Letzte Gelegenheit zur nahezu steuerfreien Vermögensübertragung?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelt am 8. Juli 2014 über die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) mit seinen umfangreichen Betriebsvermögensverschonungen.
Das BVerfG wird am 8. Juli 2014 über die Verfassungsmäßigkeit des geltenden ErbStG mit seinen umfangreichen Betriebsvermögensverschonungen verhandeln. Die Entscheidung des Gerichts ist offen, wenn auch überwiegend die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geteilt werden.
Zum 3. Mal in 20 Jahren ist das ErbStG auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 hat der Gesetzgeber zwar die als verfassungswidrig gerügte ungleiche Bewertung des im Wege von Erbschaften und Schenkungen übertragenen Vermögens weitgehend beseitigt. Andererseits hat er für die Unternehmensnachfolge Verschonungen (§§ 13a, 13b ErbStG) geschaffen, die erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG auslösten. Diese verfassungsrechtlichen Zweifel teilte auch der Bundesfinanzhof, dessen II. Senat am 27. September 2012 den Beschluss fasste, dem BVerfG das ErbStG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.
Hintergrund ist der Folgende: Das noch geltende ErbStG erlaubt es, Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder sogar gänzlich schenkung-/erbschaftsteuerfrei zu übertragen. Von diesem günstigen Regime können auch in Deutschland nur beschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtige ausländische Staatsbürger profitieren.
Empfehlung
Angesichts einer eventuell signifikanten Verschlechterung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ist zu empfehlen, Betriebsvermögensübertragungen – soweit möglich – noch vor der Entscheidung des BVerfG vorzunehmen. Mit den nötigen flankierenden Maßnahmen lassen sich Risiken weitgehend verhindern.
Dr. Frank Tschesche, LL.M. (NYU), Rechtsanwalt/Steuerberater/Attorney-at-law N.Y.
Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht