Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einrichtung einer Facebook-Seite
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einrichtung einer Facebook-Seite
Richtet ein Arbeitgeber eine unternehmenseigene Facebook-Seite ein, muss er den Betriebsrat an diesem Vorhaben nicht zwingend beteiligen. Das folgt aus einer arbeitgeberfreundlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Das an dem Rechtsstreit beteiligte Unternehmen nahm in mehreren Transfusionszentren Blutspenden entgegen und verkaufte sie weiter. Es eröffnete eine konzernweite Facebook-Seite, ohne den Konzernbetriebsrat zu beteiligen. Für die Pflege der Facebook-Seite nutzen zehn Arbeitnehmer einen einheitlichen Zugang. Die Facebook-Nutzer konnten Kommentare („Postings“) über die Qualität der Mitarbeiter bei den Blutspenden öffentlich einstellen. In den Postings beschwerten sich einige Blutspender über einzelne Mitarbeiter der Arbeitgeberin.
Der Konzernbetriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, die Seite auf Facebook.com abzuschalten. Die Facebook-Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen. Anhand der Dienstpläne könne nachvollzogen werden, welchen Mitarbeitern die Beschwerden galten. Der Arbeitgeber könne durch weitere Programme personenbezogene Daten über die Arbeitnehmer erlangen.
Die Düsseldorfer Richter verneinten ein Beteiligungsrecht des Konzernbetriebsrats bei der Einrichtung einer unternehmenseigenen Facebook-Seite. Dabei handele es sich nicht um eine technische Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, mit der das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwacht werden könne. Denn dafür sei erforderlich, dass diese Einrichtung automatisiert Aufzeichnungen über Arbeitnehmer sammle, was jedoch nicht geschehe. Auch seien Rückschlüsse auf die Leistung der Mitarbeiter, welche die Facebook-Seite pflegten, nicht möglich: alle betroffenen Arbeitnehmer nutzten ein und denselben Zugang.
Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen bei sorgfältiger Planung eigene Facebook-Seiten einrichten können, ohne den Betriebsrat beteiligen zu müssen.
(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 9 TaBV 51/14)
Karsten Kujath, LL.M. oec. int., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht