Oktober 2019 Blog

Klausel über Be­arbei­tungs­ent­gelt für Treu­hand­auftrag bei Dar­lehens­ab­lösung unwirksam

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge zur Darlehensablösung ist bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern unwirksam.

Hintergrund

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fallen hierunter zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. So genannte „Preisnebenabreden“, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht oder allgemeine Rechtsgrundsätze treten können, seien hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen und damit an den Vorgaben des AGB-Rechts zu messen. Der BGH geht davon aus, dass Preisnebenabreden den Vertragspartner in der Regel unangemessen benachteiligen, wenn mit ihnen Tätigkeiten bepreist werden, die der Klauselverwender im eigenen Interesse vornimmt oder zu denen er aufgrund unselbständiger vertraglicher Pflichten oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften ohnehin verpflichtet ist. Vielmehr seien die Kosten für solche Tätigkeiten im Rahmen der Zinshöhe als gesetzlich vorgesehenes, laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung zu berücksichtigen.

Aktueller Fall

Nach diesen Grundsätzen hat der BGH entschieden, dass die von einer Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendete Klausel:

„Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“

der Inhaltskontrolle nicht standhalte und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Von der Klausel seien zwei Konstellationen umfasst. Zum einen seien Kunden betroffen, die ein bei der Sparkasse bestehendes Darlehen durch ein Darlehen bei einer anderen Bank ablösen und daher die gestellten Sicherheiten unter Erteilung eines Treuhandauftrages auf die neue Bank übertragen wollen. Zum anderen erfasse die Regelung Fälle, in denen die Sparkasse als neue Darlehensgeberin zur Ablösung eines bei einer anderen Bank bestehenden Darlehensvertrags tätig werde.

Lässt sich die Sparkasse in diesen Fällen die vertraglich geschuldete Rückgewähr des Sicherungsmittels oder einen Treuhandauftrag für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten vergüten, handele es sich bei der Entgeltklausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge zur Darlehensablösung benachteilige den Verbraucher dabei auch unangemessen, da die Darlehensgeberin den bei der Erfüllung ihrer eigenen Rechtspflicht zur Rückgewähr von Sicherheiten anfallenden Aufwand auf den Verbraucher abwälze und sie bei der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahrnehme. Der hiermit verbundene Aufwand sei mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten.

Anmerkung

Der BGH setzt mit der Entscheidung seine verbraucherfreundliche und auf eine Bepreisung möglichst sämtlicher darlehensbezogener Leistungen über den Zinssatz gerichtete Rechtsprechung fort. Banken und Sparkassen werden daher prüfen müssen, inwieweit das Urteil des BGH auf die von ihnen verwendeten Klauseln zu Bearbeitungsentgelten für Treuhandaufträge bei Darlehensablösung Anwendung findet.

(BGH, Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19)

Katharina Teitscheid, Rechtsanwältin
Frankfurt am Main

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