November 2019 Blog

Neue Finanz­anlagen­ver­mittl­ungs­ver­ord­nung zum 1. August 2020

Bereits lange Zeit erwartete die Branche die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) – nun ist es soweit. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Seite 1434 ff.) und damit verkündet worden.

Zur Umsetzung der Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) mussten zusätzliche Wohlverhaltensregelungen in die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34f bzw. §34h Gewerbeordnung (GewO) geltende FinVermV aufgenommen und bestehende Regelungen angepasst werden.

Was hat sich im Wesentlichen geändert?

  • Nach dem neu eingefügten § 11a FinVermV sind die freien Vermittler und Berater zukünftig verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu treffen und, sollten sich diese nicht vermeiden lassen, sie dem Anleger vor Abschluss eines Geschäfts offenzulegen.
  • Zudem sind dem Anleger nach dem angepassten § 13 FinVermV rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts in verständlicher Form die für eine Anlageentscheidung erforderlichen Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlagestrategien und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen.
  • Eine eigene Zielmarktbestimmung muss durch die freien Vermittler und Berater hingegen nicht selbst erstellt werden. Dafür können sie auf die Informationen zurückgreifen, die ihnen von den Konzepteuren oder Emittenten der Finanzanlage zur Verfügung gestellt werden.
  • Des Weiteren wird das bisherige Beratungsprotokoll durch eine Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV ersetzt. Zukünftig ist Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung zur Verfügung zu stellen, anhand derer der Anleger erkennen kann, dass Anlageberatung und Finanzanlage seinen Anlagezielen entsprechen.
  • Der neu eingefügte § 18a FinVermV sieht darüber hinaus vor, dass zwecks Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen sind, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen (sog. Taping).
  • Für Erleichterung in der Branche sorgen dürfte die weiterhin bestehende Möglichkeit, Provisionen zu vereinnahmen, ohne qualitätsverbessernde Maßnahmen nachweisen zu müssen.

Ab wann gilt die neue FinVermV?

Nachdem hinsichtlich der Übergangsfrist zuletzt Unsicherheit aufgekommen war, ist Art. 2 der neuen FinVermV nunmehr zu entnehmen, dass die Verordnung am 1. August 2020 in Kraft tritt. Diese großzügige Übergangsfrist kommt den Marktteilnehmern zugute.

Übergang ins WpHG

Allerdings wird die überarbeitete FinVermV damit voraussichtlich nur fünf Monate in Kraft sein. Bereits am 1. Januar 2021 soll bekanntlich (siehe GvW Newsletter aus Juli 2019) die Aufsicht über die freien Vermittler und Berater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergehen. Gleichzeitig soll ein neuer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geschaffen und die bisherigen Erlaubnistatbestände der § 34f und § 34h GewO gestrichen werden. Die Verhaltens-, Organisations- und Prüfungspflichten der neuen FinVermV werden zwar erhalten bleiben, aber ebenfalls in das WpHG und die korrespondierenden Verordnungen überführt werden. Wird der Zeitplan des Bundesministeriums der Finanzen eingehalten, tritt die FinVermV somit zum 1. Januar 2021 wieder außer Kraft.

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