April 2016 Blog

„Panama Papers“: Das neue Transparenzregister kommt spätestens bis zum 26. Juni 2017

Nach den jüngsten Enthüllungen in den sog. „Panama Papers“ will die Bundesregierung ein neues Transparenzregister für alle deutschen Unternehmen einführen. In diesem Register sollen künftig die wahren Eigentümer eines Unternehmens offengelegt werden.

Die Einführung eines Transparenzregisters ist über die 4. europäische Geldwäsche-Richtlinie seit Mai 2015 längst beschlossene Sache. Art. 30 dieser Richtlinie verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 26. Juni 2017 zur Einführung eines eben solchen Registers mit detaillierten Angaben zu den „wirtschaftlichen Eigentümern“ von Unternehmen.

„Wirtschaftliche Eigentümer“ in diesem Sinne sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht (vgl. Art. 3 der 4. Geldwäsche-Richtlinie). Diese Personen müssen künftig ihren Namen, ihre Staatsangehörigkeit, ihren Geburtsmonat und ihr Geburtsjahr sowie ihr Wohnsitzland offenlegen (vgl. Art. 30 Abs. 5 der 4. Geldwäsche-Richtlinie).

Diese Offenlegung soll es natürlichen Personen künftig erschweren, sich hinter komplexen grenzüberschreitenden Unternehmenskonstruktionen zu verstecken. Letztlich sollen damit Terrorismusfinanzierung und Steuerstraftaten erschwert werden.

Ob das neue Transparenzregister diese Ziele erreichen kann, ist höchst fraglich. Zumindest die politisch verschmähten Briefkastenfirmen in Panama und der Karibik kann ein solches Register in Deutschland kaum verhindern.

Fest steht allerdings, dass ein zusätzliches Register zu einer weiteren Bürokratisierung beiträgt und bei den betroffenen Unternehmen höhere Verwaltungskosten erzeugt. Dass dem so ist, zeigen die ersten Erfahrungen in Großbritannien. Seit dem 6. April 2016 müssen dort alle Unternehmen ein Transparenzregister führen, das sog. „Register of People with Significant Control“ (kurz: PSC Register). Die Einführung dieses Registers hat in der Praxis zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand geführt. Insbesondere die strengen Offenlegungspflichten haben sich als bürokratisch aufwendig erwiesen und sind meist nur mit rechtlicher Hilfe zu erfüllen.

Deutsche Unternehmen sollten sich also auf einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand einstellen. Viele Details müssen bei der künftigen Offenlegung bedacht werden, was zeit- und kostenaufwändig ist. Vor allem Stiftungen, Unterbeteiligte und Treuhänder sollten die verbleibenden Monate bis zur voraussichtlichen Einführung nutzen, um sich angemessen auf die neuen Offenlegungspflichten vorzubereiten.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015

Frankfurt am Main

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