Juli 2016 Blog

M&A: Schadensersatz wegen Verletzung einer Bilanzgarantie

Die in Unternehmenskaufverträgen üblichen Bilanzgarantien sind regelmäßig als objektive Garantien zu verstehen und unterliegen keinem Kenntnisvorbehalt seitens des Garantiegebers. Als Schadensersatz ist der Käufer laut einem neueren Urteil des OLG Frankfurt am Main so zu stellen, als habe er die ungünstigere Ertragslage der Gesellschaft gekannt und einen dementsprechend niedrigeren Kaufpreis verhandelt. 

Sachverhalt

In einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH gab der Verkäufer u.a. eine Garantieerklärung ab, dass der Jahresabschluss 2007 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sei und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittle. Im Kaufvertrag wurde weiterhin geregelt, dass ein Verkäufer im Falle einer Garantieverletzung durch Schadensersatz in Geld so zu stellen sei, wie er stünde, wenn die entsprechende Garantie zutreffend wäre. Weitergehende Gewährleistungsansprüche wurden ausgeschlossen.

Nach Vollzug des Vertrags stellte sich heraus, dass eine Reihe von Bilanzpositionen unzutreffend war und insbesondere unzureichende Rückstellungen gebildet wurden. Dies war dem Verkäufer bzw. der Geschäftsführung der Zielgesellschaft bei der Erstellung der Bilanz nicht bekannt.

Der Käufer verlangte Schadensersatz durch eine Anpassung des Kaufpreises auf den Betrag, der bei Kenntnis der Garantieverstöße als Kaufpreis vereinbart worden wäre. Der Verkäufer machte u.a. geltend, dass (i) die Garantie als eine „weiche“, also kenntnisbasierte Bilanzgarantie zu verstehen sei und (ii) ein Schaden durch die angeblich falsche Bilanzierung nicht hinreichend dargelegt sei, da das Jahresergebnis nur zu einem geringen Teil maßgeblich für den Kaufpreis gewesen sei.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt entschied im Wesentlichen für den Käufer. Herauszuheben sind dabei folgende Überlegungen des Gerichts:

1) Bei der Garantie handelt es sich um eine sogenannte „harte“ Bilanzgarantie, durch die objektiv garantiert wird, dass im Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der Zielgesellschaft zum Bilanzstichtag vollständig und richtig wiedergegeben ist. Dies bedeutet, dass der Verkäufer für die Richtigkeit einzustehen hat, auch wenn und soweit bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bestimmte Risiken, Wertminderungen und Verbindlichkeiten für ihn noch nicht erkennbar waren – also obwohl der Jahresabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht aufgestellt wurde.

2) Als Schadensersatz ist eine Anpassung des Kaufpreises vorzunehmen. Es kommt hingegen nicht auf den Differenzbetrag zwischen dem in dem Jahresabschluss angesetzten Wert der streitigen Bilanzpositionen und ihrem richtigen Wert an (Bilanzauffüllung). Vertragsgemäß ist der Käufer so zu stellen, wie er stünde, wenn die Garantie zutreffend wäre (Naturalrestitution/positives Interesse). Eine Bilanzgarantie soll die für die Kaufpreisfindung maßgeblichen Faktoren verbindlich festlegen; der Käufer ist daher so zu stellen, als wäre ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart worden. Da sich ein solcher niedrigerer Kaufpreis nicht feststellen ließ (schon weil die Methode der Kaufpreisberechnung nicht im Vertrag niedergelegt war), nimmt das Gericht eine Schätzung des Mindestschadens gemäß § 287 ZPO vor.

3) Auf eine etwaige Erkennbarkeit des Garantieverstoßes für den Käufer kommt es nicht an. Dass der Vertrag keinen ausdrücklichen Ausschluss von § 442 BGB enthält, ist unerheblich. Für eine Haftungsbeschränkung auf Käuferseite ist außerhalb der vertraglichen Regelungen kein Raum.

Praxishinweise

Das Urteil ist in verschiedener Hinsicht praxisrelevant und bei der Formulierung von Bilanzgarantien künftig zu beachten. Insbesondere stellt es klar, dass eine „harte“ Bilanzgarantie bereits dann vorliegt, wenn lediglich garantiert wird, dass die Bilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage vermittelt. Wenn hingegen lediglich garantiert werden soll, dass den gesetzlichen Anforderungen bei der Aufstellung der Bilanz genüge getan wurde und es somit auf die Kenntnis des Verkäufers und der Geschäftsführung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ankommen soll, ist dies eindeutig festzuhalten.

Dasselbe gilt für die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Bilanzgarantie. Regelmäßig schließen die Parteien in Unternehmenskaufverträgen mittelbare Schäden vom Schadensersatz aus. Angesichts der Rechtsprechung des OLG Frankfurt scheint dies jedoch nicht hinreichend. Es empfiehlt sich, eine Anpassung des Kaufpreises als Rechtsfolge explizit auszuschließen und für den speziellen Fall der Bilanzgarantie ausdrücklich zu regeln, dass als Schaden (nur) eine Bilanzauffüllung verlangt werden kann.

Schließlich ist das Urteil hinsichtlich des impliziten Ausschlusses von § 442 BGB ausgesprochen zweifelhaft; insoweit sollte auch in Zukunft die Anwendung explizit ausgeschlossen werden, zumal Unternehmenskaufverträge zur Berücksichtigung der Kenntnis des Käufers von Garantieverletzungen regelmäßig differenzierte Regelungen enthalten. .

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Mai 2015 – 26 U 35/12)

Till Liebau, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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