Juli 2022 Blog

Mehr Flächen für die Erzeugung von Windenergie an Land

Bis 2030 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Deutschland laut dem EEG 2023 auf mindestens 80 Prozent steigen. Um dieses Ziel erreichen zu können, haben Bundestag und Bundesrat am 7. bzw. 8 Juli 2022 das sogenannte „Osterpaket“ beschlossen.

Ausweisung von deutlich mehr Flächen für Windenergie an Land:

Teil des Pakets ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG). Das WindBG regelt unter anderem, dass künftig zwei Prozent der gesamten Bundesfläche für Windräder an Land ausgewiesen werden müssen. Damit wird die für die Erzeugung von Windenergie an Land zur Verfügung stehende Fläche mehr als verdoppelt werden. Bisher sind deutschlandweit 0,8 der Landesfläche für eine Nutzung zur Erzeugung von Windenergie ausgewiesen, wobei nur etwa 0,5 Prozent tatsächlich zur Verfügung stehen.

Um das 2 % - Ziel erreichen zu können, sind die Bundesländer künftig verpflichtet, mit Frist bis zum 31. Dezember 2027 bzw. 31. Dezember 2033 jeweils Flächen bereit zu stellen (sogenannte Flächenbeitragswerte). Abhängig von den individuellen Voraussetzungen der Bundesländer gelten dabei unterschiedliche Ziele. Ihre Pflicht zum Nachweis des geforderten Flächenbeitragswertes erfüllen die Bundesländer nur, indem sie Flächen in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen nachweisen oder eine entsprechende Ausweisung in Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen (zusammen Windenergiegebiete) sicherstellen. Flächen im Außenbereich, auf denen Windenergieanlagen auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genehmigt werden können, werden nicht mitgezählt.

Für die Bundesländer besteht dabei grundsätzlich die Möglichkeit, sich durch Vereinbarung in Staatsverträgen Flächenüberhänge anderer Bundesländer anrechnen zu lassen.

Druck auf Länder und Gemeinden durch Änderungen im Bauplanungsrecht:

Mit den Neuregelungen werden die Möglichkeiten der Bundesländer und Gemeinden, den Ausbau von Windenergie zu steuern, unter den Vorbehalt der Ausweisung von ausreichenden Windenergiegebieten gestellt. Erreichen die Bundesländer die Flächenbeitragswerte nicht, sind unter anderem die in dem jeweiligen Bundesland geltenden Mindestabstandsregelungen - wie z.B. die berüchtigte 10 H-Regelung in Art. 82 BayBO - nicht mehr anwendbar. Ebenso kann die Ausweisung von Windenergiegebieten der Zulässigkeit von Windenergieanlagen an anderer Stelle nur entgegengehalten werden, wenn die Flächenbeitragswerte erreicht worden sind.

Änderungen im Natur- und Artenschutzrecht:

Häufiger Knackpunkt der Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen an Land ist die artenschutzrechtlich Prüfung. Schon 2020 hatte die Umweltministerkonferenz versucht, der Zulassung von Windenergieanlangen durch eine Vereinheitlichung der Signifikanzprüfung hinsichtlich des Tötungsrisikos geschützter Arten und bei der Anwendung der artenschutzrechtlichen Ausnahme i.S.d. § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mehr Raum zu verschaffen. Diese Bemühungen wurde nun in Gesetzesform gegossen. Das BNatschG enthält künftig eine abschließende Anlage zur Prüfung des Tötungs- und Verletzungsrisikos von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Der Schwarzstorch (Ciconia nigra) wird dabei nicht in der Liste der kollisionsgefährdeten Arten geführt. Ebenfalls werden in einer weiteren Anlage zum BNatschG regelhaft fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen und deren Zumutbarkeit festgelegt.

Hinsichtlich der Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen wird klargestellt, dass der Betrieb von Windenergieanlagen an Land – wie mit dem EEG 2023 grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen - im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Durch Klarstellungen hinsichtlich der Prüfung möglicher Standortalternativen und der Frage des Erhaltungszustands der Populationen, verschafft der Gesetzgeber dem Antragsteller bei Vorhaben innerhalb von Windenergiegebieten künftig einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahme.

Durch eine Ergänzung von § 26 BNatschG wird weiter gesichert, dass auch Landschaftsschutzgebiete bei der Suche nach geeigneten Flächen für die Nutzung in Form von Windenergie mit einbezogen werden. Auch untersagt der Gesetzgeber künftig die Errichtung von Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten in einem Umkreis von 1.500 m um bereits errichtete Windenergieanlagen oder Windenergiegebiete.

Ausblick

Die Bundesregierung wirft vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine den längst überfälligen Turbo beim Umbau des deutschen Energiemarkts an. Ob dieser ausreicht, muss die Praxis zeigen. Fraglich ist insbesondere, ob sich die Verfahrensdauern für die Erteilung der Genehmigung von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre tatsächlich erheblich beschleunigen lässt.

War lange umstritten, wie Pläne zur Beschleunigung der Zulassung von Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien, europarechtlich zu beurteilen sind, kommt von dort nun Rückenwind. Der REPowerEU-Plan und die geplante Änderung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie  sehen unter anderem die Ausweisung von „go-to-Gebieten“ für Erneuerbare-Energien-Anlagen vor, in denen Genehmigungsverfahren nicht mehr als ein Jahr dauern sollen. Erreicht werden soll dies durch Ausnahmen von der UVP- und Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Selbst außerhalb dieser Gebiete soll ein Genehmigungsverfahren inklusive UVP-Prüfung künftig nicht mehr als zwei Jahre dauern.

Zweifelhaft ist dennoch, inwiefern die Zulassungsbehörden vor dem Hintergrund ihrer personellen Ausstattung in der Lage sein werden, die erforderlichen Zulassungen selbst bei weiteren Anpassungen der Gesetzeslage derart schnell zu erteilen.

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