17 Juli 2025 Blog

Neue Körperschaftssteuer ab 1. Oktober 2025

Die Nationalversammlung hat das Körperschaftssteuergesetz 2025 Nr. 67/2025/QH15 verabschiedet, das am 01.10.2025 in Kraft tritt und für das Geschäftsjahr ab 2025 gilt ("neues Körperschaftssteuergesetz").

Nach Angaben des Finanzministeriums zielt die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (CIT) darauf ab, Unzulänglichkeiten und Überschneidungen zu beseitigen, stabile Einnahmequellen für den Staatshaushalt zu sichern und zu einer nachhaltigen Umstrukturierung der staatlichen Haushaltseinnahmen beizutragen.

Wichtige Neuerungen:

1. Niedrigere Steuersätze für kleine und kleinste Unternehmen

  • Der Standard-CIT-Satz bleibt bei 20 %.
  • 15 % Steuersatz: Gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von ≤ 3 Mrd. VND
  • 17 % Steuersatz: Gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von > 3 Mrd. VND bis ≤ 50 Mrd. VND
  • Bemessungsgrundlage: Umsatz des unmittelbar vorangegangenen Jahres
  • Ausnahmen: Gilt nicht für Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen, wenn die Muttergesellschaft/das verbundene Unternehmen diese Bedingungen nicht erfüllt.

2. Erweiterte Steuerbefreiungen

  • Emissionszertifikate: Einkünfte aus der erstmaligen Übertragung von Emissionszertifikaten nach ihrer Ausgabe, Emissionszertifikate
  • Grüne Anleihen: Einkünfte aus Zinsen und aus der erstmaligen Übertragung von grünen Anleihen nach ihrer Ausgabe
  • Erweiterter Anwendungsbereich: Umfasst nun auch freiwillige Emissionsreduktionszertifikate (VERs), zuvor waren nur zertifizierte Emissionsreduktionszertifikate (CERs) befreit

3. Verlustverrechnung zwischen Geschäftsbereichen

  • Zulässige Verrechnung: Verluste aus nicht geförderten Geschäftsbereichen mit Gewinnen aus Einkünften aus der Übertragung von Immobilien, Investitionsprojekten oder Rechten zur Beteiligung an Investitionsprojekten.
  • Einkünfte aus der Übertragung von Bergbauprojekten/-rechten, Mineralienexplorations-/ -förderungsrechten müssen weiterhin ohne Verrechnung separat angegeben werden.

4. Förderungswürdige Standorte und Geschäftsbereiche

Förderungswürdige Standorte:

  • Jetzt förderungswürdige Gebiete:
    • Gebiete mit besonderen sozioökonomischen Schwierigkeiten
    • Gebiete mit sozioökonomischen Schwierigkeiten
    • Hightech-Zonen, Wirtschaftszonen, Hightech-Agrarzonen, konzentrierte digitale Technologiezonen
  • Gestrichene Gebiete: Industrieparks sind nicht mehr förderungswürdig

Förderungswürdige Geschäftsbereiche:

  • Neu hinzugefügte Branchen:
    • Strategische Technologieanwendungen im Sinne des Gesetzes
    • Netzwerk-Informationssicherheitsprodukte und -dienstleistungen
    • Wichtige digitale Technologieprodukte und -dienstleistungen
    • Elektronische Geräte gemäß den Gesetzen über digitale Technologiebranchen
    • Forschung, Entwicklung, Produktion, Verpackung und Prüfung von Halbleiterchips
    • KI-Rechenzentren
    • Wichtige chemische und mechanische Industrieprodukte im Sinne des Gesetzes
    • Automobilbau und -montage
    • Technische Unterstützungseinrichtungen für KMU, Gründerzentren und Coworking Spaces für innovative Start-ups
    • Pressearbeit (einschließlich Werbung in der Presse, nicht nur in Printmedien wie bisher)
    • Förderungswürdige Branchen, die bereits im Investitionsgesetz 2020 konkret definiert wurden
  • Gestrichene Branchen: Biotechnologieentwicklung, Tierfutterveredelung, Geflügel- und Aquakulturfutterveredelung, traditionelles Handwerk und Produktionsprojekte mit einem Mindestinvestitionskapital von 6.000 Mrd. VND.

5. Steuerliche Anreize für Expansionsinvestitionsprojekte

  • Für Projekte, die noch Anreize genießen: Zusätzliche Einnahmen aus Expansionsinvestitionen genießen Anreize gemäß dem Betriebsprojekt für den verbleibenden Zeitraum und erfordern keine separate Verbuchung der zusätzlichen Einnahmen.
  • Für Projekte mit abgelaufener Anreizfrist:
    • Zusätzliche Einnahmen sind steuerfrei/steuerermäßigt (jedoch nicht für Vorzugsteuersätze) in Höhe derjenigen für neue Investitionsprojekte, berechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Projekt die Auszahlung der registrierten Expansionsinvestition abgeschlossen hat.
    • Zusätzliche Einnahmen müssen separat verbucht werden, um in den Genuss von Anreizen zu kommen.
    • Ist eine separate Verbuchung nicht möglich, werden die Einnahmen aus der Erweiterung anhand des Verhältnisses des Wertes der neuen Sachanlagen zum Gesamtwert der Sachanlagen ermittelt.
  • Zeitliche Klarstellung: Die Förderkriterien werden ab dem Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung der registrierten Erweiterungsinvestition festgelegt. Weitere Einzelheiten werden von der Regierung festgelegt.

6. Besteuerung von Einkünften aus Kapitaltransfers ausländischer Unternehmen

  • Wird als Prozentsatz des Umsatzes (im Entwurf des Körperschaftsteuergesetzes vorgeschlagen: 2 %) anstelle der derzeitigen 20 % des steuerpflichtigen Einkommens erhoben
  • Die konkreten Sätze werden von der Regierung festgelegt

7. Abzugsfähige Aufwendungen für nicht gutschriftsfähige Vorsteuer

  • Nach geltendem Körperschaftsteuerrecht gab es keine Bestimmung, wonach nicht abzugsfähige, nicht erstattungsfähige Vorsteuer als abzugsfähige Aufwendungen für Körperschaftsteuerzwecke behandelt werden konnten. Das neue Körperschaftsteuergesetz erlaubt es, Vorsteuer, die nicht vollständig abzugsfähig ist und nicht erstattet werden kann, als abzugsfähige Aufwendungen zu berücksichtigen.
  • Dies beseitigt Schwierigkeiten für Unternehmen mit erheblichen nicht erstattungsfähigen Vorsteuern, insbesondere solche mit 5 % Vorsteuerabzug, aber 10 % Vorsteuerabzug.

8. Beschränkungen der Zinsaufwendungen

Nach geltendem Körperschaftsteuerrecht sind Zinszahlungen an nicht kreditgebende/nicht wirtschaftliche Organisationen, die 150 % des von der Staatsbank von Vietnam bekannt gegebenen Basiszinssatzes übersteigen, nicht abzugsfähig. Die Staatsbank veröffentlicht jedoch keine solchen Basiszinssätze mehr. Das neue Körperschaftsteuergesetz passt sich dem Zivilgesetzbuch von 2015 an, indem es eine jährliche Zinsobergrenze von 20 % vorsieht. Damit wird die Übereinstimmung zwischen den Steuergesetzen und den geltenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches gewährleistet.

9. Dokumentationspflichten für bargeldlose Zahlungen

  • Nach geltendem Körperschaftsteuerrecht müssen Rechnungen für Waren/Dienstleistungen im Wert von 20 Millionen VND oder mehr mit einem Nachweis über die bargeldlose Zahlung versehen sein. Das neue Gesetz ändert diese Vorschrift, um sie an die allgemeinen nationalen Richtlinien zur Förderung bargeldloser Zahlungen anzupassen. Das Finanzministerium wird spezifische Leitlinien zu den Nachweispflichten und Verfahren herausgeben.
  • Dadurch wird die Kohärenz zwischen dem Körperschaftsteuergesetz und den Spezialgesetzen gewährleistet und gleichzeitig den praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung Rechnung getragen.

Empfehlung

Angesichts der bevorstehenden Unternehmenssteuerreformen in Vietnam empfehlen wir Unternehmen, sich über neue Leitlinien auf dem Laufenden zu halten, ihre Berechtigung für die neuen Vorzugsteuersätze auf der Grundlage von Umsatzschwellen zu überprüfen, die Möglichkeiten zu bewerten, die sich aus den erweiterten Verlustverrechnungsbestimmungen ergeben, ihre Investitionsstrategien angesichts der Änderungen der Förderzonen zu überdenken und neu geförderte Sektoren zu erkunden, um die Einhaltung der neuen Vorschriften und deren optimale Nutzung sicherzustellen, sobald diese in Kraft treten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie für Ihre spezifische Situation.
 

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