16 Januar 2024 Blog

Ladungssicherung - ein organisatorisches Dilemma

Die Ladungssicherung obliegt primär dem Halter des Fahrzeuges, qua Delegation dann dem Fahrer. In der Rechtsprechung Wirkung auch der Verlader weitgehend über § 22 StVG in die ordnungsrechtliche Verantwortung gezogen. Schon diese Aufteilung ist schwierig, sie wird aber noch einmal problematischer, wenn die Parteien, was durchaus häufig vorkommt, Absprachen dazu treffen, wie der Vorgang der Beladung einerseits und die sich anschließende Ladungssicherung andererseits abzuwickeln sind.

Der Hintergrund ist, dass zum Teil die Güter nur mit besonderen Hilfsmitteln oder auch nur aufgrund besonderer Sachkenntnis geladen werden können. Der Verlader will quasi sicherstellen, dass nicht jemand in Unkenntnis hier Fehler macht. Das greift dann aber vielfach auch schon wieder in die Pflicht der Ladungssicherung des Fahrers/Fahrzeughalters ein. Diese Abgrenzungen müssen sorgfältig getroffen werden, um Verantwortungsbereiche möglichst eindeutig zuweisen zu können.

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