Neues Vergabegesetz in Schleswig-Holstein
Zum 1. April 2019 tritt in Schleswig-Holstein ein neues Landesvergabegesetz in Kraft und löst damit das Tariftreue- und Vergabegesetz ab. Das lediglich sieben Paragrafen umfassende neue Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) enthält Vorgaben, die von den Vergabestellen des Landes, den Kommunen und sonstigen öffentlichen Auftraggebern in Schleswig-Holstein bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beachten sind. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist die Stärkung des Mittelstands bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Was ändert sich und was bleibt?
Die mit der Reform in Schleswig-Holstein für die tägliche Vergabepraxis wichtigste Änderung verbindet sich mit der Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Wie schon im Bund und auch in den meisten anderen Bundesländern wird damit die VOL/A durch die UVgO abgelöst, welche strukturell dem Regelungsregime der Vergabeverordnung (VgV) für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte entspricht. Künftig kommt also für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert von unter 221.000,00 EUR grundsätzlich die UVgO zur Anwendung. Für Bauvergaben unter einem Schwellenwert von 5,548 Mio. EUR verbleibt es bei der Anwendung der VOB/A (1. Abschnitt), allerdings noch in der Fassung vom 23. Juni 2016 und noch nicht in der jüngst novellierten Fassung, welche am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.
Das neue Vergabegesetz hat sich neben der Einführung der UVgO in Schleswig-Holstein vor allem eine besondere Mittelstandsfreundlichkeit auf die Fahnen geschrieben. Anders als in § 2 Abs. 3 UVgO vorgesehen, wird auf die verpflichtende Vorgabe von strategischen Kriterien – früher bekannt als vergabefremde Kriterien – verzichtet. So können soziale und umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden, müssen es aber nicht (§ 2 Abs. Satz 2 VGSH). Zur Verbesserung der Mittelstandsfreundlichkeit wird zudem der Grundsatz des Vorrangs der Eigenerklärung eingeführt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VGSH werden die Vergabestellen darauf verpflichtet, sich zur Entlastung der Bieter grundsätzlich zunächst auf Angaben und Eigenerklärungen der Bieter zu beschränken. Dabei steht den Bietern die Möglichkeit des Eignungsnachweises qua Präqualifikation weiterhin als Alternative zur Verfügung.
Unverändert hält auch das neue Vergabegesetz am Vergabemindestlohn von 9,99 EUR fest. Dieser Mindestlohn greift bei Aufträgen ab einem Auftragswert von 20.000,00 EUR. Tariftreueerklärungen sind hingegen nicht mehr gefordert.
Zur elektronischen Vergabe enthält das neue Vergabegesetz keine Regelung. Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung angekündigt, dass von einer Pflicht zur E-Vergabe im Unterschwellenbereich einstweilen abgesehen werden soll. Hier sollten zunächst die weiteren Entwicklungen und Erfahrungen aus dem Oberschwellenbereich – wo spätestens seit dem 18. Oktober 2018 Angebote elektronisch zu übermitteln sind – abgewartet werden.
Hinweise für die Praxis
Vergabestellen und Bieter müssen sich bei öffentlichen Aufträgen aus Schleswig-Holstein spätestens ab sofort mit den Regelungen der UVgO im Unterschwellenbereich vertraut machen. Wie es aussieht, wird Schleswig-Holstein auf das zwingend elektronisch einzureichende Angebot verzichten. Angebote können also auch in Zukunft bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte schriftlich auf dem Postwege eingereicht werden. Eine solche den § 38 UVgO abbedingende Regelung dürfte kurzfristig durch Rechtsverordnung des dafür zuständigen Wirtschaftsministeriums in Kiel festgelegt werden. In dieser Rechtsverordnung dürften sich dann auch die Wertgrenzen finden lassen, die zur Inanspruchnahme der lediglich ausnahmsweise anzuwenden Verfahrensarten wie der Verhandlungsvergabe (früher Freihändige Vergabe) berechtigen.
Dr. Dietrich Drömann, Rechtsanwalt
Dr. Michael Kleiber, Rechtsanwalt
beide Hamburg