Mai 2017 Blog

Kommunale Krankenhausfinanzierung und EU-Beihilfenrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat jüngst die Zuwendungen des baden-württembergischen Landkreises Calw an die Kreiskliniken Calw und Nagold als rein lokale Fördermaßnahmen ohne Beihilfencharakter qualifiziert. In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23. März 2017 folgt das Gericht damit der neueren Beschlusspraxis der Europäischen Kommission, nach der eine Beeinträchtigung des unionsinternen Handels ausscheidet, sofern eine Begünstigung nur rein lokale bzw. regionale Auswirkungen hat. In diesen Fällen liegen somit keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor.

Sachverhalt und Verfahrensgang

In dem zugrundeliegenden Verfahren wandte sich der klagende Bundesverband Deutscher Privatkliniken gegen diverse Maßnahmen (Verlustausgleiche, Ausgleichbürgschaften und Investitionszuschüsse), mit denen der Landkreis als Gesellschafter der Kreiskliniken Calw gGmbH (Betreiberin der Krankenhäuser) die Kreiskliniken in der Vergangenheit unterstützt hatte. Der Kläger sah in diesen Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten der Kreiskliniken, die nicht bei der Kommission angemeldet worden seien und gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV verstießen. 

Der Landkreis konnte die Kreiskliniken nach Auffassung des zuvor bereits mit der Sache befassten Bundesgerichtshofs (BGH) zwar grundsätzlich mit der Erbringung von Versorgungsdienstleistungen und Notfalldiensten als „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (DAWI – in Deutschland auch „Daseinsvorsorge“ genannt) betrauen. Der BGH hatte ein Jahr zuvor in seinem Urteil vom 24. März 2016 jedoch festgestellt, dass der Betrauungsakt nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betrauung genüge – auch wenn der Betrieb eines Krankenhauses grundsätzlich eine betrauungsfähige DAWI im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV darstellen könne. 

Nach der Zurückverweisung durch den BGH hatte das OLG Stuttgart nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Fördermaßnahmen des Landkreises überhaupt tatbestandlich als staatliche Beihilfen einzuordnen sind. Dabei kam es entscheidend auf das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten an.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart hat im Einklang mit der neueren Beschlusspraxis der Kommission entschieden, dass die Zuwendungen des Landkreises keine Auswirkungen auf den unionsinternen Handel haben, da das Angebot der Kreiskliniken vorwiegend aus medizinischen Standardleistungen bestehe und daher lediglich lokale Anziehungskraft aufweise. Es sei nicht ersichtlich, dass das Angebot grenzüberschreitende Nachfrage erzeugen könne, zumal es sich bei den beiden Krankenhäusern nicht um hochspezialisierte Kliniken mit überregionaler oder gar internationaler Bekanntheit handele. Zudem richte sich das Angebot der Kreiskliniken nicht gezielt an ausländische Patienten, was dadurch unterstrichen werde, dass der Internetauftritt zwar in verschiedenen Sprachen gehalten sei, jedoch gerade nicht in Französisch. Ein Angebot in Französisch wäre aber angesichts der nahen französischen Grenze sinnvoll gewesen, wenn das Ziel gewesen wäre, auch Patienten aus dem Ausland anzuziehen. Diese rein regionale Ausrichtung der beiden Krankenhäuser spiegele sich im Übrigen in der Einzugsstatistik wider, nach der fast ausschließlich lokale Patienten behandelt würden. Schließlich spreche auch die verkehrstechnisch ungünstige Lage der Kreiskliniken gegen eine grenzüberschreitende Anziehungskraft.

Mangels Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedsstaaten, lägen daher keine staatlichen Beihilfen des Landkreises zugunsten der Kreiskliniken vor, sodass die Zuwendungen auch nicht zurückgewährt werden müssten.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass es Kommunen in einer Vielzahl von Fällen auch ohne Betrauungsakt möglich ist, Krankenhäuser (oder andere öffentliche Einrichtungen) beihilfenrechtskonform zu finanzieren – vorausgesetzt, die Fördermaßnahmen haben rein lokale Auswirkungen. Dieser Umstand dürfte die Finanzierung von Krankenhäusern und sonstigen kommunalen Institutionen für die Zukunft erleichtern. Denn dass ein Betrauungsverfahren in der Praxis oftmals kompliziert durchzuführen und häufig fehlerbehaftet ist, wird ebenfalls durch den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt exemplarisch veranschaulicht.

Auch wenn das Urteil insoweit etwas mehr Rechtssicherheit gebracht hat, zeigt die detaillierte Argumentation des OLG Stuttgart aber auch, dass es in jeder Konstellation einer umfassenden Einzelprüfung bedarf um festzustellen, ob eine Maßnahme tatsächlich keine Auswirkungen auf den unionsinternen Handel hat. Vor diesem Hintergrund bestehen nach wie vor beihilfenrechtliche Risiken, sodass im Zweifel zur Absicherung fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2017, Az. 2 U 11/14;
BGH, Urteil vom 24. März 2016, Az. I ZR 263/14;

zusammenfassende Mitteilungen zur neueren Beschlusspraxis der Kommission betreffend lokale öffentliche Fördermaßnahmen ohne Beihilfenqualität finden Sie hier und hier)

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg/Brüssel

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