September 2019 Blog

Organ­haf­tung: Orga­nisa­tions­pflich­ten bei Auf­gaben­dele­gation

Im Falle der Delegation von Aufgaben an Angestellte der Gesellschaft und Dritte bestehen für die Unternehmensgeschäftsführung vielfältige Organisationspflichten. Bei Verstößen ist eine Enthaftung schwierig. Auch das Einverständnis der Gesellschafter und ein Entlastungsbeschluss helfen nicht immer weiter.

Hintergrund

In einem Urteil vom Mai dieses Jahres hat sich der 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit den Pflichten befasst, die für eine Unternehmensgeschäftsführung im Falle der Delegation von Aufgaben an Angestellte der Gesellschaft und Dritte bestehen. Dem Urteil lassen sich nicht nur die von der Geschäftsführung insoweit zu beachtenden Pflichten und Haftungsrisiken (sowie die Notwendigkeit eines hinreichenden prozessualen Vortrags) entnehmen. Das Gericht stellt zudem fest, dass auch ein haftungsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter mit der Vorgehensweise der Geschäftsführung nach einer gewissen Zeit überprüft werden muss. Schließlich wird in dem Urteil ausgeführt, dass die (bei einer GmbH grundsätzlich mögliche) Enthaftung durch einen Entlastungsbeschlusses dann ausscheidet, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer zu beschließen.

Die Feststellungen des OLG Frankfurt erfolgten im Zusammenhang mit der Frage einer Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers einer GmbH. Die Ausführungen des Gerichts gelten aber, soweit es um die dem Geschäftsführer obliegenden Pflichten bei Delegation von Aufgaben und das grundsätzliche Haftungsrisiko geht, gleichermaßen für andere Geschäftsführungsorgane (Vorstandsmitglied der AG/SE/Stiftung/Sparkasse usw.). In dem Urteil wird insoweit festgestellt, dass die Geschäftsführung (natürlich) die Möglichkeit hat, „gesellschaftliche Aufgaben an Angestellte der Gesellschaft und Dritte zu delegieren“.

Zur Pflichtenlage bei der Aufgabendelegation

Zutreffend weist das OLG Frankfurt darauf hin, dass das Geschäftsführungsorgan insoweit aber zu einer „sorgfältigen Auswahl, Anleitung und Kontrolle bzw. Überwachung der Mitarbeiter und Dritten verpflichtet“ ist. Dazu gehört es, „bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten oder Gesetzesverletzungen diesen unverzüglich nachzugehen“. Sodann wird in dem Urteil betont, dass die Geschäftsführung zudem „eine Organisation in der Gesellschaft einzurichten (hat), die Pflichtverletzungen von Personen, an die Aufgaben delegiert werden, verhindert (Organisationspflichten)“. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass die Geschäftsführung eines Unternehmens grundsätzlich zur laufenden Kontrolle verpflichtet ist, „die nicht erst einsetzen darf, wenn Missstände aufgedeckt worden sind (…) und sich umso weniger in gelegentlichen Überprüfungen erschöpfen darf, je gefahrgeneigter die Arbeit ist.“

In dem konkreten Fall hat das Gericht eine korrekte Pflichterfüllung des Geschäftsführers im Hinblick auf den von der GmbH beauftragten, mit einer Kontovollmacht ausgestatteten Immobilienverwalter verneint. Für das Gericht war ausschlaggebend, dass der Geschäftsführer trotz der direkten Zugriffsmöglichkeit des Verwalters auf Gelder der GmbH keine den bestehenden Maßstäben „auch nur ansatzweise entsprechende Organisation bzw. Überwachung eingerichtet hat.“ Es sei, so das Gericht, „jedenfalls eine regelmäßige Kontrolle der Nutzung dieser Kontovollmacht mittels Einsicht in die Kontoauszüge des Gesellschaftskontos und darüber hinaus mittels einer jedenfalls stichprobenhaften Kontrolle des Zahlungsverkehrs unter Vorlage von Belegen als Anlass für vom Verwalter veranlasste Überweisungen und Zahlungen erforderlich gewesen, um der Pflicht des Geschäftsführers zur Überwachung des Verwalters zu genügen.“  Eine solche Kontrolle ist nach den Feststellungen des Gerichts nicht erfolgt, wodurch dem Verwalter die Unterschlagung von Geldern der GmbH ermöglicht wurde. Dementsprechend hat das Gericht eine Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers mangels hinreichender Kontrolle des Verwalters bejaht.

Prozessuale Verteidigung unzureichend

Wie sich dem Urteil entnehmen lässt, hat sich zwar der Geschäftsführer mit zahlreichen Einwendungen gewehrt (z. B. stichprobenhafte Überprüfung durch das Steuerbüro). Diese hat das Gericht aber stellenweise schon deshalb nicht weiter geprüft, weil dem Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast für sein pflichtgemäßes Verhalten obliegt und er dieser nicht nachgekommen ist. In dem Urteil wird mehrfach bemängelt, dass der Vortrag des Geschäftsführers zu abstrakt sei und zudem Beweisangebote fehlen würden. Damit unterstreicht das Urteil die Bedeutung des Rechtsanwaltes, der solche Haftungsprozesse führt. Seine Aufgabe ist es nicht nur, im Vorfeld den relevanten Sachverhalt zu erkennen. Er muss diesen Sachverhalt im Prozess auch so konkret vorzutragen, dass dem Gericht die notwendige Prüfung möglich wird.

Kein haftungsausschließendes Einverständnis aller Gesellschafter

Beachtet werden sollte auch die weitere Feststellung des Gerichts zu dem behaupteten Einverständnis aller Gesellschafter mit der vom Gericht als pflichtwidrig erkannten Vorgehensweise, also die unzureichende Überwachung des Verwalters. Ein solches Einverständnis könne, so das Gericht, durchaus eine Haftung des Geschäftsführers ausschließen. Voraussetzung sei aber, „dass sämtliche Gesellschafter als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers“ einverstanden waren (was vom Geschäftsführer zu beweisen ist). Allerdings wirke ein solches Einverständnis vor „dem Hintergrund des damit verbundenen andauernden Risikos nicht ohne weiteres unbeschränkt fort“. Eine Unternehmensgeschäftsführung sei daher verpflichtet, „in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Grundlage, aufgrund dessen die Gesellschafter ihr Einverständnis mit einer eigentlich pflichtwidrigen Handlung des Geschäftsführers erteilt haben, fortbesteht bzw. sich die Grundlage nicht geändert hat.“ Eine solche Überprüfung hatte der Geschäftsführer in dem entschiedenen Fall nicht vorgetragen, was dazu führte, dass das OLG Frankfurt das Vorliegen eines haftungssauschließendes Einverständnis verneinte.

Kein wirksamer Entlastungsbeschluss

Das OLG Frankfurt beschäftig sich schließlich noch dem Aspekt „Entlastungsbeschluss“. Für den Geschäftsführer einer GmbH führt ein Entlastungsbeschluss (anders als für ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft) grundsätzlich zu einer Enthaftung: Regressansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer, die für die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren, sind nach einer Entlastung nicht mehr durchsetzbar. Auch in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte man versucht, eine Enthaftung durch einen Entlastungsbeschluss zu erreichen. Nach der Feststellung des OLG Frankfurt allerdings ohne Erfolg. Das Gericht erklärte den von der Mehrheit der Gesellschafter gefassten Entlastungsbeschluss für nichtig. Das Gericht führte aus, dass nach der Satzung der Gesellschaft ein Mehrheitsbeschluss zwar ausreichend war und dass die Gesellschafter einer GmbH bei der Entlastung grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum haben. Die von den Gesellschaftern zu beachtende Treupflicht könne aber im Einzelfall „auch eine bestimmte Ausübung (des) Gesellschafterstimmrechts gebieten“. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung ist daher regelmäßig dann nichtig, weil treuwidrig, „wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer zu beschließen.“ Was nach den Feststellungen des OLG Frankfurt etwa dann anzunehmen ist, „wenn keine andere Entscheidung als die Versagung denkbar und damit die Entlastung missbräuchlich ist, insbesondere weil dem Geschäftsführer schwere bzw. gravierende (…) Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und der Gesellschaft ein erheblicher Schaden zugefügt wurde.“ Diese Voraussetzungen hat das Gericht vorliegend als gegeben angesehen.

(OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 23.5.2019 – 5 U 21/18)

Dr. Frank Süß, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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