September 2024 Blog

Konsultationsverfahren zum Kraftwerksicherheitsgesetz gestartet

Am 11. September 2024 hat die Bundesregierung die öffentliche Konsultation für die Eckpunkte des Kraftwerkssicherheitsgesetzes gestartet. Hierzu hat sie auf ihrer Homepage zwei Dokumente veröffentlicht, zu denen die Stakeholder in den nächsten sechs Wochen, also bis zum 23. Oktober 2024, Stellung nehmen können. Diese sollen dann in die rechtliche Umsetzung der Kraftwerksstrategie einfließen.

Hintergrund

Die von der Bundesregierung beschlossene Kraftwerksstrategie soll durch das Kraftwerkssicherheitsgesetz („KWSG“) rechtlich umgesetzt werden. Dieses bedarf einer beihilferechtlichen Genehmigung, weshalb das Gesetz vor seiner Anmeldung bei der Europäischen Kommission gemäß der von ihr veröffentlichten Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 („KUEBLL“) öffentlich konsultiert werden muss. Dieser Verpflichtung kommt die Bundesregierung mit dem am 11. September 2024 gestarteten Konsultationsverfahren nach (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Meldung/2024/20240911-kraftwerkssicherheitsgesetz.html). Dieses wurde zweigeteilt, weil auch das KWSG – wohl vor allem aus beihilferechtlichen Gründen –  auf zwei Säulen steht.

Gegenstand der ersten Säule ist die Ausschreibung von 5 GW neuer wasserstofffähiger Gaskraftwerke und 2 GW Modernisierungsprojekte. Erfasst sind außerdem die Ausschreibung von Wasserstoff-Sprinterkraftwerken und Langzeitstromspeicher in einem Umfang von jeweils 500 MW. Beihilferechtlich sollen diese Maßnahmen als Dekarbonisierungsmaßnahmen notifiziert werden. Die zweite Säule beinhaltet die Ausschreibung von 5 GW an neuen Gaskraftwerken, die beihilferechtlich als Maßnahme zur Versorgungssicherheit notifiziert werden soll. Perspektivisch sollen dann die in beiden Säulen bezuschlagten Kraftwerke in den noch bis 2028 zu entwickelnden Kapazitätsmechanismus integriert werden. Dieser Kapazitätsmechanismus ist allerdings noch nicht Gegenstand des KWSG und des aktuellen Konsultationsverfahrens.

Erste Säule: Wasserstofffähige Gaskraftwerke und Langzeitspeicher für Strom

Die erste Säule des KWSG umfasst vier Elemente:

  • 5 GW neue wasserstofffähige Gaskraftwerke,
  • 2 GW durch Modernisierung auf Wasserstofffähigkeit umrüstbare Gaskraftwerke,
  • 500 MW Wasserstoff-Sprinterkraftwerke und
  • 500 MW Langzeitstromspeicher.

Neue und modernisierte wasserstofffähige Gaskraftwerke

Für diese Kraftwerke soll ein Ausschreibungsverfahren mit relativ geringen Anforderungen geschaffen werden. Das bedeutet insbesondere, dass für eine Teilnahme noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegen muss. Im Übrigen ist das vorgesehene Ausschreibungsverfahren vergleichbar mit den bekannten Ausschreibungsverfahren für Erneuerbare Energien- und KWK-Anlagen. Geplant sind aktuell drei Gebotstermine mit folgenden Ausschreibungsvolumina:

Termin

Ausschreibungsvolumen gesamt

Für Neuanlagen reserviertes Ausschreibungsvolumen

Anfang 2025

2,5 GW

1,8 GW

2026-1

2,5 GW

1,8 GW

2027-1

2,0 GW

1,4 GW

 

a) Gebotsfähige Projekte

Eine Teilnahme an der Ausschreibung soll sowohl für Neuanlagen als auch für modernisierte Bestandsanlagen möglich sein. Damit eine Bestandsanlage als modernisiert gilt, bedarf es allerdings einer Mindestinvestitionstiefe von 70 % der Kosten einer möglichen Neuerrichtung eines wasserstofffähigen Gaskraftwerks. Vorrangig soll jedoch ohnehin der Bau neuer wasserstofffähiger Gaskraftwerke incentiviert werden, weshalb für diese auch ein Ausschreibungsvolumen von 5 GW vorgesehen ist. Praktisch soll dieses Ziel dann im Rahmen der Ausschreibungsverfahrens durch eine Gebotsreihung erreicht werden.

Zugelassen werden zum Ausschreibungsverfahren nur Projekte, mit einer Mindestgröße von 10 MW elektrischer Netto-Nennleistung. Zudem müssen diese an Standorten errichtet werden, die sich in räumlicher Nähe zum geplanten Wasserstoff-Kernnetz befinden. Da der Begriff der räumlichen Nähe in verschiedenen energiewirtschaftlichen Vorschriften oftmals zu Streitigkeiten bei der Auslegung führt, ist es zu begrüßen, dass das BMWK für das vorliegende Ausschreibungsverfahren vorschlägt, den Begriff der räumlichen Nähe zu definieren, konkret mit einer maximalen Entfernung von 20 km (Luftlinie).  Mit Blick auf den viel diskutierten Aspekt der regionalen Steuerung ist in dem vorgeschlagenen Ausschreibungsdesign vorgesehen, auf Basis einer errechneten Zuschlagskennziffer die Gebotsreihung und Bezuschlagung so zu steuern, dass 2/3 der ausgeschriebenen Kraftwerksleistung im netztechnischen Süden bezuschlagt werden. Dabei soll der netztechnische Süden im Sinne der regionalen Steuerung im KWSG und daher ausdrücklich ohne Präjudiz für andere Regelungen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland umfassen.

Neben den vorgenannten Anforderungen ist vorgesehen, dass die Ausschreibungen in bestimmten Bereichen an die teilnehmenden Kraftwerke technische Anforderungen stellen, die über heute bestehende Netzanschlussbedingungen hinausgehen. Einzelheiten hierzu sind im Konsultationsdokument ausführlich beschrieben (vgl. S. 11 ff.). Grund für diese technischen Anforderungen ist, dass moderne steuerbare Kraftwerke nach Auffassung des BMWK in der Transformationsphase des Energiesystems neben ihrem Beitrag zum Klimaschutz einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung des Stromsystems leisten müssen.

Um ihren Zuschlag später nicht zu verlieren und infolgedessen die erhaltene Förderung nebst Zinsen zurückzahlen zu müssen, ist ein bezuschlagtes Kraftwerk spätestens am 1. Tag des 8. Jahres nach seiner Inbetriebnahme bzw. im Falle einer Modernisierung nach seiner Wiederinbetriebnahme zu 100 % mit Wasserstoff zu betreiben. Abgesehen von kleineren Verunreinigungen im Wasserstoff muss dafür reiner Wasserstoff verwendet werden, womit eine Beimischung von Erdgas, anderen fossilen Brennstoffen oder auch Ammoniak ausgeschlossen ist.

b) Fördersystem

Die Förderung der bezuschlagten Kraftwerke soll aus einer gebotsabhängigen Investitionskostenförderung einerseits sowie einer regulierten Brennstoff-Diffferenzkostenförderung andererseits bestehen. Die Teilnehmer im Ausschreibungsverfahren sollen auf die für die Errichtung oder Modernisierung des wasserstofffähigen Gaskraftwerks und die für die spätere Umstellung auf den Betrieb mit 100 % Wasserstoff erforderlichen Investitionskostenförderung in EUR pro KW bieten, wobei ein Höchstpreis für die Gebote festgelegt werden soll. Vorgesehen sind insoweit 80 % der mit der Investition verbundenen Kosten, d.h. insbesondere Investitionskosten einschließlich Kapitalkosten eines entsprechenden Referenzkraftwerks. Grund für die Begrenzung auf 80 % ist der Umstand, dass das Kraftwerk bis zur Umstellung auf den Wasserstoffbetrieb mit Gas betrieben werden kann. Die für ein Kraftwerk bezuschlagte Investitionskostenförderung soll ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme des Kraftwerks dann in zehn gleichmäßigen Jahresraten ausbezahlt werden. Ab Aufnahme des Wasserstoffbetriebs soll Voraussetzung hierfür aber ein Betrieb von mindestens 200 Vollbenutzungsstunden pro Jahr mit 100 % Wasserstoff sein.

Ab der Aufnahme des Betriebs mit 100 % Wasserstoff wird die gebotsabhängige Investitionskostenförderung durch eine regulierte Betriebskostenförderung in Cent pro kWh durch einen sog. „contract for difference“ für Wasserstoff ergänzt. Diese Betriebskostenförderung wird für 800 Vollbenutzungsstunden pro Jahr und insgesamt 3.200 Vollbenutzungsstunden gewährt, wobei in den ersten vier Jahren nicht ausgeschöpfte Vollbenutzungsstunden auf spätere Jahre übertragen werden können.

c) Realisierungsfrist und Zulassung

Für die vollständige Errichtung eines neuen wasserstofffähigen Gaskraftwerks bzw. die Modernisierung eines Bestandskraftwerks ist eine pönalisierte Realisierungsfrist von 6 Jahren ab Zuschlagserteilung vorgesehen. Zudem ist nach der Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme die Durchführung eines Zulassungsverfahrens geplant, für das angelehnt an die KWK-Ausschreibungsverordnung ein weiteres Jahr zur Verfügung stehen soll.

Wasserstoff-Sprinterkraftwerke

Auch für diese Kraftwerke soll ein Ausschreibungsverfahren mit relativ geringen Anforderungen geschaffen werden. Geplant sind aktuell zwei Gebotstermine mit folgenden Ausschreibungsvolumina:

Termin

Ausschreibungsvolumen

2025

200 MW

2026

300 MW

 

a) Gebotsfähige Projekte

Eine Teilnahme an der Ausschreibung ist nur für neue Kraftwerke möglich, die ab dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme Strom zu 100 % aus Wasserstoff erzeugen können und dies im Mindestumfang von 200 Vollbenutzungsstunden pro Jahr.

Anders als bei den neuen und modernisierten wasserstofffähigen Gaskraftwerken werden zum Ausschreibungsverfahren bereits Projekte mit einer Mindestgröße von 1 MW elektrischer Netto-Nennleistung zugelassen und die räumliche Nähe zum geplanten Wasserstoff-Kernnetz ist keine Fördervoraussetzung, weil die Ausschreibung für die Sprinterkraftwerke auf Standorte abzielt, an denen bereits vor der Inbetriebnahme des Kernnetzes Wasserstoff für die Verstromung verfügbar ist. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Sprinterkraftwerke sollen aber die gleichen Bedingungen gelten wie bei den neuen und modernisierten wasserstofffähigen Gaskraftwerken.

b) Fördersystem

Für die Förderung werden vom BMWK im Konsultationsverfahren zwei unterschiedliche Modelle zur Wahl gestellt. Zum einen, vergleichbar mit der Förderung der wasserstofffähigen Gaskraftwerke, eine Kombination einer gebotsabhängigen Investitionskostenförderung mit einer regulierten Brennstoff-Differenzkostenförderung. Zum anderen das Modell einer jährlichen Pauschalzahlung mit gleitender Marktprämie.

Das erste Modell würde allerdings insoweit von dem für wasserstofffähige Gaskraftwerke geplanten Konzept abweichen als die gesamten Investitionskosten förderfähig sein sollen, weil ein vorgeschalteter Betrieb des Kraftwerks mit Gas nicht zulässig ist. Zudem soll die Betriebskostenförderung für 800 Vollbenutzungsstunden pro Jahr für insgesamt 8.000 Vollbenutzungsstunden, also 10 Jahre gewährt werden.

Beim Modell der jährlichen Pauschalzahlung mit gleitender Marktprämie wird vor der Ausschreibung die Höhe der jährlichen Pauschalzahlung in EUR/kW Gebotsleistung festgelegt und mit den Ausschreibungsbedingungen veröffentlicht. Die Festlegung erfolgt, indem die erwarteten Investitionskosten für die Sprinterkraftwerke multipliziert werden mit einem noch festzulegenden Prozentsatz von bis zu 80 % und dann durch die Förderdauer von 10 Jahren geteilt werden. Wettbewerblich im Wege der Ausschreibung wird dann der anzulegende Wert für die Marktprämie ermittelt. Dieser entspricht also dem Gebotswert. Mit diesem Modell soll eine höhere Investitionssicherheit für die Bieter geschaffen werden, indem ein erheblicher Anteil der Investitionskosten von der betriebsabhängigen Förderung gelöst wird.

Langzeitstromspeicher

Das vierte Element der ersten Säule des KWSG ist ein technologieneutrales Ausschreibungsverfahren für 500 MW Langzeitstromspeicher, das wie auch die anderen Verfahren als ein frühes Verfahren mit relativ geringen Anforderungen ausgestaltet werden soll. Dabei sind, wie bei den Wasserstoff-Sprinterkraftwerken, zwei Gebotstermine geplant: 200 MW in 2025 und 300 MW in 2026.

a) Gebotsfähige Projekte

Eine Teilnahme an der Ausschreibung ist zulässig für Anlagen, die Strom mittels eines geeigneten Speichermediums speichern können. An die konkrete technische Ausführung der Anlage und des Speichermediums sollen keine Anforderungen gestellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausschreibung ist aber, dass die Anlage folgende Anforderungen erfüllt: Netzeinspeiseleistung von mindestens 1 MW, Netzentnahmeleistung von mindestens 50 % der Netzeinspeiseleistung und Dimensionierung der Kapazität dergestalt, dass über eine Dauer von mindestens 72 Stunden mit der Netto-Nennleistung der Netzeinspeiseleistung in das Netz eingespeist werden kann. Darüber hinaus gelten die gleichen technischen Anforderungen wie für wasserstofffähige Gaskraftwerke (siehe oben Ziffer 2.1 a), für Elektrolyseanlagen sind zusätzlich die „Technischen Anforderungen für den Netzanschluss von Elektrolyseanlagen“ der Übertragungsnetzbetreiber vom 5. Februar 2024 einzuhalten, siehe hierzu www.netztransparenz.de.

b) Fördersystem

Als Förderinstrument ist eine 10-jährige Investitionskostenförderung vorgesehen, auf die in EUR/kW geboten werden soll, wobei die Gebote durch einen Höchstwert begrenzt werden. Die Gebotsreihung erfolgt im Ausschreibungsverfahren dann auf Grundlage des Verhältnisses des Gebotswerts zur Speicherkapazität.

Zweite Säule: Neue Gaskraftwerke

Die zweite Säule des KWSG umfasst die Ausschreibung von 5 GW neue Gaskraftwerke. Anders als die Maßnahmen der ersten Säule soll diese Maßnahme beihilferechtlich als eine zur Versorgungssicherheit notifiziert werden, weshalb für die Konsultation auch ein eigenständiges Dokument veröffentlicht worden ist. Mit der Ausschreibung dieser neuen Gaskraftwerke soll im Vorgriff auf den für 2028 geplanten Kapazitätsmechanismus die Errichtung von Kapazitäten angereizt werden, die einen Beitrag zur Stromversorgungssicherheit leisten können.

Verfahren

Das Ausschreibungsverfahren für die Gaskraftwerke im Rahmen der zweiten Säule des KWSG soll ebenfalls relativ geringe Anforderungen haben. Wie bei den wasserstofffähigen Kraftwerken soll für eine Teilnahme keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegen müssen. Im Übrigen soll sich das vorgesehene Ausschreibungsverfahren an den bekannten Ausschreibungsverfahren für Erneuerbare Energien- und KWK-Anlagen anlehnen. Geplant sind aktuell zwei Gebotstermine mit folgenden Ausschreibungsvolumina, wobei vorab jeweils ein informelles Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden soll:

Termin

Ausschreibungsvolumen gesamt

2025 (spätestens Q3)

2,5 GW

2026

2,5 GW

 

Für die kommerzielle Inbetriebnahme eines neuen Gaskraftwerks ist eine pönalisierte Realisierungsfrist von 6 Jahren ab Zuschlagserteilung vorgesehen. Zudem ist nach der Inbetriebnahme die Durchführung eines Zulassungsverfahrens geplant, für das angelehnt an die KWK-Ausschreibungsverordnung ein weiteres Jahr zur Verfügung stehen soll.

Um die Vorgaben der KUEBLL zu erfüllen, wonach die Kosten der Versorgungssicherheitsmaßnahmen von denen zu tragen sind, die dazu beitragen, dass diese Maßnahmen erforderlich werden, ist für die Finanzierung die Erhebung einer Umlage geplant.

Gebotsfähige Projekte

Eine Teilnahme an der Ausschreibung soll nur für Neuanlagen möglich sein, die eine Mindestgröße von 10 MW steuerbare elektrische Netto-Nennleistung aufweisen und in der Lage sind, für mindestens 96 aufeinanderfolgende Stunden unter Volllast Strom zu erzeugen, wobei eine Aggregation mehrerer kleinerer Anlagen möglich sein soll.

Weitere besondere Vorgaben sind vor allem die Kompatibilität mit den Klimazielen, bestimmte technische Anforderungen und die regionale Steuerung. Mit Blick auf die Klimaziele muss die an der Ausschreibung teilnehmende Anlage einerseits den Emissionsgrenzwert für Kapazitätsmechanismen nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/943 beachten und andererseits sicherstellen, dass sie im Lauf ihrer technischen Lebensdauer Dekarbonisierungstechnologien wie CCS/CCU umsetzt, Erdgas durch erneuerbares oder CO2-armes Gas ersetzt oder innerhalb eines mit den Klimazielen in Einklang stehenden Zeitrahmens stillgelegt wird. Durch die technischen Mindestanforderungen, die im Rahmen der Zulassung der steuerbaren Stromerzeugungskapazität nachzuweisen sind und die in dem Konsultationsdokument im Einzelnen beschrieben sind (vgl. dort S. 4 f.), soll erreicht werden, dass die steuerbaren Kapazitäten neben ihrem Beitrag zum Klimaschutz auch einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung des Stromsystems leisten. Schließlich soll wie bei den wasserstofffähigen Kraftwerken eine regionale Steuerung erfolgen, indem die Ausschreibungen eine entsprechende Komponente enthalten, die darauf abzielt, dass 2/3 der ausgeschriebenen Kapazitäten im netztechnischen Süden bezuschlagt werden (siehe dazu bereits oben Ziffer 2.1 a).

b) Fördersystem

Die Förderung soll aus einer 15-jährigen reinen Investitionsförderung bestehen, d.h. geboten werden soll auf die für die Bereitstellung der neuen Stromerzeugungskapazität erforderliche Investitionskostenförderung in EUR/kW, wobei die Gebote durch einen Höchstwert begrenzt werden. Der Höchstwert wird ermittelt aus den mit der Investition verbundenen Kosten mit einer offenen Gasturbine als Benchmark, multipliziert mit einem noch festzulegenden Unsicherheitsfaktor, der signifikant größer als Eins sein soll.

Ausblick

Das Konsultationsverfahren endet am 23. Oktober 2024. Bis dahin können die Stakeholder zu den in den beiden Dokumenten dargestellten zwei Säulen des geplanten KWSG ihre Stellungnahmen abgeben. Hierzu ist allerdings vorab unter konsultation.kwsg@bmwk.bund.deeine formlose Anmeldung erforderlich. Das BMWK wird die eingegangenen Stellungnahmen auswerten und im weiteren Verfahren berücksichtigen sowie eine Auswertung der Konsultation veröffentlichen. Im nächsten Schritt sollen dann ein Gesetzentwurf des KWSG veröffentlicht und das parlamentarische Verfahren eröffnet werden, sodass zeitnah (idealerweise noch in diesem Jahr) das KWSG in Kraft treten kann, um für die potentiellen Teilnehmer an den Ausschreibungsverfahren Rechtssicherheit zu schaffen.

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