März 2026 Blog

Löschung von GmbH-Gesellschafterlisten unmöglich

Das OLG München hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 34 Wx 10/26) entschieden, dass für die Löschung einer zwischen den Gesellschaftern einer GmbH streitigen Gesellschafterliste aus dem Handelsregister keine rechtliche Grundlage besteht.

Sachverhalt

In dem vom OLG München zu entscheidenden Verfahren stritt eine Minderheitsgesellschafterin, die Beschwerdeführerin, über die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung, die auf eine notarielle Urkunde aus dem Jahr 1998 zurückging. Die damalige Urkunde enthielt ein Rückschenkungsangebot im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsanteile, welches nunmehr an einen der beiden Mitgesellschafter abgetreten und von diesem angenommen wurde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei das Rückschenkungsangebot allerdings nichtig, ebenso die diesbezügliche Abtretung bzw. Annahme. 

Der Konflikt eskalierte, als die Mitgesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassten, mit dem der Anteilsübertragung auf den Mitgesellschafter zugestimmt und die Beschwerdeführerin ihren Geschäftsanteil entsprechend verlieren sollte. Auf Basis dieses Beschlusses wurde die Anteilsübertragung anschließend in einer neuen, vom Notar bescheinigten Gesellschafterliste dokumentiert, welche der Notar beim zuständigen Registergericht einreichte. In dieser waren nur noch die beiden Mitgesellschafter aufgeführt. 

Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin mit dem Antrag an das Registergericht, die Liste nicht in den Registerordner aufzunehmen und das Registerverfahren auszusetzen. 

Der Notar teilte dem Registergericht im Gegenzug mit, dass der von der Beschwerdeführerin in dem von ihr parallel betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits vollständig zurückgewiesen worden sei. In diesem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin u.a. beantragt, der Gesellschaft vorläufig zu untersagen, eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht einzureichen.

Die Beschwerdeführerin initiierte daraufhin ein weiteres, zweites einstweiliges Verfügungsverfahren, mit dem der Gesellschaft aufgegeben werden sollte, den Antrag auf Hinterlegung der neuen Gesellschafterliste zurückzunehmen. Das Registergericht solle nunmehr vor diesem Hintergrund das Registerverfahren aussetzen.

Das Registergericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und nahm die neue Gesellschafterliste in den Registerordner auf. Zur Begründung führte es aus, dass eingereichte Gesellschafterlisten allein im Hinblick auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit und nicht auch im Hinblick auf deren materielle Richtigkeit zu prüfen seien. 

Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin – verbunden mit dem Begehren, die neu hinterlegte Gesellschafterliste gemäß § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG zu löschen – blieb beim Registergericht ohne Erfolg. Zur Begründung wies das Registergericht darauf hin, dass die Aufnahme einer Gesellschafterliste nicht als Registereintragung zu werten sei, sodass bereits deswegen § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG keine Anwendung finde. Die Beschwerdeführerin legte letztlich auch gegen diesen Beschluss des Registergerichts sodann eine Beschwerde beim OLG München ein.

Entscheidung

Das OLG München wies die Beschwerde insgesamt zurück. Nach Auffassung des OLG München durfte das Registergericht die neue Gesellschafterliste hinterlegen und musste das Registerverfahren nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aussetzen. Bei der Einreichung einer Gesellschafterliste habe das Registergericht lediglich zu prüfen, ob die formellen Anforderungen erfüllt und alle notwendigen Pflichtangaben enthalten sind (vgl. § 40 GmbHG). Ist dies der Fall, müsse die Gesellschafterliste im Register hinterlegt werden.

Eine inhaltliche Kontrolle der Gesellschafterliste, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, finde hingegen nicht statt. Besonders bemerkenswert ist hierbei die Klarstellung des Gerichts, dass der Grundsatz, wonach das Handelsregister für die Richtigkeit der Eintragungen zu sorgen hat, im Zusammenhang mit der Gesellschafterliste keine Anwendung finde.

Zur Begründung bezieht sich das OLG München insbesondere auf die Gesetzesbegründung, nach deren Konzeption die Gesellschafterliste eine von den Gesellschaftern privat geführte Liste sei und das Handelsregister lediglich eine entgegennehmende, verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle sein soll. An dieser gesetzgeberischen Konzeption habe sich durch die mit dem MoMiG eingeführte Publizitätswirkung nichts geändert.

Das OLG München stellt darüber hinaus fest, dass eine materiell-rechtliche Prüfungskompetenz allenfalls in solchen Ausnahmefällen denkbar sei, in denen das Registergericht sichere Kenntnis von der materiellen Unrichtigkeit einer eingereichten Gesellschafterliste hat. Ist die materielle Rechtslage, wie im vorliegenden Fall, aufgrund eines andauernden Hauptsachverfahrens noch offen, könne offenkundig keine gesicherte Kenntnis über die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der eingereichten Gesellschafterliste vorliegen.

Auch im Hinblick auf das zweite Begehren der Beschwerdeführerin, die bereits eingestellte Gesellschafterliste nach § 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen löschen zu lassen, bestätigte das OLG München die Entscheidung des Registergerichts. Bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner handele es sich nicht um eine Registereintragung im Sinne des § 395 Abs. 1 FamFG. Die Gesellschafterliste werde lediglich als Dokument in den elektronischen Registerordner eingestellt und dort zur Einsicht bereitgehalten. Da § 395 Abs. 1 FamFG ausschließlich die Löschung von Registereintragungen betreffe, sei die Vorschrift auf Gesellschafterlisten weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Eine andere gesetzliche Grundlage für die Entfernung einer einmal eingestellten Gesellschafterliste existiere im Übrigen nicht. Das Registergericht verfüge insofern über keine verfahrenstechnische Möglichkeit, eine Gesellschafterliste, die einmal förmlich in das Registerportal aufgenommen wurde, von Amts wegen zu entfernen.

Wer die Unrichtigkeit einer Gesellschafterliste geltend machen möchte, muss nach Ansicht des OLG München daher andere rechtliche Wege beschreiten. In Betracht kommt insofern beispielsweise die Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG, um den guten Glauben an den Inhalt der Gesellschafterliste zu erschüttern, oder das Hinwirken auf die Einreichung einer neuen, zutreffenden Gesellschafterliste. Eine unmittelbare Löschung der bereits eingetragenen Gesellschafterliste durch das Registergericht sei hingegen nicht möglich.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG München ist konsistent und bestätigt im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung zum Umgang mit umstrittenen Gesellschafterlisten. 

Für Gesellschafter einer GmbH ist es seit der Einführung der sogenannten Legitimationswirkung von zentraler Bedeutung, in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste ordnungsgemäß gelistet zu sein. Ohne eine solche Listung kann es im Extremfall dazu kommen, dass der betroffene Gesellschafter von den Mitgesellschaftern faktisch aus seiner Gesellschafterstellung verdrängt wird. 

Möchte sich ein Gesellschafter gegen die Einreichung einer für ihn nachteiligen Gesellschafterliste zur Wehr setzen, sollte er primär die Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes (wir berichteten) nutzen. In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeitet, welche Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes betroffenen Gesellschaftern dabei offenstehen. Nur durch ein zeitnahes und zielgerichtetes Handeln lassen sich irreversible Schäden für den Gesellschafter vermeiden.

Sollten die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz, wie im vorliegenden Fall, jedoch keinen Erfolg haben, bleibt dem betroffenen Gesellschafter neben der Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste (der nach h. M. jedoch keine Auswirkung auf die Legitimationswirkung hat und somit kaum effektiven Schutz bietet) nur das langwierige Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache. 

Aus dem Registerrecht ergeben sich demgegenüber grundsätzlich keine geeigneten Abhilfemaßnahmen, sofern die eingereichte Gesellschafterliste nicht - was nur selten der Fall sein dürfte - offensichtlich materiell unrichtig ist.

Selbst bei einem Erfolg in der Hauptsache ist eine Löschung der fehlerhaften Gesellschafterliste mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage nicht möglich. Es muss vielmehr eine neue Gesellschafterliste mit einem entsprechenden Korrekturvermerk eingereicht werden. Das OLG München knüpft insofern an seinen Beschluss vom 25. April 2024 (Az. 34 Wx 90/24e) an. Darin hatte es entschieden, dass auch im Falle einer versehentlich vorgenommenen Hinterlegung höchstpersönlicher Daten, wie der vollständigen Wohnanschrift eines Gesellschafters, keine Möglichkeit zur Löschung oder Bearbeitung der Gesellschafterliste besteht. 

(OLG München, Beschluss vom 27.1.2026 – Az. 34 Wx 10/26)

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