Februar 2022 Blog

Neuer­ungen im Schuld- und Kauf­recht: Handlungs­bedarf bei Vertrags­gestal­tung und All­ge­meinen Geschäfts­bedi­ngungen

Das BGB hat zum Jahresbeginn wesentliche Änderungen im Verbrauchervertragsrecht erfahren. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Mängelhaftung bei digitalen Waren, stärken die Rechte der Verbraucher aber auch unabhängig vom Vertragsgegenstand.  

Neues Verbrauchervertragsrecht für digitale Angebote

Die Neuerungen bedeuten in erster Linie eine Digitalisierung des BGB-Vertragsrechts. Mit den neu eingefügten §§ 327 ff. BGB hat der deutsche Gesetzgeber den Verbrauchervertrag über digitale Produkte und damit eine neue Vertragsart mit eigenem Gewährleistungsrecht in das BGB integriert. Die §§ 327 ff. BGB enthalten vertragstypenübergreifende Sonderregelungen für Verbraucherverträge über digitale Inhalte (z.B. Software, e-Books, Video- und Audiodaten) und digitale Dienstleistungen (z.B. Social-Media und Messenger-Dienste). 

Die digitalen Inhalte und Dienstleistungen sind von den ebenfalls neu eingeführten Sachen mit digitalen Elementen abzugrenzen. Hierbei handelt es sich um Sachen, die derart mit digitalen Produkten im obigen Sinne verbunden sind oder solche Produkte enthalten, dass sie ohne diese ihre Funktion nicht erfüllen können. Klassische Beispiele sind Smartphones, Sprachassistenten und smarte Haushaltsgeräte wie Saugroboter. Sind solche Waren Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs, gelten für die Gewährleistung nicht die neuen §§ 327 ff. BGB, sondern die kaufrechtlichen Vorschriften, inklusive der im Verbrauchsgüterkaufrecht neu eingeführten §§ 475 b bis e BGB. 

Sowohl Anbieter digitaler Produkte als auch Anbieter von Sachen mit digitalen Elementen trifft die Pflicht, während der üblichen Verwendungsdauer dieser Waren Aktualisierungen bereit zu stellen. Die neue Aktualisierungspflicht gilt selbst bei Verträgen über einen einmaligen Leistungsaustausch und kann über den Gewährleistungszeitraum hinaus fortbestehen. 

Änderung des Sachmangelbegriffs

Der bisher im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht geltende Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung entfällt. Nach dem neuen § 434 BGB sind Sachen nur mangelfrei, wenn sie sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Anders als bislang kann eine Sache also auch dann mangelhaft sein, wenn sie zwar die (subjektiv) vereinbarte Beschaffenheit aufweist, ihr objektiv betrachtet aber Eigenschaften fehlen, die bei Sachen derselben Art üblich sind. Von dieser Regel abweichende negative Beschaffenheitsvereinbarungen bleiben auch nach dem neuen Recht möglich, setzen im Verhältnis zu Verbrauchern aber eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung voraus. Ein entsprechender Hinweis in Formularverträgen oder separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht ausreichend. Das Erfordernis der ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung gilt nicht nur im Kaufrecht, sondern auch bei Verträgen über digitale Produkte. Die §§ 327 ff. BGB enthalten insoweit eine dem Kaufrecht entsprechende Regelung. 

Generelle Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht

Auch unabhängig von digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen wurden die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern gestärkt. Neben den neuen Sonderbestimmungen für Verjährung (§475 e BGB) und Garantien (§ 479 BGB) gilt die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB nun bei allen Mängeln, die sich innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe der Kaufsache zeigen. Zuvor betrug der für die Beweislastumkehr relevante Zeitraum sechs Monate und war damit deutlich kürzer. Außerdem ist das Fristsetzungserfordernis für den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfallen. Nach der Neuregelung in § 475 d BGB ist noch nicht einmal ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers erforderlich. Vielmehr setzt die bloße Mitteilung des Mangels an den Unternehmer automatisch eine angemessene Frist in Gang, nach deren Ablauf der Verbraucher zurücktreten oder Schadensersatz fordern kann. 

Handlungsbedarf

Unternehmen müssen ihre bislang verwendeten Standardverträge und AGB auf Vereinbarkeit mit den Neuregelungen prüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch Unternehmen, die keine digitalen Produkte oder Sachen mit digitalen Elementen anbieten, müssen zumindest die neuen Vorschriften zu Verjährung, Garantien, Beweislastumkehr und Fristsetzung im Verbrauchsgüterkauf im Blick behalten. Anbieter von digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen dürfte vor allem die neue Aktualisierungspflicht vor eine Herausforderung stellen. Um diese Pflicht zu erfüllen, müssen unter Umständen neue Prozesse entwickelt werden. 

Isabel Raab, Rechtsanwältin
München

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