Gesellschafter wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln ist, d.h. Darlehen eines solchen Gesellschafters-Gesellschafter unterliegen ebenfalls dem Regelungswerk des § 135 InsO.
Sodann beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob diese Einstufung als Gesellschafterdarlehen durch die Abtretung der Forderung auf einen Nichtgesellschafter wieder verloren ging. Anknüpfend an den Beschluss des II. Senats des BGH vom 15. November 2011 (Az. II ZR 6/11) wird dies vom BGH verneint: Die gesetzlichen Regelungen betreffend Gesellschafterdarlehen können grundsätzlich nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Darlehensforderung an einen Nichtgesellschafter abgetreten wird. Um eine uferlose Ausweitung zu vermeiden, soll dies jedoch nur für Abtretungen gelten, die innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor Antragstellung erfolgen.
In einem letzten Schritt wendet sich der BGH der in der Literatur umstrittenen Frage zu, ob neben dem Abtretungsempfänger (hier: der Nichtgesellschafter) auch dem abtretenden Gesellschafter eine anfechtungsrechtliche Erstattungspflicht trifft. Aus Gründen des Umgehungsschutzes schließt sich der BGH der Auffassung an, die eine gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschafter und Zahlungsempfänger bejaht, wenn der Gesellschafter durch die Abtretung der Darlehensforderung die Zahlung an den Abtretungsempfänger als seine „Geheißperson“ veranlasst hat.
Mit der Entscheidung des BGH wird konsequent allen Konstruktionsversuchen zur Umgehung einer Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO eine Absage erteilt. Bei Handlungen innerhalb der Jahresfrist müssen die Handelnden daher immer damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter einen Erstattungsanspruch – sowohl gegen den Gesellschafter als auch gegen den Nichtgesellschafter – geltend macht.
(BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – IX ZR 32/12)