März 2016 Blog

Kann ein Prokurist ein Arbeitsverhältnis kündigen?

Es kommt immer wieder vor, dass Kündigungen von Arbeitsverhältnissen an formalen Fehlern wie beispielsweis einer fehlenden Unterschrift oder fehlender Berechtigung zur Kündigung scheitern. Ist dies der Fall, muss der Arbeitnehmer eine solche Kündigung unverzüglich nach § 174 BGB zurückweisen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) BAG musste über einen Fall entscheiden, in welchem der kündigende Personalleiter zugleich Prokurist war. Nach dem Handelsregister war er nur zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt (Gesamtprokura). Die von ihm erklärte Kündigung war von ihm mit dem Zusatz „ppa.“ unterschrieben. Sein Personalsachbearbeiter unterschrieb ebenfalls, jedoch mit dem Zusatz „i. V.“. Der Gekündigte wies die Kündigung mangels Nachweis der Vertretungsberechtigung des Prokuristen zurück. Während das Arbeitsgericht die Klage noch abwies, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klage des Gekündigten statt. Das LAG hatte angenommen, der Kläger habe die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB mit rechtlichem Erfolg zurückgewiesen, da der Prokurist nur in Gesamtprokura mit einem anderen Prokuristen oder einem Geschäftsführer hätte handeln können.

Die Entscheidung des BAG

Dem ist das BAG nicht gefolgt. Das BAG vertritt zu Recht die Auffassung, dass zwischen der Funktion als Personalleiter und der als Prokurist zu trennen ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer hinreichend über die Person des Personalleiters in Kenntnis gesetzt ist. Generell ist bei Personalleitern von der Kenntnis einer entsprechenden Bevollmächtigung allein aufgrund der Stellung auszugehen. Die Befugnis als Personalleiter eine Kündigung aussprechen zu können, wird nicht durch seine Funktion als Prokurist begrenzt. Der Arbeitnehmer hat objektiv keinen Anlass, an der uneingeschränkten Befugnis des Personalleiters zum Ausspruch von Kündigungen zu zweifeln. Wichtig ist nur, dass der Gekündigte über die Funktion als Personalleiter weiß.

Hinweise für die Praxis

Für die Praxis wichtig ist, dass Personalleiter bei einer Unterschrift auf einer Kündigung eindeutig zu erkennen geben, in welcher Funktion sie gerade handeln. In den Unternehmen sollte die Funktion des Personalleiters hinreichend kommuniziert werden. Soll die Kündigung durch einen Bevollmächtigten ausgesprochen werden, der nicht Personalleiter, Arbeitgeber oder Prokurist ist, muss eine entsprechende Vollmachtsurkunde dem Kündigungsschreiben beigelegt werden.

(BAG Urteil v. 25.09.2014 -2 AZR 567/13)

Viviane von Aretin, Rechtsanwältin
Berlin

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!