Februar 2016 Blog

Konkurrierende Bedingungen im Transportrecht: Die ADSp 2016 und die DTLB

Seit dem 1. Januar 2016 empfiehlt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016 (ADSp 2016) unverbindlich zur Anwendung. 

Abweichende Empfehlung der Verbände der Verlader

Die ADSp 2016 sind an die Stelle der ADSp in der Fassung von 2003 getreten. Abgesehen von den mit der Neufassung verbundenen inhaltlichen Anpassungen ergibt sich eine wesentliche Veränderung daraus, dass die ADSp 2016 von den Verbänden der verladenden Wirtschaft nicht mehr mitgetragen werden. Die ADSp 2003 waren vom DSLV noch gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), dem Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels (BGA), dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und Handelsverband Deutschland (HDE) erarbeitet worden. Aufgrund der gemeinsamen Empfehlung durch die Verbände der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite war die Marktakzeptanz der ADSp in der Vergangenheit sehr groß. Über die Neufassung der ADSp konnte jedoch keine Einigung zwischen den Verbänden mehr erzielt werden. Die Verbände der Verlader empfehlen nun nicht länger die ADSp, sondern haben bereits im September 2015 in Form der Deutschen Transport- und Lagerbedingungen (DTLB) eigene Bedingungen als Empfehlung für ihre Mitglieder vorgelegt. Obwohl die DTLB sich in einigen Punkten herber Kritik ausgesetzt sehen, droht durch diesen Gegenentwurf eine Schwächung der ADSp 2016 im Vergleich zu ihren Vorgängerregelungen.

Einbeziehung der ADSp 

Bei den ADSp 2016 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag setzt grundsätzlich voraus, dass bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und der Vertragspartner sich von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Der Bundesgerichtshof ist in der Vergangenheit aufgrund des hohen Verbreitungsgrades der ADSp davon ausgegangen, dass die ADSp auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihre Geltung kraft stillschweigender Unterwerfung Bestandteil eines mit einem Spediteur geschlossenen Vertrages werden, wenn der Auftraggeber wusste oder wissen musste, dass Spediteure üblicherweise auf der Grundlage der ADSp arbeiten. In Anbetracht der eingangs geschilderten veränderten Ausgangslage in Bezug auf die Akzeptanz der ADSp 2016 erscheint es zweifelhaft, ob der Bundesgerichtshof an dieser (ohnehin umstrittenen) Rechtsprechung festhalten wird.

Bei der Einbeziehung der ADSp ist neben den allgemeinen Grundsätzen eine transportrechtliche Besonderheit zu beachten: Nach §§ 449, 466 HGB muss der Vertragspartner auf von den gesetzlichen Haftungsregelungen abweichende Haftungsklauseln hingewiesen werden. Die ADSp 2016 orientieren sich zwar in Bezug auf die Haftung für Güterschäden in der Obhut des Spediteurs nunmehr überwiegend an den gesetzlichen Regelungen, weiten jedoch den Anwendungsbereich der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen aus und sehen zusätzlich wie bisher eine Haftungshöchstsumme vor. Es sollte daher bei der Einbeziehung der ADSp ein Hinweis auf diese Haftungsregelungen aufgenommen werden.

Kollidierende Bedingungen  

Zu beachten ist, dass auch dann, wenn auf die Geltung der ADSp und deren Haftungsregelungen bei Vertragsschluss ordnungsgemäß hingewiesen wird, die Anwendbarkeit der ADSp nicht zwingend gewährleistet ist. Verweist der Auftraggeber bei Vertragsschluss seinerseits auf die neuen DTLB, die ebenso wie die ADSp eine Abwehrklausel enthalten, wonach abweichende Bedingungen nicht akzeptiert werden, führt dies dazu, dass sowohl die ADSp als auch die DTLB jeweils nur insoweit zum Tragen kommen, als sie übereinstimmende Regelungen enthalten. Im Übrigen treten an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen ist, welche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Die konkurrierenden Verbandsempfehlungen werden unter Umständen dazu führen, dass die Verwender künftig eigene, maßgeschneiderte AGB den Verbandsempfehlungen vorziehen werden. 

Dr. Maren Mönchmeyer, Rechtsanwältin
Hamburg

 

 

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