Pflegezeit - Erleichterungen für Arbeitnehmer
Die durch das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ beschlossenen Änderungen des Arbeitsrechts gewähren bereits ab 2015 pflegenden Menschen und damit auch den Pflegebedürftigen selbst Erleichterungen, um die berufliche Tätigkeit mit der Sondersituation vereinbaren zu können.
Durchaus nicht allgemein bekannt war bisher, dass nach dem Pflegezeitgesetz Arbeitnehmer das Recht haben, bis zu 10 Tage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich war, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation sicherzustellen. In diesem Jahr gelangte diese gesetzliche Regelung und das Familienpflegezeitgesetz mehr und mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, da erhebliche Änderungen diskutiert und nunmehr am 4. Dezember 2014 durch den Bundestag beschlossen und am 19. Dezember 2014 durch den Bundesrat gebilligt worden sind. Diese gewähren deutliche Erleichterungen bei der Vereinbarkeit einer beruflichen Tätigkeit und der Pflege naher Angehöriger:
Zunächst besteht nunmehr auch für die zu gewährenden 10 Tage Freistellung zur akuten Pflege ein Lohnersatzanspruch gegenüber den Pflegeversicherungen. Der Arbeitnehmer muss also nicht mehr wie bisher eine unbezahlte Freistellung nehmen. Darüber hinaus besteht nun nach dem Familienpflegezeitgesetz ebenfalls ein Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten, wenn ein Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen will. Dies allerdings nur in Betrieben mit mehr als 25 Arbeitnehmern. Diese so genannte Familienpflegezeit erlaubt es dem Arbeitnehmer, seine wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren, um diese gewonnene Zeit für die Familienpflege verwenden zu können. Dies gab es bereits als Möglichkeit in der vorhergehenden Fassung des Gesetzes, ein Rechtsanspruch ist allerdings erst durch die Änderung des Gesetzes daraus geworden. Wie bisher kann in dieser Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie beantragt werden, welche die letztlich einkommenslose Zeit des Arbeitnehmers finanziell abfedern soll. Auch die Sozialversicherung ist in dieser Zeit gesichert. Bereits jetzt ist vorgesehen, dass in Härtefällen eine Rückzahlung gestundet wird, bis zu EUR 100 Mio. sind im Etat des Familienministeriums dazu bereits gestellt.
Das Gesetz hat durchaus Kritik auf Seiten der Unternehmensverbände hervorgerufen, da insbesondere weitere unkalkulierbare Arbeitsreduzierungen daraus folgen können. Auch auf Seiten der Gewerkschaften besteht trotz dieser positiveren Regelungen für Arbeitnehmer nicht unbedingt nur Zufriedenheit: Kritisiert wurde die fehlende Einbeziehung der Arbeitgeber im Sinne einer Unterstützung zur Finanzierung und die Kostentragung allein durch den Staat. Auch die konkret nicht vorgesehenen ersatzlosen Zuwendungen während der Familienpflegezeit wurden bemängelt, genauso wie der Ausschluss von Kleinbetrieben. Ähnlich hat sich in seiner Stellungnahme auch der Bundesrat geäußert. Insofern ist dieses Gesetz sicherlich ein Kompromiss, allerdings einer, auf den sich insbesondere Arbeitgeber in ihren Planungen einstellen müssen, da bei einer Anzahl von knapp 2 Mio. ambulant versorgten Pflegebedürftigen damit zu rechnen ist, dass diese nun bezahlte Pflegezeit oder aber die länger dauernde Familienpflegezeit häufiger in Anspruch genommen wird.
(Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, Bundesrats-Drucksache 590/14)
Dr. Holger Kühl, LL.M., Rechtsanwalt